Feb 29

Zahlung von Mehrarbeit/Überstunden

Das Bundesarbeitsgericht, BAG hat am 22.02.2012, Az. 5 AZR 765/10 entschieden, dass Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit jedenfalls dann Arbeitnehmern zahlen müssen, wenn Mehrarbeit nach den Umständen nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten ist. Dies sei bei Arbeitnehmern, die kein herausgehobenes Gehalt beziehen, aber regelmäßig der Fall.

Vorliegend hat ein Lagerarbeiter mit einem Bruttoentgelt von monatlich € 1.800,00 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von vereinbarten 42 Stunden geklagt. In dessen Arbeitsvertrag war zusätzlich eine Klausel enthalten, wonach der Kläger bei betrieblichem Erfordernis zu Mehrarbeit ohne besondere Vergütung verpflichtet sein sollte. Der Kläger verlangte von dem Arbeitgeber die Zahlung von 968 Stunden Mehrarbeit in den Jahren 2006-2008.

Das BAG entschied, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen wurde. Die vorgenannte vertragliche Ausschlussklausel betreffend einer zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit ist wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Denn für den Arbeitnehmer wäre in diesem Fall nicht erkennbar, welche Arbeitsleistung er für das regelmäßige Bruttentgelt denn schulde. Er wisse insoweit bei Vertragsabschluss eben nicht wie viel er für was arbeiten müsse und könne nicht absehen was da auf ihn zukomme.

Insoweit ist der Anspruch auf eine mögliche Zahlung der Mehrarbeit an § 612 Abs. 1 BGB zu messen. Hiernach ist geleistete Mehrarbeit zu vergüten, wenn diese nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Angesichts der Vergütung von € 1.800,00 brutto, das kein herausgehobenes Entgelt darstellt, war die Leistung von Mehrarbeit nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten und sei insoweit auch gemäß § 612 Abs. 1 zu zahlen.

Einige werden sich nun fragen, was ist denn Mehrarbeit, sind das Überstunden. Überstunden ist das  Überschreiten der vertraglich vereinbarten (normalen, regelmäßigen) Arbeitszeit. Mehrarbeit ist das Überschreiten der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz oder einer abweichend geregelten Tarifarbeitszeit. Mehrarbeit ist nicht generell unzulässig, fraglich ist eben immer nur die Entlohnung. Für die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit bestehen keine besonderen gesetzlichen Regelungen, weshalb auch Abgeltungsvereinbarungen in Arbeitsverträgen grundsätzlich möglich ist.

Insoweit bestätigt auch das hier vorliegende Urteil wieder das Urteil des BAG, 01.09.2010, 5 AZR 517/09 betreffend vorformulierte Überstunden-, Mehrarbeitspauschalierungsvereinbarungen und wie wichtig ist, diese auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

In vorgenanntem Urteil hatte das BAG über die Arbeitsvertragsklausel “erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten” zu entscheiden und hat diese ebenfalls als unvereinbar mit dem Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verworfen, auch mit der Begründung, der Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden ergibt sich nicht hinreichend für den Arbeitnehmer. Es gehe eben nicht klar hervor, ob neben den normalen Überstunden auch Mehrarbeitsstunden abgegolten wären, was für Arbeitnehmer eben nicht selbstverständlich ist. Das BAG meinte hiermit die  Mehrarbeit  die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit, also über acht Stunden hinaus. Für den Arbeitnehmer müsse eben klar erkennbar seien, ab wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht. Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 14, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 28, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6).

Aufgrund einer unklar abgefassten Pauschalierungsklausel besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in der Annahme, er habe keinen Rechtsanspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung, seinen Anspruch nicht geltend macht. Dies ist mit dem Transparenzgebot unvereinbar. Der Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden muss sich hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Ist dies nicht der Fall muss der Arbeitgeber alle Überstunden gesondert vergüten und zwar mit der üblichen Vergütung.

Sollte folglich eine intransparente Klausel in einem Arbeitsvertrag enthalten sein, kann es teuer für die Arbeitgeber werden. Allerdings muss natürlich der Arbeitnehmer stets die geleisteten Stunden nachweisen können, sowie deren Anordnung, zumindest aber die Duldung durch den Arbeitgeber.

In diesem Zusammenhang sei auch auf ein interessantes Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1941/11 verwiesen. Führt ein Arbeitgeber eine Anwesenheitsliste, in dem der Arbeitnehmer sich, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit eintragen muss- so sei in der Anordnung des Erstellens der Anwesenheitsliste eine Duldung des Ableistens der Überstunden durch den “Fachvorgesetzen”, zu sehen, die sich auch der Arbeitgeber zurechnen lassen muss. Die Anwesenheit eines Arbeitnehmers im Betrieb an seinem Arbeitsplatz begründe bereits eine Vermutung, dass diese Anwesenheit zur Erledigung der Arbeit des Arbeitnehmers jeweils notwendig war. Wenn der Arbeitgeber es aber hin nimmt, dass der Arbeitnehmer deutlich länger anwesend war und dies auch in der von ihm entworfenen Excel-Tabelle dokumentiert, könne dies aus Sicht des Arbeitnehmers nur als Billigung verstanden werden.

Wer Anwesenheitslisten führt muss diese eben kontrollieren. Wenn dann der Arbeitgeber aber nichts gegen die Überstunden unternimmt, obwohl er diese in den Anwesenheitslisten eindeutig sieht, dann duldet er diese eben auch. Das ist stringent und logisch. Für Arbeitnehmer ein erfreuliches Urteil. Für Arbeitgeber die Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit will man keine Überstunden zahlen müssen.

Simone Weber, Rechtsanwältin
www.weber-rechtsanwaeltin.de
Feb 24

Vor einen bartlosen Richter wurde ein Betrüger mit einem großen schwarzen Bart geführt.

Nachdem der Richter einen Blick in die Akten getan, wandte er sich an den Angeklagten mit den Worten:

„Nach alledem zu schließen, muss Ihr Gewissen ebenso schwarz sein wie Ihr Bart !“

Der Betrüger:

„Wenn das hohe Gericht das Gewissen nach dem Bart misst, so haben Sie gar kein Gewissen.“

 

Feb 23

Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Hamburg und München

Frau Rechtsanwältin Anja Uelhoff kenne ich seit geraumer Zeit und schätze sie als sehr kompetente, stets sorgfältige und mit dem nötigen Biss ausgestattete Rechtsanwältin. Ich empfehle sie meinen Mandanten jederzeit und uneingeschränkt, sollten diese Probleme im Bank- oder Kapitalmarktrecht haben. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und kennt die Bankenwelt von innen, da sie in einer deutschen Großbank als Spezialistin in unterschiedlichen Bereichen tätig war, bevor sie die Seiten wechselte und dieses zusätzliche Wissen nun ihren Mandanten zugute kommt. Besonders hervorzuheben ist wohl, dass Frau Kollegin Uelhoff eben nicht nur das rechtliche im Blick hat, sondern aufgrund Ihrer Erfahrungen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte fundiert betrachten kann und so die Interessen ihrer Mandanten optimal wahrt. Sie hat neben ihrer Kanzlei in Hamburg am Jungfernstieg auch eine Zweigstelle in München und vertritt Mandanten selbstverständlich bundesweit.

Machen Sie sich selbst ein Bild von Frau Rechtsanwältin Uelhoff und lesen Sie ihre Antworten auf meine Fragen:

Mit welchen Worten würden Sie selbst Ihre Tätigkeit umschreiben?

Vor allem mit einem Wort: „spannend“ ! Nahezu jeder hat Berührungspunkte mit einer Bank, sei es z.B. als Kontoinhaber, Anleger, Kreditnehmer, Bürge, Nutzer einer Kreditkarte oder Leasingnehmer. Dadurch komme ich mit Privatleute, aber auch mit Firmen und deren leitenden Personen in Kontakt – und mit sehr unterschiedlichen Banken. Es ist nämlich durchaus ein Unterschied, ob man es mit einer Volksbank oder Sparkasse oder mit einer Großbank zu tun hat. Ich versuche zunächst immer, eine außergerichtliche Einigung zu finden, da das meist für den Mandanten auch der wirtschaftlichere Weg ist. Wenn das nicht gelingt, führe ich die Verfahren vor den Gerichten. Da sowohl Mandanten als auch die gegnerischen Banken oft nicht in Hamburg ansässig sind, bin ich auch viel unterwegs…..

Seit 1998 bin ich als Dozentin im Bereich „Bankrecht“ bei der Frankfurt School of Finance & Management tätig und halte Vorträge, z.B. auf dem Niedersächsischen Anwaltstag oder an der Universität Hamburg. Auch das bringt „Spannung“ in die anwaltliche Tätigkeit.

Wie sieht Ihre Berufserfahrung aus und seit wann üben Sie Ihre Tätigkeit aus?

Ich bin seit 1994 Rechtsanwältin und seit 2009 Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ich war über 10 Jahre bei einer deutschen Großbank als Juristin im Firmenkundenbereich beschäftigt, allerdings nicht im Vertrieb, sondern intern, in speziellen Abteilungen. Mein Anwaltszulassung habe ich während dieser Zeit nicht aufgegeben.  Von 2001 – 2010 hatte ich außerdem Gelegenheit, Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes Niedersachsen zu sein und zukünftige Volljuristen im 2. juristischen Staatsexamen zu prüfen.

Wie bilden Sie sich fort?

Ich bin als Fachanwältin verpflichtet, mich mindestens 10 Stunden pro Jahr fortzubilden und dies der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Ich tue dies durch Seminare und Tagungen, an denen ich teilnehme, z.B. am jährlichen zweitägigen „Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts“, der von der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein ausgerichtet wird, deren Mitglied ich bin. Dort hört man Vorträge zu aktuellen bankrechtlichen Themen, kann sich mit Kollegen austauschen und auch erfahren, was die anwesenden Richter des BGH fachlich bewegt. Da ich selber bei verschiedenen Veranstaltungen auch vortrage, sind die Vorbereitungen hierzu auch Fortbildung. Dazu habe ich mehrere Newsletter abonniert, so dass ich immer sehr schnell über aktuelle Urteile informiert bin.

Welche Eigenschaften muss man in Ihrem Beruf aus Ihrer Sicht unbedingt mitbringen?

Das, was ich unerlässlich finde, nenne ich „sportiven Ehrgeiz“. Ein Anwalt darf nicht gleich aufgeben, auch wenn die Angelegenheit des Mandanten auch den ersten Blick nicht allzu rosig ist. Dann muss man sich eben hineinknien. Allerdings gehört auch die Ehrlichkeit dazu, es einem Mandanten zu sagen, wenn es wirklich aussichtslos ist – und das Verständnis für den Mandanten, der vielleicht sehr enttäuscht ist. Schließlich geht es in meinem Bereich oft z.B. um schwer erarbeitetes Geld, das für die Altersicherung gedacht war und nun verloren ist.

Was reizt Sie an Ihrem Beruf besonders?

Kein Fall (und kein Tag) ist wie der andere, nichts kann nach irgendeinem starren Schema bearbeitet werden. Ich lerne so viele unterschiedliche Menschen kennen, deren rechtliche Probleme alle individuell in Angriff genommen werden müssen.

Was gefällt Ihnen an Ihrem Beruf vielleicht überhaupt nicht?

Kollegen, die meinen, sie seien etwas Besseres, weil sie in einer Großkanzlei angestellt sind, dabei aber im speziellen Fachgebiet oft erschreckend wenig Ahnung haben.

Warum glauben Sie, kommen Kunden/Mandanten zu Ihnen oder empfehlen Sie weiter?

Ich denke, meine Mandanten werden meist durch mein Netzwerk – auch durch das Netzwerk in der virtuellen Welt – auf mich aufmerksam. Zudem werde ich häufig von Kollegen empfohlen, die sich mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht nicht so auskennen, ihre oft langjährigen Mandanten aber in guten Händen wissen möchten. Meine Mandanten werden sehr individuell betreut, die Fälle von mir persönlich bearbeitet. Ich nehme mir Zeit, bin persönlich ansprechbar und versuche, den Mandanten die oft etwas unverständliche Juristensprache zu übersetzen. Ich bin ehrlich, wenn es um Erfolgsaussichten geht und mache den Mandanten nichts vor, nur um noch Honorar abrechnen zu können.

Wie gehen Sie mit Schwierigkeiten in ihrem Beruf um oder auch mit schwierigen Kunden/Mandanten?

Ich weiß inzwischen, dass es viel wichtigere Dinge gibt, als den Beruf. Als Mutter eines heute 11-jährigen Sohnes habe ich gelernt: tief Luft holen, die Sache sacken lassen – und nach einiger Zeit sieht die Welt schon wieder ganz anders aus. So antworte ich z.B. niemals spontan, sozusagen im ersten Ärger, auf Briefe oder E-Mails…

Welche Gründe gibt es für Sie einen Kunden/Mandanten abzulehnen?

Meist gibt es dafür einen ganz einfachen Grund: ich kenne mich in dem Rechtsgebiet nicht genügend aus. Ganz selten einmal stimmt die Chemie zwischen dem Mandanten und mir auch einfach nicht.

Was wünsche Sie sich von einem Kunden/Mandanten?

Offenheit, Ehrlichkeit und Vertrauen.

Wo sehen Sie sich in zehn Jahren?

Mein (beruflicher) Traum war immer: eine kleine, feine Anwaltskanzlei mit Blick auf die Alster. Das habe ich erreicht – und so kann es bleiben !

Was wünschen Sie sich für die Zukunft?

Gesundheit für mich und alle, die mir nahe stehen.

Sie unternehmen eine Zeitreise- wohin und was reizt sie genau an dieser Zeit?

Nach Rom, zur Zeit von Kaiser Augustus, als (männlicher) Rechtsgelehrter. Ich habe in der Schule 9 Jahre lang  mit großer Begeisterung Latein gelernt, war mehrmals in Rom – und ich würde gern aus eigener Anschauung erfahren, wie das Leben dort war und wie „Recht“ gesprochen und gestaltet wurde.

Womit entspannen Sie in Ihrer Freizeit?

Ich habe ein sehr kostengünstiges Hobby – ich schlafe sehr gern, habe aber viel zu wenig Zeit dazu. Ich treibe etwas Sport und habe im letzten Urlaub das Tauchen für mich entdeckt.

Welches Buch hat Sie in der letzten Zeit besonders beeindruckt und warum?

„Zwei an einem Tag“ von David Nicholls. Ich finde die Idee bestechend, über 20 Jahre lang jeweils einen Tag im Leben zweier Menschen zu betrachten. Dazu ist es eine wunderbare Liebesgeschichte.

Haben Sie ein Lieblingsgedicht oder ein Lieblingsaphorismus?

„Tempora mutantur nos et mutamur in illis.“  -  Die Zeiten ändern sich, und wir ändern uns mit ihnen!

 Was ist für Sie Recht und was Gerechtigkeit?

Dafür habe ich leider auch keine Definition. Ich weiß nur, dass Recht und Gerechtigkeit oftmals leider nicht deckungsgleich sind. Dabei darf allerdings nicht vergessen werden, dass Gerechtigkeit etwas sehr Subjektives ist.

 Welche links gibt es über Sie im Internet, die noch mehr über Sie verraten?

http://www.KanzleiUelhoff.de
http://rainanjauelhoff.blogspot.com
http://twitter.com/RAAnjaUelhoff
http://www.xing.com/profile/Anja_Uelhoff
 
Feb 17

Anwalt: “Haben Sie denn Ihrem Schuldner die Rechnung vorgelegt?”

Mandant: “Ja, natürlich.”

Anwalt: “Und was hat er gesagt?”

Mandant: “Ich soll mich zum Teufel scheren.”

Anwalt: “Und was taten Sie dann?”

Mandant: “Ich kam sofort zu Ihnen!”

 

 

Feb 16

Schnip-Schnap, sie ist ab…..

Weiberfasching und den besonders im Rheinland beliebten Brauch des Krawattenabschneidens kennt wohl jeder. Im Rheinland dürfte dies zumeist kein Problem darstellen, da die meisten Männer darauf eingestellt sind und sich auf diese Art und Weise vielleicht auch elegant des letzten Weihnachtsgeschenkes der netten Tante entledigen. Man könnte insoweit von einer stillschweigenden Einwilligung des Mannes mit Krawatte ausgehen.

Aber Achtung- das gilt nicht immer und selbst an Karneval hat nicht jeder Pappnasenträger so viel Humor wenn man ihm die teure Designerkrawatte abschneidet und es könnten sogar Schadenersatzansprüche drohen. Das Amtsgericht Essen hat so zugunsten eines Herrn mit Krawatte entschieden und ihm seinerzeit DM 40,00 zugestanden,  AG Essen, 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87.

Arbeitsrechtlich muss man sich wohl aber gottseidank keine Gedanken machen, eine Kündigung dürfte wohl unverhältnismäßig sein, es sei denn man hätte deshalb z.B. bereits eine Abmahnung erhalten weil dieser Brauch zuvor im Unternehmen untersagt wurde oder Ähnliches verlautet wurde.

Will man jeglichem Ärger aus dem Weg gehen: Einfach vorher charmant fragen: Darf ich?

Allaf, Helau, Ahoi aus München

Simone Weber


Feb 10

Rund um die betriebliche Altersversorgung. Was ist eine betriebliche Altersversorgung? Hat man darauf Anspruch? Wie wird sie finanziert? Welche Anlagemöglichkeiten gibt es. Welche Informationspflichten bestehen etc.

Teil 1 lesen Sie hier: http://conlegi.de/?p=3119

Teil 2 lesen Sie hier: http://conlegi.de/?p=3121

 
Rechtsanwältin Simone Weber, München
www.weber-rechtsanwaeltin.de

 

Feb 10

“Zeuge, ist Ihnen klar, daß Sie hier vor Gericht die reine Wahrheit sagen müssen, und nichts als die reine Wahrheit?”
“Ich denke, das ist klar.”

“Sind Sie auch bereit, Ihre Aussagen zu beeiden?”
“Ich denke schon.”

“Haben Sie den Angeklagten früher schon einmal gesehen?”
“Ich denke doch.”

“Und wo?”
“Ich denke, das war im Lokal »Zur grünen Witwe«.”

„Saß er an Ihrem Tisch?“
“Ich denke nein.”

“Was tat er dann?”
“Ich denke, er stand.”

“Und wo?”
“Ich denke, an der Theke.”

“Zeuge, Ihr ständiges ‘Ich denke’ vor jeder Antwort fällt mir allmählich auf den Wecker. Muß das denn sein?”

“Ich denke ja, Herr Richter. Ich bin kein Jurist. Ich kann nicht reden, ohne zu denken.”

 

Feb 07

Winterdienst / Schneeräumpflichten und damit zusammenhängende Fragen

1. Wer haftet wenn Fußgänger auf nicht geräumten Wegen stürzen und sich verletzen?

Grundsätzlich ist der Hauseigentümer verantwortlich für die Beseitigung von Schnee und Eis sowie das Streuen von glatten Wegen.

Die Haftung obliegt allerdings dem Mieter, wenn der Vermieter die Pflicht zu räumen und zu streuen, auf die Mieter abgewälzt hat, wie z.B. durch ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) bestätigt. Eine Überwälzung auf die Mieter kann stattfinden durch:
- Mietvertrag
- Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist.
- Ein Aushang im Treppenflur genügt jedenfalls hierfür nicht.

Der Vermieter hat ein Wahlrecht, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet. Eine Regelung oder einen Grundsatz, wonach insbesondere die Erdgeschoss-Mieter für den Winterdienst zuständig sind, gibt es nicht (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87; LG Stuttgart, Az.: 5 S 210/87).

Räumpflichtige Mieter, die aus beruflichen Gründen keine Zeit zum Schneeschieben haben oder eine Urlaubsreise unternehmen, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Dies gilt auch im Krankheitsfall des Mieters.

Der Vermieter bleibt aber in der Verantwortung – er hat eine Überwachungspflicht

Er muss stichprobenartige Kontrollen dahingehend durchführen, ob die Mieter ihre Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt im Übrigen auch wenn er einen gewerblichen Winterdienst beauftragt hat. Wenn er diese Überwachungspflicht nicht nachweisen kann, muss er u.U. auch für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind.

2. Was muss der Vermieter für den Winterdienst zur Verfügung stellen?

Granulat oder Sand zum Streuen sowie Schneeschieber und Besen. Die Kosten dafür bzw. für einen gewerblichen Winterdienst darf der Hauseigentümer auf die Mieter umlegen

3. Was/Wie muss geräumt werden?

An Wegen für Bushaltestellen und Zebrastreifen ist großzügiger räumen. In jedem Fall ist der Bürgersteig vor dem Haus sowie der Hauseingang zu räumen. Der Bürgersteig allerdings nur insoweit die Gemeinde diese Pflicht nicht selbst übernommen hat.

Wege zu Mülltonnen und Mieterparkplätzen, Hydranten sind von übermäßigem Schnee zu befreien ebenso wie mögliche Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen frei zu halten sind.

Für Bürgersteige gilt die Faustregel, dass zwei Passanten aneinander vorbei gehen können müssen. Ein Meter – ein Meter zwanzig bzw. fünfzig dürfte ausreichend sein. Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privatgrundstück genügt allerdings circa ein halber Meter.

4. Zu welchen Uhrzeiten muss geräumt werden?

Auch wenn es Nachts schneit muss grundsätzlich nur tagsüber geräumt werden. Normalerweise muss ab 7 Uhr Morgens bis 21 Uhr, je nach Region auch bis 22 Uhr Abends, dafür gesorgt sein, dass gefegt und gestreut wird.

Bei anhaltendem Schneefall muss aber immer wieder neu geräumt und durch Sand die Gefahr des Ausrutschens verringert werden. Nur bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie z.B. ununterbrochenem gefrierendem Regen, bei denen wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist, muss nicht mehr gestreut werden.

5. Was ist mit dem Schaden wenn eine Person auf dem Gehweg ausrutscht und sich verletzt?

In diesem Fall können erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf den Vermieter beziehungsweise den Mieter zukommen. Eintrittspflichtig können sein die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Vermieters oder die private Haftpflichtversicherung des Mieters.

6. Was ist mit Dachlawinen?

Hausbesitzer haben eine Verkehrssicherungspflicht. Hierbei ist nach Regionen zu unterscheiden. In Gebieten mit sehr viel Schneefall besteht eine erhöhte Gefährdung mit der Folge, dass auch an die Verkehrssicherungspflicht höhere Anforderungen zu stellen sind. Dort kann es zu einer Haftung der Hausbesitzer kommen wenn Dächer nicht mit Schneefanggittern abgesichert sind. In anderen Regionen, in denen für gewöhnlich wenig Schnee fällt, sind demgegenüber Schneefanggitter in der Regel nicht notwendig. Hier kann es ausreichen, wenn die Gefahr von Dachlawinen droht, auf diese Gefahr gut sichtbar hinzuweisen und u.U. Sicherheitsabsperrungen einzurichten.

Herzliche Grüße aus dem verschneiten München
Simone Weber
www.weber-rechtsanwaeltin.de
Feb 03

Das sogenannte Brauereipferd-Urteil

Amtsgericht Köln, 12.10.1984, Az: 226 C 356/84

Orientierungssatz

(Zur Frage der Schadstoffverringerung bei Pferden)

Zurecht zieht die derzeitige Bundesregierung die Einführung eines Abgas-Katalysators für Pferde nicht in Erwägung. Sie hätte ökologisch wie ernährungspolitisch nur das unerwünschte Ergebnis, daß unsere Spatzen noch mehr als bisher auf manche warme Mahlzeit verzichten müßten.

Sonstiger Orientierungssatz

(Huftritte eines Brauereigauls gegen parkenden Pkw)

Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der StVO.
Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren im Sinne des BGB § 833 S 2.
Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gemäß BGB § 833 S 2 kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr im Sinne des BGB § 833 verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.
Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen StGB § 316, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden.
Ein “Führen” im Sinne des StGB § 316 ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (zB “Hüh” oder “Hott”) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.

Tatbestand

Der Pkw der Kl. wurde am 31.1.1984, einem Dienstag, in Köln auf der B-Straße vor der Postschänke von einem Pferd getreten und dabei hinten beschädigt. Die Bekl., die eine Privat-Brauerei in K. betreibt, besitzt ein Pferdegespann mit 2 Pferden, das zu Werbezwecken sommers wie winters auf bestimmten Routen durch die Stadt fährt. Die Kl. behauptet, es sei ein Pferd der Bekl. gewesen, das ihren Pkw beschädigt hatte. Die Bekl. behauptet, ihr Pferdewagen sei am 31.1.1984 in E. auf Tour gewesen, nicht aber in der Süd-Stadt.

Das AG hat die Bekl. antragsgemäß zur Zahlung von 1.950 DM verurteilt.

Entscheidungsgründe

Die Bekl. haftet als Halterin des Pferdefuhrwerks insgesamt, weil dieses das Auto der Kl. beschädigt hat.

Die Bekl. haftet allerdings nicht schon als Halterin des Fahrzeugs selbst.

Ein Pferdefuhrwerk, das zweifelsfrei nicht zu den “Rodelschlitten, Kinderwagen, Rollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln” gehört, ist zwar ein richtiges Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 24 I StVO). Es ist nämlich ein zweispuriges, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug, dessen Bauart die Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 6 km/h und die Drehzahl des Motors nicht mehr als 4.800 Umdrehungen pro Minute beträgt, weshalb es auch führerscheinfrei ist (vgl. § 4 I StVZO). Es wird jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt, so daß ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist (§ 1 II StVG).

Die Bekl. haftet aber als Halterin des Pferdeteiles des Fuhrwerkes (§ 833 BGB). Das Pferd, rechtlich für sich betrachtet, ist nämlich ein Haustier, auch wenn es am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. Zu den Haustieren zählen nämlich alle die Tiere, die jemand “in seiner Wirtschaft” hält (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, § 833 Anm. 6a; insoweit genießt lediglich die Biene einen rechtlichen Sonderstatus, weil sie sich der Verfügungsgewalt des Imkermeisters entziehen kann, um Soldatenpferde zu stechen: RGZ 158, 388).

Das schließt die Haftung der Bekl. aber nicht aus, weil die Pferde ihr nicht “zum Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt” dienen (§ 833 S. 2 BGB).

Wie der Angestellte der Bekl. Z bekundet hat, dienen sie nämlich lediglich der Reklame, indem sie leere Bierfässer herumfahren, was dem Umsatz nicht gerade förderlich ist. Die Pferde der Bekl. sind daher rechtlich ein liebenswerter Luxus, der wie vieles andere zum Kölner Lokalkolorit gehört.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat auch eines der beiden Pferde mit einem der 8 Hufe das Auto der Kl. getreten. Damit hat sich die von dem Gesetz verlangte typische Tiergefahr verwirklicht. Daß sich auch Menschen ab und zu so verhalten (vgl. dazu das Holzweg-Urteil des erkennenden Gerichts vom 4.12.1981 – 266 C 284/81 – Brigitte Nr. 18 v. 29.4.1982 sowie Express v. 7.4.1982) ist unerheblich, weil es hier auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ankommt. Unberechenbar ist aber alles, auf das man sich leider nicht verlassen kann.

Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob das Pferd gegen das Auto getreten hat, weil es als Angehöriger einer Minderheit im Straßenverkehr eine Aversion gegen Blech entwickelt hat oder weil es in seiner Einsamkeit sein Herz mit schönem Klang erfreuen wollte oder ob es seinen Huf als Warnblinklicht betätigt hat, damit es mit dem liegengebliebenen Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte (§ 15 I StVO).

Die Pferde sind auch am 31.1.1984 pünktlich um 12.00 Uhr (“High Noon”) vor der Postschänke zur Attacke angeritten, um das dort befindliche Auto der Kl. einzutreten, auch wenn die genauen Umstände, wie sie dahin gelangt sind, im einzelnen nicht mehr restlos aufgeklärt werden konnten. Kutscher W war nämlich als alter Fuhrmann der festen Überzeugung, daß er freitags mit den Pferden die Südstadt heimsuche, dienstags aber E. Der Zeuge Z hingegen, der für die Bekl. den Fahrplan für die Pferdekutsche aufstellt, war fest der Überzeugung, daß die Kutsche grundsätzlich dienstags die Südstadt besuche und freitags nach E. fahre. Der Kutscher W schüttelte darauf merklich seinen Kopf.

Der Zeuge Z fügte jedoch hinzu, am Dienstag, den 31.1.1984, sei der zweite Kutscher krank gewesen. Deshalb habe er dem Zeugen W gesagt, er möge die kleinere Tour nach E. machen. Diese Anordnung erging auch völlig zu Recht, heißt es doch schon seit je: “2 Pferde, ein Kutscher, 4 Bestien” (vgl. dazu Simrock, Die Deutschen Sprichwörter, gesammelt, Frankfurt, 1846, Nr. 7867).

Andererseits heißt es aber auch, was der Angestellte der Bekl. vielleicht nicht genügend berücksichtigt hat: “Alte Gewohnheit soll man nicht brechen” (vgl. dazu Simrock, Nr. 3642). Weiter heißt es auch: “Nimmt Gewohnheit überhand, kommt sie über all das Land” (Simrock, Nr. 3640).

Deshalb und weil die Fähigkeit, an zwei Orten gleichzeitig in Erscheinung oder sonstwohin zu treten, auch bei Pferden nur selten anzutreffen ist, ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß das Gespann der Bekl. bei seiner Reise über das Kölner Land am Dienstag, den 31.1.1984, auf der B-Straße an der Postschänke angelangt ist, wo es auch von dem Zeugen S deutlich wahrgenommen wurde, dem insoweit eine besondere Kölsche Sachkunde zugesprochen werden muß.

Er erkannte nämlich nicht nur den Kutscher, sondern sogar auch die Pferde wieder, wobei allerdings die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, daß ihm die Firmenaufschrift auf dem Fuhrwerk der Bekl. bei der einwandfreien Identifizierung geholfen hat. Der Zeuge konnte sich auch an den 31.1.1984 als einen besonderen Tag noch sehr gut erinnern. Es regnete nämlich, und er hatte sogar den Schirm auf. Er konnte auch nach vollbrachtem Arztbesuch den Rest des Tages unbeschwert von jeder Arbeit genießen, so daß seine Aufmerksamkeit durch nichts getrübt war. Das beweist schon die Tatsache, daß er in aller Ruhe “ein paar Minuten lang” zuschaute, wie das eine Pferd der Bekl. “immer wieder gegen die Stoßstange des Fahrzeuges der Klägerin trat”, bis der Kutscher der Bekl. seinerseits zwar nicht gegen den Wagen, wohl aber vorzeitig in Erscheinung trat. Offenbar hatte der Kutscher den alten Rat befolgt: “Wer weiter will als sein Pferd, der sitze ab und gehe zu Fuß” (Simrock, Nr. 7871).

Auch wenn man nicht der heute weit verbreiteten Rechtsansicht huldigt, Tiere seien bessere Menschen (vgl. dazu schon Aristoteles, Politeia I, 2, wonach der Mensch nichts besseres ist als ein geselliges Tier), wäre es von dem Kutscher natürlich zu verlangen gewesen, die Pferde, anstatt sie “herrenlos” allein im Regen stehen zu lassen, wenn schon nicht aus Gründen des “ethischen Tierschutzes” (vgl. dazu OLG Frankfurt, WM 1984,37), so doch wenigstens zur Beaufsichtigung (§ 833 S. 2 BGB) und um ausreichend auf sie einwirken zu können (§ 28 I 2 StVO), mit in die Postschänke hineinzunehmen.

Das wäre angesichts der Kölner Verhältnisse im allgemeinen wie auch für Pferde, die den Namen einer Kölner Brauerei tragen, durchaus nichts Ungewöhnliches oder Unzumutbares gewesen. Hat doch schon einmal eine Dame, die allerdings den Namen eines Konkurrenzunternehmens der Bekl. trug, dafür gesorgt, daß 2 Pferde in einem Hause die Treppe hinauf getrappelt sind, um vom Dachboden aus einen besseren Überblick über die offenbar schon damals wenig übersichtlichen Kölner Verkehrsverhältnisse zu gewinnen (vgl. dazu Henßen-Wrede, Volk am ewigen Strom, 2. Bd., Sang und Sage am Rhein, Essen, 1935, Nr. 62 “Richmodis von der Aducht”). So weit hätte der Kutscher der Bekl. die Pferde nicht einmal laufen lassen müssen. Es hätte genügt, wenn er die Pferde mit an die Theke genommen hätte, wo sie sich als echte Kölsche BRAUEREIPFERDE sicherlich wohler gefühlt hätten als draußen im Regen.

Auch die Wirtin hätte sicher nichts dagegen gehabt. Denn die Rechtsregel “Der Gast geht solange zur Theke, bis er bricht”, hat bis jetzt, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung auf Pferde noch keine Anwendung gefunden.

Unter diesen Umständen konnte es offenbleiben, ob der Kutscher der Bekl. in der Postschänke tatsächlich “eine Tasse Kaffee” getrunken hat, “weil es so kalt war” und ob er dadurch arbeitsrechtlich gegen seinen Auftrag verstoßen hat, in jeder Lage für die Bekl. Reklame zu machen und den Umsatz zu fördern.

Die Werbe-Slogans der Bekl. lauten eben, soweit das Gericht sie aufmerksam verfolgt hat, gerade nicht:

Malzbier ist besser als Schäksbier.

Zwischen Leber und Milz paßt immer noch ein Pilz

oder gar:

Ich trinke Jägermeister. Weshalb? Mir fehlt der Scheibenkleister!

Der Werbespruch der Bekl. zielt vielmehr schon vom Wortlaut her imperativ darauf ab, daß ein Mensch namens “Bester” ihr Gebräu trinken soll. In diesem Zusammenhang hat das Gericht es allerdings noch nie recht verstanden, warum die Bekl. ihre Werbung auf den Familiennamen “Bester” beschränkt, von dem im 1104 Seiten umfassenden Telefonbuch für Köln nur 4 Männer, aber keine einzige Frau verzeichnet sind (vgl. Telefonbuch 11 der DBP, 1984, S. 93, 2. Spalte von rechts).

Insgesamt jedenfalls könnte die Bekl. mit einer gewissen Berechtigung ihrem Kutscher entgegenhalten, daß “dasjenige Bier, das nicht getrunken wird, seinen Beruf verfehlt” (Abgeordneter Alexander Meyer am 21.1.1880 bei der Beratung des Gesetzentwurfs betreffend die Steuer vom Vertriebe geistiger Getränke). Die von der Bekl. Vertriebene Getränkeart vermag, insbesondere zur Winterszeit, wie das Gericht aufgrund eigener Sachkunde feststellen konnte, ohne daß die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Alkoholfragen notwendig gewesen wäre, durchaus auch anstelle von Kaffee eine gewisse wärmende Wirkung zu entfalten, wobei allerdings rechtlich ein mäßiger Gebrauch anzuraten ist.

Die alte Verkehrsregel nämlich “Wenn die Kutscher besoffen sind, laufen die Pferde am besten” (vgl. Simrock, Nr. 7861a), kann heute rechtlich nicht mehr uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen.

Auch wenn es für Kutscher noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Unterlagen für die Feststellung von Promillegrenzwerten gibt (Jagusch-Hentschel, § 316 StGB Rdnr. 18), können diese bestraft werden (wenn auch nicht ihres Führerscheins verlustig gehen), wenn sie nachweislich alkoholbedingt fahruntüchtig ein Pferdefuhrwerk führen. Zum Führen eines Pferdefuhrwerkes gehört dabei im Rechtssinne nach herrschender Meinung “die Ausübung der für die Fortbewegung wesentlichen Verrichtungen, wie Zügelführung und Betätigung der Bremsen, aber auch die Benutzung der Peitsche und die typischen Zurufe zur Einwirkung auf die Pferde” (Hentschel-Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3. Aufl. (1984), Rdnr, 321; gemeint sind offenbar “Hüh” und “Hott”). Wenn man dem Gebräu der eigenen Brauerei diensteifrig zugesprochen hat, könnte es daher möglicherweise geraten sein nach dem Motto “Das Pferd ist klüger als sein Reiter” (Simrock, Nr. 7868), den Zügel völlig schleifen zu lassen, wenn man es nicht von vornherein vorzieht, hinten auf den Wagen zu kriechen.

Denn: “Wer kriecht, kann nicht stolpern” (alte Lebensweisheit).

Allerdings muß man sich dann “gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders sichern” (§ 22 StVO).

Auch die Rechtsposition des Beikutschers bietet in dieser Lage einige Vorteile. Wer nämlich an den oben erwähnten typischen Zurufen sich lediglich beteiligt, um die Pferde anzutreiben, soll noch nicht an der verantwortlichen Lenkung des Fuhrwerkes teilnehmen (so Hentschel-Born, Rdnr. 321 m. Hinw. auf OLG Hamm, VRS 19, 367).

Eine allgemein verbindliche Bier-Kutsch-Regel läßt sich jedoch nicht aufstellen. Deshalb weiß man auch von vornherein nie so genau, wie die Gerichte entscheiden. Eher wäre ganz allgemein auch für Kutscher ein komplettes Jurastudium der Trunkenheit im Straßenverkehr zu empfehlen, bevor sie sich in den juristischen Fallstricken des eigenen Zügels verfangen.

Denn:
“Wer zwei Linke Hände hat, sollte die Rechte studieren” (Sponti-Spruch).

Anläßlich des hier zu entscheidenden Falles bleibt nicht zuletzt mit Betrübnis festzustellen, daß die Gleichberechtigung der Tiere untereinander in der juristischen Fachliteratur noch nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hat. Insbesondere das Rindvieh wird von den Autoren, wie die folgende Auswahl beweist, offensichtlich bevorzugt. Das kann aber rechtlich fürderhin nicht hingenommen werden. Der weiblichen Form dieser Spezies ist sogar nach Heinz Erhardt mit ein eigener Buchstabe im Alphabet gewidmet:

Die Q ist allgemein betrachtet,
derart beliebt und auch geachtet,
daß einst ein hochgelahrter Mann,
für unsere Q das Q ersann”
(Das große Heinz-Erhardt-Buch, 12. Aufl. (1970), S. 66).

Des weiteren wird das Rindvieh von Eugen Roth verherrlicht:
“Der Stier bemüht sich nicht wie Du,
oft hoffnungslos um eine Kuh”
(das Eugen-Roth-Buch, 1966,S.135).

Demgegenüber ist das folgende Nilpferd in der Literatur völlig vereinsamt:

“Das Nilpferd trabt herum im Nil
und hätte gerne Eis am Stiel.
Jedoch – damit verlangt’s zu viel.”

Das Brauereipferd ist in der Fachliteratur, soweit ersichtlich, bislang überhaupt noch nicht gewürdigt worden, obwohl schon sein schöner Rücken sowie auch die von ihm gezogene Last einiges Entzücken verdient hätte.

“Das Sesterpferd heißt Sesterpferd
weil’s in die Südstadt sich verfährt”,
vermag in diesem Zusammenhang noch nicht völlig zu befriedigen.

Trotz der offensichtlichen rechtlichen Bevorzugung der Kuh kann das Gericht der Bekl. nicht empfehlen, ihr Fuhrwerk auf den Kuhbetrieb umzustellen. Einmal ließ sich auf einer Konferenz “sämtlicher zivilisierter Nationen Europas, sowie Bayerns” (Ludwig Thoma) eine Verordnung zur Einführung eines allgemeinen Kuh-Bier-Kutschenbetriebes politisch nicht durchsetzen. Die Bekl. würde sich auch weiter durch die Benutzung von Milchkühen für ihre Werbung sozusagen selber Konkurrenz machen. Denn:

“Zum Rindviehstamm gehört die Kuh,
ein End macht Milch, das andere Muh” (Ogden-Nash),

was sich vom Pferd nicht ohne weiteres sagen läßt.

Schließlich sprechen auch einige Bedenken gegen die Verkehrstauglichkeit und Verkehrsgängigkeit des Rindviehs insgesamt. Einmal bleibt ein Ochse vor jedem Berge stehen (Simrock, Nr. 7631). Es weist zwar weiter mehr als die erforderliche Zahl von “Einrichtungen für Schallzeichen” auf. Er besitzt nämlich zwei Hupen bzw. Hörner (§ 55 StVZO). Diese sind jedoch nicht funktionstüchtig:

“Ein jeder Stier hat oben vorn
auf jeder Seite je ein Horn;
doch ist es ihm nicht zuzumuten,
auf so’nem Horn auch noch zu tuten.
Nicht drum, weil er nicht tuten kann,
nein, er kommt mit dem Maul nicht dran”
(Heinz Erhardt, S. 89).

Daher ist kein echtes Bedürfnis erkennbar, das Rindvieh im Straßenverkehr zu vermehren. Die Einführung einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Kühe ist daher bislang weder vom Bundesminister für Verkehr noch vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ernsthaft in Erwägung gezogen worden, obwohl letzterem selbst seine Gegner ein negatives Verhältnis zu Ochsen und Kühen nicht nachsagen können.

Der vorliegende Fall beweist auch, daß die Pferde der Bekl. trotz ihrer äußerlich robusten Statur innerlich nicht einer gewissen Sanftmut im Verkehr entbehren. Sie sind nämlich mit dem Auto der Kl. Einigermaßen zartfüßig umgegangen. Das Ergebnis ihrer Beinarbeit ist jedenfalls nach den Erfahrungen des Gerichts relativ preisgünstig ausgefallen.

Rechtlich bestehen also letztlich keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß die Pferde der Bekl., wenn auch offenbar weniger von Ben Hur oder gar vom Teufel gelenkt als von ihrer eigenen Erfahrung, weiterhin ihre Touren durch die Kölner Stadtteile ziehen. Wenn sie dabei ab und zu ein Auto eintreten, so erfreuen sie sich vielleicht gerade dadurch der Sympathie bestimmter Wählerschichten (vgl. dazu die Umfrage des Forsa-Instituts zur Verdrängung der Autos aus dem Kölner Zentrum, Kölner Stadt-Anzeiger v. 15./16.9.1984). Für die übrige Bevölkerung wird solches Verhalten neben einer alsbaldigen Zahlung des Schadens durch die Bekl. insbesondere dadurch aufgewogen, daß die Pferde sehr umweltfreundlich sind. Das beweist schon die Tatsache, daß selbst die derzeitige Bundesregierung die Einführung eines Abgas-Katalysators für Pferde nicht in Erwägung zieht. Sie hätte auch ökologisch wie ernährungspolitisch nur das unerwünschte Ergebnis, daß unsere Möschen (= Spatzen) noch mehr als bisher auf manche warme Mahlzeit verzichten müßten (vgl. dazu Sommer, Traktoren mit Ohren, in: Die Tage vergehen, 1972, S. 133).

Die Bekl. möge also die Blötsche (= Eindellungen) am Fahrzeug der Kl. bald möglichst bezahlen. Weil die Post heute ja bekanntlich nicht mehr so schnell ist wie früher, hätte es durchaus seine Vorzüge, wenn das Geld mit Hilfe der Bierkutsche der Bekl. zur Kl. transportiert würde. Rein vorsorglich wäre jedoch dabei zu empfehlen, daß diesmal der zweite Kutscher mitfährt, weil das rechte Pferd das Auto der Kl. möglicherweise wiedererkennt.Ob auf dem Fuhrwerk dabei diesmal ausnahmsweise ein volles Fäßchen mitgeführt wird, sozusagen als Schmerzensgeld für die Beulen, bleibt allerdings dem freien Ermessen der Bekl. überlassen. Mit einer entsprechenden Verurteilung würde das Gericht seine Befugnisse überschreiten, weil die Kl. keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. dazu § 308 ZPO).

Desgleichen kann das Gericht die Frage nicht entscheiden, ob die Bekl. die Schadensersatzsumme als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

Zusammenfassend ließe sich sagen:

“Es war ein Mond nach Sylvester,
da stapften die Pferde vom Sester
verwirrt durch des Kutschers Menkenke
im Süden von Schänke zu Schänke:
Der trank nämlich Kaffee statt Sester.

Der Regen ward zwischendurch fester,
die Pferdehaut folglich durchnäßter,
weshalb dann ein Pferd mit der Pfoten
ein Auto, das dastand getroten.

Wer ruft da: Tritt fester mein Bester!?”

Um das Urteil auch formaljuristisch abzurunden, sei darauf hingewiesen, daß die Nebenentscheidungen auf den § 291 BGB, §§ 91 und 709 ZPO beruhen (falls dies noch jemand ernsthaft interessiert).

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Und da sag noch einer Recht kann nicht humorvoll sein.

Herzliche Grüße aus München

Simone Weber
www.weber-rechtsanwaeltin.de