Der Schwache
schlägt den Starken
auch,
hilft ihm das Recht.
-Sophokles-
Der Schwache
schlägt den Starken
auch,
hilft ihm das Recht.
-Sophokles-
AG HÖXTER, URTEIL VOM 21.06.1995
Der Angeklagte fuhr trotz einer BAK von 1,11 Promille mit seinem Kfz und wurde mit nachstehendem Urteilstext in Reimform verurteilt:
Am 3.3.95 fuhr mit lockerem Sinne der Angeklagte in Beverungen dahin.
Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier und meinte, er könne noch fahren hier.
Doch dann wurde er zur Seite gewunken. Man stellte fest, er hatte getrunken.
Im Auto tat’s duften wie in der Destille. Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.
Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt, eine Straftat, und mag das auch klingen hart.
Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh, § 316 I und II StGB.
So ist es zum Strafbefehl gekommen. Auf diesen wird Bezug genommen.
Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren: „Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!
Jedoch es muß eine Geldstrafe her, weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer.
30 Tagessätze müssen es sein zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und Wein, dem wird genommen der Führerschein.
Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen, auch wenn man menschlich ihm ist gewogen.
Darf er bald fahren? Nein, mitnichten. Darauf darf er längere Zeit verzichten.
5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh, §§ 69, 69a StGB.
Und schließlich muß er, da hilft kein Klagen, die ganzen Verfahrenskosten tragen,
weil er verurteilt, das ist eben so, § 465 StPO.
Dr. Hohendorf, Richter am Amtsgericht
Antwort des Rechtsanwalt Holle:
Der Mandant, einerseits zufrieden, andererseits ein wenig beklommen,
hat den Urteilsspruch vernommen.
Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslagen, die allseits bekannten,
und nach Rücksprache mit dem Mandanten
tu ich hiermit kund für alle in der Rund’,
für Staatsanwaltschaft und Gericht:
Rechtsmittel einlegen – tun wir nicht.
Heute hatte ich gleich zwei Mandanten, die äußerst irritiert waren. Es ging einmal um eine arbeitsrechtliche und dann um eine mietrechtliche Kündigung. Sie hatten bei ihrer Rechtsschutzversicherungen angerufen und mitgeteilt, sie hätten eine Kündigung bekommen und nachgefragt, ob sie dahingehend einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen können.
Und mal wieder haben die Mitarbeiter der betroffenen Rechtsschutzversicherung, u.a. die D.A.S., nicht darüber informiert, dass die Mandanten zu jedem Anwalt ihrer Wahl gehen können. Nein, es wurde ausdrücklich ein Rechtsanwalt der Wahl der Versicherung vorgeschlagen und mitgeteilt, man würde raten, diesen zu beauftragen.
Die eine Mandantin teilte sogar mit, sie habe aber bereits eine sehr gute Rechtsanwältin, zu der wolle sie gehen. Nicht, dass die Versicherungsmitarbeiterin dann mitgeteilt hätte, dies können sie natürlich. Nein, es wurde auch noch mitgeteilt, diese Rechtsanwältin würde man nicht empfehlen; allerdings leider nicht mit dem Hinweis: weil die Rechtsanwältin auf dieser Empfehlungsliste der Versicherung nicht verzeichnet ist. HALLO? Das nenne ich mal frech. Zudem beide Mandanten ausdrücklich nicht darüber aufgeklärt worden sind, dass sie natürlich zu jedem Rechtsanwalt ihrer Wahl gehen können.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält hierzu eindeutig Regelungen, die die Versicherungsnehmer, also Mandanten schützen. Danach sind Versicherungsnehmer jederzeit berechtigt, im Rahmen eines Versicherungsfalles einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens frei zu wählen. Und selbstverständlich müssen die Rechtsschutzversicherungen auch in diesem Fall die Vergütung des gewünschten Rechtsanwalts übernehmen. Rechtschutzversicherung dürfen diese freie Rechtsanwaltswahl auch nicht einschränken, das wäre unzulässig.
Als Rechtsanwalt bin ich sehr verärgert über dieses immer mehr zunehmende Gebahren der Rechtsschutzversicherungen, die die Mandanten hiermit verunsichern und offensichtlich auch bewußt nicht aufklären.
Rechtanwältin Simone Weber, München www.weber-rechtsanwaeltin.deAnwendbarkeit der Kündigungsschutzgesetzes auf “Alt-Arbeitnehmer”
1. Geltungsbereich, Wortlaut des § 23 KSchG
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
2. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Bei der Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kommt es auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer an. Nach § 23 Abs. 1 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Seit dem 1. Januar 2004 ist dieser so genannte „Schwellenwert“ vom Gesetzgeber auf mehr als zehn Arbeitnehmer angehoben worden.
Seither gilt grundsätzlich, dass nur in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und zwar ausschließlich der Auszubildenden, die nicht zu den Arbeitnehmern zu rechnen sind, das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt.
Dass heißt für alle Arbeitnehmer, die nach dem 01.01.2004 eingestellt worden ist, ist die Schwellengrenze zum Erhalt von Kündigungsschutz gemäß des Kündigungsschutzgesetzes, dass mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Wenn nicht mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind, dann findet das Kündigungsschutz grundsätzlich keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach dem 01.04.2004 eingestellt worden sind, d.h. es ist für deren Kündigung kein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes notwendig.
Es gibt aber eine gesetzliche Übergangsregelung zugunsten so genannter „Alt-Arbeitnehmer“ Unter einem Alt-Arbeitnehmer versteht man Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis bereits vor der Gesetzesänderung am 1. Januar 2004 bestanden haben und denen gegenüber heute eine Kündigung ausgesprochen werden soll.
Unstreitig anerkannt ist, dass für solche Mitarbeiter noch der alte Schwellenwert gilt, wonach das Kündigungsschutzgesetz bereits bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als 5 Arbeitnehmern Anwendung findet.
Diese sogenannten Alt-Arbeitnehmer, die also vor dem 01.01.2004 bereits eingestellt waren, werden unter folgender Voraussetzung geschützt, d.h. sie fallen unter das KSchG, ein Kündigungsgrund muss bestehen, die Sozialauswahl muss bei betriebsbedingten Kündigungen berücksichtigt werden etc:
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, findet der Sonderkündigungsschutz für die Alt-Arbeitnehmer auch Anwendung. Dies bedeutet, der Sonderkündigungschutz für Alt-Arbeitnehmer besteht nur für solche, die bereits zum 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren und gilt nur solange, wie mehr als fünf dieser Alt-Arbeitnehmer auch weiterhin in dem Betrieb beschäftigt sind.
Sollten also nach dem 31.12.2003 Alt-Arbeitnehmer entlassen werden und deren Anzahl folglich nicht mehr als fünf betragen, endet der Sonderkündigungsschutz auch für die restlichen Alt-Arbeitnehmer in dem Betrieb. Das KSchG ist dann für alle Arbeitnehmer erst dann anwendbar, wenn der Betrieb insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Rechtsanwältin Simone Weber, München www.weber-rechtsanwaeltin.de
Das LG Frankfurt hatte über die Wirksamkeit des Schreiben eines Maklers in Reimform zu urteilen, der damit seinen Schuldner angemahnt hatte und zeigte dabei viel Humor:
Leitsatz:
Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug;
der Gläubiger muß nur deutlich genug
darin dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten.
Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.
Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht`.
Darin heißt es unter anderem wörtlich
(und das ist für die Entscheidung erheblich):
“Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden`s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz` Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen.”
Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,
wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn
dieses Versäumnisurteil erlassen.
Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.
Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug`
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?
Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt`s an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.
Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.
Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei – nach so langer Zeit -
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.
Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.
Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO-
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.
LG Frankfurt, Urteil v. 17.02.1982 – 2/22 O 495/81