Jul 13

Behördenlatein übersetzt:

“Des hamma imma scho so g’mocht.”

Diese Redwendung soll dem ratsuchenden Bürger die Erläuterung einer Fülle von Gesetzesvorschriften ersparen, die das Handeln des Beamten begründen würden.

“Des hamma no nie so g’mocht.”

Mit dieser Formulierung wird dem Bürger klar gemacht, dass es für sein Anliegen noch keinen Präzedenzfall gibt.

“Was glau’m se, wea se san?”

Aufforderung an den Bürger, sich des in der Verfassung verankterten Gleichheitsgrundsatzes zu erinnern.

“Do kennt jo a jeda kumma.”

Hinweis an den Bürger, dass eine besondere Behandlung seines Anliegens unerwünscht Vorbildwirkung nach sich ziehen könnte.

“Se san net da anziche, bei dem des so g’mocht wird.”

Dient dazu, den Bürger im Falle einer negativen Erledigung seines Anliegens zu vertrösten.

“Waun ma des an erlaub’n, woinn’s olle hobn.”

Erläuterung, warum Ausnahmen infolge deren Widerspruchs mit dem Gleichheitsgrundsatz grundsätzlich nicht möglich sind.

“Fia des homma ka Göd.”

Da so ein Anliegen aus sachlichen Gründen nicht abgewiesen werden kann, bietet diese Redewendung einen allgemein verständlichen Ausweg.

“Dafia bin i net zuaständig.”

Die Kurzform für: Gemäß der Geschäftseinteilung für die Stadt vom ..

“Waun i des ollas wissat, warat i net do.”

Aufforderung an den Bürger, sich mit dem Niveau seines Anliegens an den auf Grund der Besoldung des Beamten zu erwartenden mentalen Möglichkeiten des Staatsdieners zu orientieren.

“Do muaß i zerscht mit’n Schef redn.”

Verweis auf den strikt einzuhaltenden Dienstweg und die vorgegebene interne Hierarchie

 

Jul 12

Rechtliches zur Untermiete

1. Generelles

Eine Untervermietung liegt vor, wenn der Mieter die Wohnung ganz oder teilweise einem Dritten durch Mietvertrag zur selbstständigen Nutzung gegen Entgelt überlässt. Für den Untermietvertrag gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für einen Mietvertrag über Wohnraum,§§ 535 ff BGB.

Der Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten ohne Erlaubnis des Vermieters zu überlassen. Sofern dem Hauptmieter im Mietervertrag nicht generell die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt ist, bedarf die Untervermietung  der Erlaubnis des Vermieters, § 540 BGB. Wird die Wohnung ohne die erforderliche Erlaubnis untervermietet, so verletzt der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen, selbst wenn er de facto einen Anspruch auf Untervermietung hätte. Eine Abmahnung durch den Vermieter ist insoweit berechtigt; ob dann zwangsläufig aber auch eine Kündigung berechtigt ist, ist immer eine Frage des Einzelfalles, auch abhängig von der Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, die Untermieterlaubnis zu erteilen.

2. Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis

Grundsätzlich hat der Mieter gemäß § 540 BGB nicht das Recht, die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten. Überlässt er sie unbefugt einem Dritten, so rechtfertigt dies u.U. nach vorheriger Abmahnung und Unterlassungsaufforderung auch eine Kündigung durch den Vermieter, wenn z.B. der Mieter kein Recht auf die Erteilung der Erlaubnis hat. Ein Recht auf Untervermietung für den Mieter besteht, wenn:

  • sich sein Anspruch auf die Untermieterlaubnis aus dem Mietvertrag selbst ergibt, weil dort  die Erlaubnis generell erteilt ist

oder der Mieter

  • einen Anspruch auf Erlaubniserteilung gem. § 553 BGB hat.

Im Wohnraummietrecht hat der Mieter einen Anspruch auf Erlaubniserteilung gemäß§ 553 BGB wenn er  ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und der Vermieter keinen wichtigen Grund hat die Erlaubnis zu versagen bzw. solche Gründe nicht darlegen kann.

§  553 BGB gibt dem Wohnraum-Mieter Anspruch auf die Untermieterlaubnis

- für einen Teil des Wohnraumes, d.h. er muss die Wohnung selbst auch weiterhin bewohnen

- wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat., wobei vernünftige Gründe ausreichen, die den Wunsch nach eine teilweisen Untervermietung der Wohnung nachvollziehbar erscheinen lassen.

Folgende Voraussetzungen müssen en Detail vorliegen:

  • der Mieter muss dem Vermieter rechtzeitig mitteilen, wer der Dritte ist und aus welchen Gründen er untervermieten will, d.h. das berechtigte Interesse des Mieters muss nachvollziehbar durch ihn dargestellt werden,
  • der Mieter muss die Wohnung auch weiterhin selbst zu Wohnzwecken nutzen. Der Mieter hat keinen Anspruch, auf die Weitervermietung der gesamten Wohnung;
  • der Mieter muss ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben; dies kann in wirtschaftlichen aber auch in persönlichen Umständen begründet sein
  • dieses Interesse muss nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein

-> Verpflichtung, Nachweis durch den Mieter

  • in der Person des Dritten, d.h. dem Untermieter selbst darf kein wichtiger Grund vorliegen, der die Verweigerung der Erlaubnis rechtfertigt (insbesondere: persönliche Unzuverlässigkeit, beabsichtigte Änderung des Mietzwecks, erwartende Störungen des Hausfriedens),
  • es darf nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen. Dies wird angenommen, wenn das nach öffentlichem Recht zulässige Maß überschritten wird. Anhaltspunkte können die in Verordnungen geforderten Mindestgrößen von Wohnraum für Personen sein, zudem wird in der Regel gefordert, dass die bauliche Substanz unter Überbelegung leiden müsste.
  • die Untervermietung darf dem Vermieter nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sein, z.B. weil der Hauptmietvertrag ohnehin bald endet.
  • soweit dem Vermieter die Überlassung nur gegen einen Untermietzuschlag zuzumuten ist, muss sich der Mieter bereit erklären diesen zu zahlen (z.B. bei verstärkter Abnutzung der Mietsache über die übliche Belegung hinaus; aber dieser Untermietzuschlag darf nicht eine verdeckte Mieterhöhung darstellen).

-> Verpflichtungen, Nachweis des Vermieters

Vorgenannte muss der Vermieter nachvollziehbar begründen will er die Untervermietung versagen.

Liegen diese vorgenannten Voraussetzungen vor, so hat der Mieter Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis durch den Vermieter. Falls die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so kann der Mieter die Untermieterlaubnis zwar beim Vermieter beantragen, er hat aber keinen Anspruch auf die Erteilung.

3. Rechte des Mieters bei Versagung der Untermieterlaubnis

Erteilt der Vermieter die Untermieterlaubnis nicht, obwohl kein wichtiger Grund zu seinen Gunsten besteht, steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Der Mieter kann den Vermieter aber auch auf Erteilung der Erlaubnis verklagen, sollten keine Gründe gegen die Erteilung der Untervermieterlaubnis bestehen.

4. Sonderfall. Keine Untervermietung bei der  Aufnahme von Personen, zu denen persönliche oder familiäre Beziehungen bestehen

Was ist wenn der Mieter Personen unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt, die zur Familie gehören oder zu denen er persönliche Beziehungen unterhält? Grundsätzlich handelt es sich hierbei erst mal um kein Untermietverhältnis, da hier in der Regel weder ein Mietvertrag geschlossen wird, noch die Familienangehörigen hierfür Untermiete an den Hauptmieter zahlen. Zudem wird die Wohnung in diesem Fall gemeinsam durch alle genutzt und es sind im Gegensatz zum Untermietvertrag nicht einzelne Teile der Wohnung zur alleinigen Nutzung einem Untermieter zugewiesen.

Recht zur Aufnahme in die Wohnung

Der Mieter ist zwar grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters weitere Personen in die gemietete Wohnung aufzunehmen. Eine Ausnahmen besteht hier aber bei nächsten Familienangehörigen, für zum Haushalt gehörenden Angestellten und für Personen, die der Mieter zu seiner Pflege bedarf, soweit sich die Überlassung im Rahmen des normalen Wohngebrauches hält. Diese Personen dürfen auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden.  Der Mieter muss die Aufnahme von Familienangehörigen aber dem Vermieter anzeigen.

Enge Familienangehörige

Enge Familienangehörigen sind der Ehegatte, die gemeinsamen Kinder, die Stiefkinder, unter Umständen auch die Enkel. Für entfernte Familienangehörige ist die Zustimmung erforderlich, es sei denn diese übernehmen z.B. nachweislich die notwendige Pflege des Mieters. Ansonsten dürfen weiter entfernte Familienangehörige nur mit Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden.

Aber auch bei Familienangehörigen kann es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen ob eine Aufnahme zulässig ist. Wenn eine Überbelegung der Wohnung vorliegt kann dies unter Umständen nämlich versagt werden. Maßgeblich ist Art und Größe der Wohnung sowie deren Belegung und Eignung für die Aufnahme weiterer Personen. Auch die Gründe und Motive für die Aufnahme sind zu berücksichtigen.

Im Rahmen des normalen Mietgebrauchs bedarf der Mieter also für diese vorgenannten Personen keiner Erlaubnis des Vermieters.

Das Recht des Mieters zur Aufnahme der genannten Personen kann durch eine Klausel im Mietvertrag im Übrigen auch nicht wirksam ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel ist schlicht unwirksam und entfaltet keine Geltung

Lebensgefährte

 Auch ein Lebensgefährte kann ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden. Dies hat der BGH, 5.11.2003, VIII ZR 371/02, entschieden: Zwar muss der Mieter die Erlaubnis beim Vermieter einholen, auf der anderen Seite muss der Vermieter in aller Regel die Erlaubnis erteilen. Der Mieter hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dazu gehört auch die Aufnahme des Partners (in) in die Wohnung. Das betont auch der BGH: als berechtigtes Interesse genüge der Wunsch des Mieters eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, die muss nicht näher dargelegt werden.

Die Erlaubnis kann der Vermieter nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn, etwa wegen einer Überbelegung der Wohnung, unzumutbar ist.

 Haftung für Schäden durch die Familienangehörigen oder deren Verhalten

Für das Verhalten seiner Familienangehörigen hat der Mieter einzustehen wie für eigenes Verschulden. Zerstört der Familienangehörige etwas ist als der Mieter gegenüber dem Vermieter tortzdem hierfür verantwortlich. Wird der Hausfrieden z.B. durch die Familienangehörigen gestört, so kann der Vermieter auch gegenüber dem Mieter abmahnen oder im Wiederholungsfall sogar kündigen.

5.) Das Untermietverhältnis an sich

Das Untermietverhältnis zwischen Untermieter und Hauptmieter unterliegt denselben Regeln wie ein normales Mietverhältnis.

Wenn allerdings das Untermietverhältnis Teil einer vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung ist, das untervermietete Zimmer möbliert ist und es sich bei dem Untermieter um eine alleinstehende Person, keine Familie handelt, kann die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf des Monats erklärt werden.

Zwar bestehen zwischen Vermieter und Untermieter keine vertraglichen Beziehungen sondern nur zwischen Hauptmieter und Untermieter. Aber das Untermietverhältnis kann nur solange bestehen als auch das Hauptmietverhältnis besteht. Endet das Hauptmietverhältnis kann der Vermieter vom Untermieter auch die Herausgabe und Räumung verlangen und muss dies sogar.

6.) Besuche in der Wohnung

Zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch, dass der Mieter Besuch in der Wohnung empfangen kann. Dieses Recht kann grundsätzlich nur in ganz engem Rahmen begrenzt werden, z.B. wenn der Vermieter dem Besucher bereits berechtigt Hausverbot erteilt hat, weil dieser z.B. den Hausfrieden in der Vergangenheit erheblich gestört hat. Anderenfalls kann ein Vermieter Besuch des Mieters nicht untersagen.

Besuch kann auch mehrere Wochen dauern und ist dann ohne Einwilligung des Vermieters möglich. Wenn allerdings Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich nicht mehr nur um Besuch handelt, sondern eine auf Dauer angelegten Mietüberlassung, z.B. Namensschild Briefkasten, Klingel etc. vorliegt, so muss die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. Es kann davon ausgegangen werden, das bei einer Grenze von drei Monaten jedenfalls kein Besuch mehr vorliegt.

Rechtsanwältin Simone Weber, München
www.weber-rechtsanwaeltin.de
Jul 11

Mandant ruft vor zwei Tagen an und teilt mit, er brauche dringend einen Termin, aber er führe eine eigene Praxis, weshalb er nur einen Abendtermin wahrnehmen könne. Also vereinbare ich mit ihm einen Besprechungstermin für den heutigen Abend.

Der Mandant machte auch einen durchaus seriösen Eindruck am Telefon- weshalb ich mir fünfzehn Minuten nach der vereinbarten Zeit ohne Mandant noch dachte, naja- vielleicht findet er keinen Parkplatz. Zwanzig Minuten später dachte ich, es gibt hier aber Parkhäuser und von denen läuft man maximal drei Minuten in die Kanzlei. Nach einer halben Stunden griff ich zum Telefonhörer und rief ihn an. Er nahm ab und die Hintergrundgeräusche hörten sich nicht nach Verkehrsgeräuschen an, eher so als ob jemand in einem sehr ruhigen Zimmer mit Radio im Hintergrund sitzt.

Da steigt doch die Laune der Anwältin…..Man habe den Termin irgendwie vergessen. Klar dringende Termine am Abend vergisst man ja einfach mal gerne irgendwie.  Entschuldigt wurde sich auch nicht, was ich ja dann eher für eine Selbstverständlichkeit halte. Ersatztermin brauchte man dann doch nicht. Üblicherweise wollen Mandanten dann immer einen und halten den auch ein. Klar, Termin hatte sich wahrscheinlich erledigt, weil Problem doch einer Lösung zugeführt wurde.

Mal kurz zum Telefon zu greifen und den Termin absagen- das wäre ja ein einfaches und durchaus normales Verhalten. Aber natürlich nur wenn man die üblichen Gepflogenheiten des höflichen Miteinander kennt.  Aber es scheint immer mal wieder Menschen zu geben, die selbst diese einfachsten Formen der Höflichkeit nicht kennen oder nur kennen wenn sie zu ihren Gunsten bestehen. Komisch, dabei dachte ich diese Berufsgruppe sei dafür bekannt, Ausfalltermine  den Patienten sogar in Rechnung zu stellen, egal ob machbar oder nicht.

So oder so, dass Termine nicht frühzeitig abgesagt werden ist oder gar nicht, ist und bleibt eine Frechheit. Es kommt selten vor, aber wenn dann bin ich wirklich ärgerlich. Tagsüber ärgert es mich weniger,  aber Abends… Diese Termine sind begehrt, ich hätte den Termin anderweitig vergeben können,  zudem knurrt mein Magen und irgendwann will auch mal nach Hause und mein Privatleben genießen.

Und auch anderen Anwälten scheint das immer mal wieder zu passieren. Vielleicht sollten sich Anwälte wirklich überlegen, die EMail-Anschriften bei Terminvereinbarung aufzunehmen, den Termin schriftlich zu bestätigen und dabei darauf hinweisen, dass sollte der Termin nicht einen Tag vorher abgesagt werden, der Termin entsprechend mit einem Ausfallhonorar berechnet werden kann….und sei es auch nur zur Abschreckung.

Ich tröste mich mit Schopenhauer: Höflichkeit ist Klugheit, folglich ist Unhöflichkeit Dummheit. Und wer will schon solch dumme Mandanten.

So, nun ist wieder gut und ich gehe in meinen verdienten Feierabend, den ich Ihnen wünsche.

Rechtsanwältin Simone Weber, München
www.weber-rechtsanwaeltin.de
 

 

Jul 11

Verletzungen auf dem Golfplatz im Visier des Gerichts

Golf ist keine Kampfsportart bei denen infolge typischer sportlicher Härte leichte Regelverletzungen hinzunehmen sind, sondern es gehört zu den sogenannten parallelen Sportarten, bei denen jeder Teilnehmer auf die volle Regeleinhaltung vertrauen darf und seinerseits für Regelverletzungen einzustehen hat.

Beide Parteien waren Mitglieder eines Golfclubs und nahmen an einem Turnier teil. Die Klägerin stand an einem Getränkestand, den die Turnierleitung zwischen den Spielbahnen 9 und 10 aufgebaut hatte. Der Beklagte schlug seinen Ball vom Abschlag Spielbahn 9 in Richtung auf das circa 120- 130 Meter entfernte  Grün des 9. Lochs.

Der Ball flog aber eben nicht schnurgerade zum Grün, sondern wich 40- 50 m von der Ideallinie ab- was ja öfters mal vorkommen soll- und es kam wie es kommen musste, der Ball traf die Klägerin an der Hand und es wurde  auf Ersatz von Lohn- und Lohnnebenkosten und Schmerzensgeld geklagt, mit der Begründung, der Ball hätte noch gar nicht geschlagen werden dürfen, da am Getränkestand die Klägerin noch in Reichweite des abzuschlagenden Balles gestanden hätte.

Der Beklagte wendete dagegen ein, die Klägerin habe auf eigene Gefahr gehandelt, er selbst habe nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Beim Golf käme es eben mal vor, dass ein Schlag verzogen werden und der Ball abirre. Außerdem habe er sofort Fore gerufen und die Anforderungen dürften nicht überspannt werden, da sonst die Ausübung des Golfsportes auf vielen Plätzen nicht möglich sei. Er habe ohnehin vom Abschlag die Klägerin nicht gesehen und nicht sehen können.

Tatsächlich wurde der Klage z.T. statt gegeben und Ansprüche aus deliktischer Haftung bejaht. Allerdings wurde eine Mitschuld von 1/4 gesehen. Der Beklagte hätte rechtswidrig und schuldhaft dadurch eine Körperverletzung der Klägerin herbeigeführt, dass er den Schlag ausgeführt hat, obgleich sich die Klägerin noch in Reichweite befand.

Dass bei einem Golfturnier ein anderer Teilnehmer von einem wegen eines “verzogenen” Schlages abirrenden Balles getroffen wird, liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit und ist nicht ganz ungewöhnlich. Der Schutzzweck des §823 BGB erfaßt Körperverletzungen jeglicher Art und schließt Verletzungen im Rahmen sportlicher Betätigungen jedenfalls dann nicht aus, wenn solche Verletzungen nicht durch die Natur des betriebenen Sports herausgefordert werden.

Durch die Teilnahme an einem Golfturnier wird nicht automatisch darin eingewilligt, wenn dies überhaupt zulässig wäre, dass eine solche Körperverletzung stattfindet.

Golf gehört nicht zu den Kampfsportarten, bei denen Körperkontakte und Verletzungen typischerweise eintreten, sondern ist in den Bereich der “parallelen” Sportausübungen einzureihen (vgl. Storch, Rechtliche Behandlung von Sportverletzungen beim Golfspiel, VersR 89, 1131 ff. m. w. N., OLG Nürnberg NJW RR 1990 1503, 1504). Die eingetretene Verletzung entspricht auch nicht dem, was der Teilnehmer eines Golfturniers als Verwirklichung einer mit der Teilnahme als solcher bereits typischerweise verbundenen Gefahr hinzunehmen hat.

Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt und muss für einfach Fahrlässigkeit einstehen.

Golf zählt nicht zu den Kampfsportarten, bei denen infolge typischer sportlicher Härte leichte Regelverletzungen hinzunehmen sind, sondern zu den sogenannten parallelen Sportarten, bei denen jeder Teilnehmer auf die volle Regeleinhaltung vertrauen darf und seinerseits für Regelverletzungen einzustehen hat.

Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt, da er verfrüht geschlagen hat. Er hätte den Ball nicht schlagen dürfen, weil er nicht sicher sein konnte, die Klägerin nicht zu gefährden. Diese sich bereits allgemein aus den §§ 823,276 BGB ergebende Pflicht entspricht auch den “Etikette” genannten Regeln des Golfspiels wonachvorausgehende Golfer außer Reichweite sein müssen bevor man schlägt.

Die Klägerin am Getränkestand stand in Reichweite des Balles. Eine schon relativ geringe Abweichung des Balles von der idealen Linie mußte die Klägerin und ihre Mitspielerinnen gefährden, insbesondere weil ein derartiges “Verziehen” des Balles mit einer solchen Abweichung beim Golfspiel nicht völlig ungewöhnlich ist und zu dem gehört, womit jeder Golfspieler rechnen muß.

Der Beklagte hätte den Ball nicht abschlafen dürfen, bevor er nicht sicher sein konnte, daß die Klägerin sich aus der Reichweite des abgeschlagenen Balles entfernt hatte. Da der Beklagte zu einem Zeitpunkt geschlagen hat, als die Klägerin die Bahn 9 gerade erst verlassen hatte und sich gerade erst dem Getränkestand neben der Bahn 9 auf dem Wege zur Bahn 10 zugewandt hatte, konnte der Beklagte die Klägerin zwar nicht sehen, musste aber damit rechnen, dass die Klägerin sich noch in Reichweite befand. Er hätte länger warten müssen oder sich durch einige Schritte nach rechts vergewissern müssen, daß die Damengruppe außer Reichweite war. Er hätte auch seine Mitspieler fragen können.

Die Möglichkeit des Forerufes entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Er konnte nicht davon ausgehen, daß die Klägerin einen solchen Warnruf hören und unfallverhütend werde reagieren können. Das gilt insbesondere dann, wenn entsprechend der Darstellung des Beklagten wechselseitiger Sichtkontakt nicht bestand.

Die Klägerin hatte mitgeteilt, sie habe keinen Warnruf gehört. Das ist nicht unglaubhaft, denn die Entfernung vom Abschlag zum Standort der Klägerin war mit rund 130 m erheblich. Es liegt auch nicht fern, daß sich die Damen unterhalten haben und deshalb einen Warnruf nicht wahrgenommen haben. Im übrigen erschwerte der Umstand, daß eine wechselseitige Sicht nicht bestand, eine wirksame Reaktion auf einen etwaigen Warnruf.

Die Klägerin trifft aber eine Mitschuld, denn sie hat die Vorsicht nicht beachtet, die von ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise im eigenen Interesse zu erwarten war. Sie wußte, daß in dichter Folge gespielt wurde und daß die Herrengruppe darauf wartete, möglichst rasch schlagen zu können.

Sie wußte ebenso wie der Beklagte um die Gefahren eines “verzogenen” Schlages und hatte sich gleichwohl als erfahrene Golfspielerin freiwillig auf diese Gefahr, die im Rahmen eines Turniers auf einem ihr bekannt engen Platz erhöht war, eingelassen.

Es hätte der gebotenen Vorsicht entsprochen, während des Ganges zum Getränkestand die dicht nachfolgende Gruppe im Auge zu behalten und auf Warnrufe zu achten, um notfalls einem abirrenden Ball auszuweichen zu können oder sich jedenfalls durch ein Abwenden von Verletzungen schützen zu können. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte sie ihre Verletzung vermieden.

Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile stufte das Gericht den dem Beklagten zuzurechnenden Anteil wesentlich höher ein als den der Klägerin. Von seinem Schlag ging die Gefahr aus; ihm oblag es in erster Linie, andere nicht zu gefährden. Die Klägerin hat lediglich in relativ geringem Maße den typischen Golfgefahren nicht hinreichend Rechnung getragen. Unter diesen Umständen hielt das Gericht die Quotierung der Ansprüche im Verhältnis 1:3 zu Lasten des Beklagten für sachgerecht.

OLG Hamm, 13.01.1997, 6 U 179/96

Rechtsanwältin Simone Weber, München
www.weber-rechtsanwaeltin.de