Ein wichtiges Urteil des BAG ist für ALLE ARBEITGEBER in Zukunft zwingend zu beachten, wenn sie sich nicht etwaigen Entschädigungsansprüchen gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen Benachteiligung von Behinderten ausgesetzt sehen wollen.
Bereits gem. § 81 Abs. 1 SGB IX waren die Arbeitgeber verpflichtet, zu überprüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Hierzu nehmen sie frühzeitig Verbindung mit der Arbeitsagentur auf. Diese Obliegenheit trifft sämtliche Arbeitgeber. Insoweit diese Obliegenheit verletzt wurde, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung i.S. von § 22 AGG dar.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.10.2011 insoweit ausdrücklich klar gestellt, dass alle Arbeitgeber bei der Besetzung einer freien Stelle stets verpflichtet sind, zu überprüfen, ob sie freie Stellen mit schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzen können! Zu Lasten des Arbeitgebers wird insbesondere vermutet, dass eine Verletzung bereits dieser Prüfpflicht, ein Indiz dafür darstellt, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hat. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber dieses Indiz widerlegen muss.
BEACHTEN: Arbeitgeber müssen vor jeder Stellenbesetzung zwingend vorher prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann und sollten sich insoweit auf jeden Fall mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und dokumentiert nachfragen ob arbeitlose oder arbeitssuchende schwerbehinderte Personen gemeldet sind, die sie bei ihrer Stellenbesetzung berücksichtigen könnten und sich diese möglichen Profile übersenden lassen, sowie in ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Aus dem PM des BAG: “Arbeitgeber sind stets verpflichtet zu überprüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Sie müssen sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen, um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen Diese in § 81 Abs. 1 SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse.Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. BAG, PM 77/11, Urteil 13.10.2011- 8 AZR 608/10.
15. Oktober 2011 um 12:54
Da frag ich mich jetzt, wie ein Arbeitgeber nachweislich einen schwerbehinderten Bewerber berücksichtigen soll, wenn der sich nicht als solcher zu erkennen gibt?
Und bedeutet das, dass künftig jede zu besetzende Stelle bei der Agentur für Arbeit zu melden ist?
17. Oktober 2011 um 16:20
Wenn er sich nicht als solcher zu erkennen gibt, geht das in der Tat leider nicht. Allerdings sollte der Arbeitgeber jetzt eben wirklich jede freie Stelle melden und um entsprechende Bewerberprofile, auch von Schwerbehinderten, ausdrücklich anfragen.
18. Oktober 2011 um 14:34
Nicht selten wird Betroffenen bei den unterschiedlichsten (offiziellen) Stellen geraten, diesen Hinweis in den Unterlagen zu vermeiden, um bei Unternehmen nicht direkt aus dem Rennen zu fallen.
19. Oktober 2011 um 06:07
Mhm. ob man das so pauschal sagen kann?
19. Oktober 2011 um 09:14
@ Simone Weber, ob man das so pauschalisieren kann…mmh! Jedenfalls ist das wohlmöglich mitunter der Grund, warum dieser Hinweis von Martina Diel kam…
19. Oktober 2011 um 13:31
Wenn sich ein Schwerbehinderter gegenüber dem Arbeitgeber gar nicht als Schwerbehinderter zu erkennen gegeben hat, und er dann abgelehnt wird, so konnte der Arbeitgeber dies zwar nicht erkennen; aber dies ändert ja vom Grundprinzip nichts an der generellen Verpflichtung des Arbeitgebers, die nunmehr auch durch das BAG so eindeutig bestätigt hat, dass er sich auch darum kümmert, ob Schwerbehinderte berücksichtigt werden können weil solche z.B: bei der Arbeitsagentur gemeldet sind und dem Bewerberprofil entsprechen.
Wenn der Arbeitgeber dies getan hat und trotz allem anderweitige Bewerber dem Stellenprofil besser entsprechen, so gilt eben nicht mehr zu Lasten des Arbeitgebers die Vermutung, dass eine Verletzung bereits dieser Prüfpflicht, ein Indiz dafür darstellt, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hat. Der Arbeitgeber muss dieses Indiz also nicht mehr widerlegen, sondern der schwerbehinderte Arbeitnehmer nachweisen, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde. Und wenn des Stellenbewerber dann seine Behinderung nicht offen gelegt hatte, so dürfte dies schwierig werden.
6. Februar 2012 um 13:50
Welche Fristen gelten denn für Unternehmen bei der Stellenbesetzung? Beispiel: Eine Stelle wird ohne Angabe von einem bestimmten Zeitraum ausgeschrieben und innerhalb kurzer Zeit mit einem nicht schwerbehinerten Bewerber besetzt. Gilt es hier einen bestimmten Zeitraum abzuwarten, bis eine bestimmte Anzahl Vorschläge vom Arbeitsamt eingegangen ist?
8. Februar 2012 um 20:55
Es gibt keine zwingenden Pflichten betreffend eines Zeitraumes.