Sep 19

Und hier mit Genehmigung des geschätzten Reiserechtlers Prof.Dr. Ernst Führich der Verweis auf die neue Kemptener Reisemängeltabelle, Ausgabe März 2011, www.reiserecht-fuerich.de:

” Für den schnellen Überblick werden in der Kemptener Reisemängeltabelle zeitlich chronologisch Reisemängel und
hinzunehmende Unannehmlichkeiten dargestellt. Die Tabelle erfasst die wichtigsten veröffentlichten Urteile seit 1995 bis
Februar 2011. Soweit der Minderungsbetrag bekannt ist, wird der zuerkannte Betrag genannt, welcher sich grundsätzlich
auf den Gesamtreisepreis bezieht. Besonderheiten des Falles sind unter Bemerkungen aufgenommen. Die Urteile sind
Einzelfallentscheidungen und können grundsätzlich nicht verallgemeinert werden. Gleichwohl kann aus den zuerkannten
Minderungsquoten die Tendenz der Gerichte zur Bewertung entnommen werden. Seit der Ausgabe März 2011 bringt am
Ende jedes Mängelbereiches eine kurze Zusammenfassung das Wesentliche auf den Punkt.” Die Kemptener Reisemängeltabelle wird ständig unter www.reiserecht-fuehrich.de aktualisiert.”

http://www.fuehrich.de/Kemptener%20Tab%205.03.2011.pdf

Mai 25

Aschewolke und Flugausfälle- Ihre Rechte als Flugpassier

Shakespeare sagte:  Nicht jede Wolke erzeugt ein Gewitter. Die momentan bestehende Aschewolke erzeugt auch kein Gewitter, allerdings wieder heftigen Ärger bei den Flugpassagieren, die nicht befördert werden.  Selbst ohne Gewitter fühlen sich manche Passagiere als im Regen stehend.

Grundsätzlich sind die Rechte von Flugpassieren in der EU-Fluggastrechte-Verordnung (Nr. 261/2004) geregelt. Diese findet Anwendung für alle Flugpassagiere von Linien-, Charter- und Billigfluggesellschaften, alle EU-Fluggesellschaften und auch auf Nicht-EU-Fluggesellschaften soweit diese aus der EU abfliegen.

Ansprechpartner bei der reinen Buchung von Flügen ist stets die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Wird wegen der Aschewolke der Luftraum gesperrt, haben Flugpassagiere die Wahl, ob sie gegenüber der Fluggesellschaft  ihren Anspruch auf Erstattung des vollständigen Flugpreises oder ihren Anspruch auf eine anderweitige Beförderung, wie z.B. mit der Bahn, Bus oder mit einem späteren Flug zum frühmöglichsten Zeitpunkt geltend machen. Will die Fluggesellschaft z.B. nicht für die Bahnreise sorgen, so kann der Fluggast diese Bahnreise auch selbst organisieren und die entstandenen Fahrtkosten gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Gutscheine der  Fluggesellschaft können, müssen aber nicht angenommen werden.

Des Weiteren haben die Flugpassagiere Anspruch auf sogenannte  Betreuungsleistungen: Zwei unentgeltliche Telefonate (Faxe/E-Mails), angemessene Verpflegung, unter Umständen sogar eine Übernachtung wenn z.B. die frühmöglichste anderweitige Flugbeförderung erst am nächsten Tag stattfinden kann. Sollte die Fluggesellschaft diese nicht gewährleisten, haben die Flugpassagiere einen Schadenersatzanspruch aufgrund dieser Pflichtverletzung.

Schadenersatzansprüche wegen vergeblicher Anreisekosten, Verdienstausfall etc. haben die Flugpassagiere ebenso wenig wie Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO, denn es liegt bei der Luftraumsperrung aufgrund der Aschewolke ein Fall von höherer Gewalt vor, an dem die Fluggesellschaft kein Verschulden trifft.

Was sollte in einem solchen Fall durch den Flugpassagier beachtet werden:

In jedem Fall Kontakt mit der Fluggesellschaft aufnehmen. Sollte die Fluggesellschaft die Rückerstattung des Flugpreises verweigern, keine Ersatzbeförderung  oder Betreuungsleistungen anbieten, sollte man sich selbst um eine Ersatzbeförderung kümmern und in jedem Fall sämtliche Belege, Rechnungen aufbewahren. Aber bitte Achtung, die Fluggesellschaften müssen immer nur die angemessenen Kosten erstatten.  In Folge können dann die entsprechenden Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

Rechtsanwältin Simone Weber www.weber-rechtsanwaeltin.de
München, Mietrecht, Arbeitsrecht, Reiserecht, Inkasso
Mrz 13

Geltendmachung von Reisemängeln vor Ort. Mit nachstehender Checkliste dürfte nichts mehr schiefen gehen.

1. Etwaige Mängel sind unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen und von der Reiseleitung soll auch gleich Abhilfe verlangt werden.

2. Wichtig ist, dass die Mängelanzeige vor Ort gegenüber dem Reiseveranstalter selbst bzw. gegenüber der durch den Reiseveranstalter beauftragten Reiseleitung vor Ort geltend machen. Ist keine Reiseleitung vor Ort vorhanden oder ist diese nicht erreichbar, kontaktieren Sie den Reiseveranstalter in Deutschland. Nur wenn Sie weder den Reiseveranstalter erreichen noch eine Reiseleitung vorhanden ist richten Sie Ihr Abhilfeverlangen direkt an die Hotelleitung. Dokumentieren Sie Ihre Versuche, den Reiseveranstalter oder die Reiseleitung zu erreichen, schriftlich, ebenso Ihre Mängelanzeige und Ihr Abhilfeverlangen. Suchen Sie sich Mitreisende, die als Zeugen fungieren könnten- lassen Sie sich deren Anschrift in Deutschland nennen und/oder lassen Sie diese Ihre schriftlichen Dokumentation auch unterzeichnen.

3.In der Mängelanzeige listen Sie sämtliche Mängel sehr genau auf. Je konkreter und detaillierter Sie die Mängel beschreiben, desto besser.

4. Mit der Mängelanzeige setzen Sie der Reiseleitung vor Ort eine konkrete Frist den Mangel zu beseitigen. Je schlimmer der Mangel, desto kürzer kann die Frist bemessen sein.

5. Fordern Sie von der Reiseleitung auf, dass Sie Ihnen schriftlich bestätigt, dass Sie die einzelnen Mängel (auch hier sollten diese noch mal konkret beschrieben werden) zu einem bestimmten Datum mitgeteilt und zur Abhilfe unter Fristsetzung  gebeten haben. Es reicht auch aus, wenn die zuständige Reiseleitung zumindest durch Ihre Unterschrift bestätigt, dass sie  Ihre vorgenannte Mängelanzeige erhalten hat.

6. Sollte die Reiseleitung den Mangel beseitigen bzw. Ihnen ein entsprechendes Angebot zur Abhilfe unterbreiten, so so dokumentieren Sie dies ebenfalls- insbesondere was Ihnen als Abhilfe angeboten wurde.

7. Erst wenn die Reiseleitung trotz angemessener Frist keine Abhilfe schafft, sie angekündigt haben, ansonsten z.B. umzuziehen oder zu kündigen und die Mängel wirklich schwerwiegend sind,(Achtung, hier müssen der Mängel sehr gravierend sein) können Sie in eigener Regie Abhilfe schaffen, z.B. in ein anderes Hotel ziehen oder auch den Reisevertrag kündigen und die Rückreise in eigener Organisation antreten. Dokumentieren Sie dies auch auf jeden Fall schriftlich, suchen Sie sich Zeugen.

8. Als Reisender sind sie stets beweispflichtig, sowohl für die Mängel als auch die Mängelanzeige vor Ort und das Abhilfeverlangen unter Fristsetzung. Deshalb alles dokumentieren und möglichst viele Beweise sammeln: Fotos, Videoaufnahmen, Adressen von Mitreisenden als Zeugen, Hotelprospekte etc. Je mehr Dokumente Sie haben, desto besser.

9. Wenn Sie dann wiedee zu Hause sind müssen Sie unmittelbar nach Ende der Reise Ihre Minderungs-, oder etwaige Schadenersatzansprüche innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Auch hier gilt: Bitte schriftlich und Zustellung an den Veranstalter per Einwurf-Einschreiben.