Sep 30

Ein Mann fährt mit 130 km/h durch eine geschlossene Ortschaft. Da winkt ihn der Dorfpolizist an die Seite und sagt: Sie sind zu schnell gefahren, kann ich bitte ihre Papiere sehen? 

Dr Mann: Das geht nicht. Warum nicht fragt der Polizist. Na, die Papiere habe ich im Handschuhfach, und darin liegt auch meine Pistole, für die ich keinen Waffenschein habe. Der Dorfpolizist ist irritiert und meint: Das wird ja immer schöner. Bitte steigen sie aus und öffnen sie ihren Kofferraum. Das geht auch nicht, denn im Kofferraum liegt meine Ehefrau. Die habe ich doch gerade mit der Pistole erschossen.

Nun wird es dem Dorfpolizisten zu bunt und er ruft Verstärkung aus der Stadt. Schnell ist ein Kommissar mit einer Hundertschaft vor Ort, hört sich die Geschichte des aufgeregten Dorfpolizisten an und versucht sein Glück: Bitte geben sie mir ihre Fahrzeugpapiere und ihren Führerschein. Aber gern sagt der Mann, beugt sich zum Handschuhfach und gibt dem Kommissar das Gewünschte. Das hat der Kommissar nicht erwartet. Er wundert sich und sagt: und nun steigen sie bitte aus. Wir wollen noch sehen, ob im Kofferraum Warndreieck und Verbandskasten vorhanden sind. Aber gern, sagt der Mann, steigt sofort aus und öffnet den Kofferraum. Keine tote Ehefrau weit und breit.

Der Dorfpolizist ist inzwischen sehr irritiert. Da beugt sich der Mann zu dem Kommissar und meint: Mir scheint, ihr Kollege ist etwas durch den Wind. Das scheint mir auch so, sagt der Kommissar mit einem abfälligen Blick auf den Dorfpolizisten. Darauf beugt sich der Mann erneut zum Kommissar: Die Krönung wäre jetzt, wenn ihr Kollege auch noch behaupten würde, ich wäre mit 130 km/h durch den Ort gerast.

Sep 19

Und hier mit Genehmigung des geschätzten Reiserechtlers Prof.Dr. Ernst Führich der Verweis auf die neue Kemptener Reisemängeltabelle, Ausgabe März 2011, www.reiserecht-fuerich.de:

” Für den schnellen Überblick werden in der Kemptener Reisemängeltabelle zeitlich chronologisch Reisemängel und
hinzunehmende Unannehmlichkeiten dargestellt. Die Tabelle erfasst die wichtigsten veröffentlichten Urteile seit 1995 bis
Februar 2011. Soweit der Minderungsbetrag bekannt ist, wird der zuerkannte Betrag genannt, welcher sich grundsätzlich
auf den Gesamtreisepreis bezieht. Besonderheiten des Falles sind unter Bemerkungen aufgenommen. Die Urteile sind
Einzelfallentscheidungen und können grundsätzlich nicht verallgemeinert werden. Gleichwohl kann aus den zuerkannten
Minderungsquoten die Tendenz der Gerichte zur Bewertung entnommen werden. Seit der Ausgabe März 2011 bringt am
Ende jedes Mängelbereiches eine kurze Zusammenfassung das Wesentliche auf den Punkt.” Die Kemptener Reisemängeltabelle wird ständig unter www.reiserecht-fuehrich.de aktualisiert.”

http://www.fuehrich.de/Kemptener%20Tab%205.03.2011.pdf

Sep 09

Im Gerichtssaal.

Richter: “Was genau war denn in dem Brief?” Angeklagter: “Sag ich nicht, Briefgeheimnis!”

Richter: “Was haben Sie demjenigen, den Sie daraufhin angerufen haben wollen,gesagt ?” Angeklagter: “Sag ich auch nicht, Fernmeldegeheimnis.”

Richter: “Und wieviel Geld habe sie nun letztendlich bekommen?” Angeklagter: “Sag ich nicht, Bankgeheimnis!”

Richter:” Nun…dann verklage ich sie zu 2 Jahren Haft!” Angeklagter: “WARUM DAS ????” Richter: “Staatsgeheimnis…”

Sep 03

Arbeitgeber und der Zugriff auf den EMail-Account des Arbeitnehmers

Ein Arbeitgeber kann auf dienstliche E-Mails zugreifen, selbst wenn elektronische Post in einem Unternehmen grundsätzlich auch privat genutzt werden darf, so dass LAG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011, 4 Sa 2132/10.

In dem Unternehmen durften die Arbeitnehmer das EMailsystem für private interne und externe Kommunikation nutzen, wobei private EMails als privat gekennzeichnet werden mussten und zudem war in der Betriebsratsvereinbarung geregelt, dass die Arbeitnehmer verpflichtet waren, bei ihrer Abwesenheit eine Vertretungsregel zu nutzen, so dass der Vertreter auf eingehende EMails bei dem abwesenden Arbeitnehmer antworten konnte. Die Arbeitnehmerin ging in den Urlaub und vergaß die Einrichtung der Vertretungsregelung, so dass die eingehenden EMails nicht durch den Vertreter gelesen werden konnten. Nach dem Urlaub erkrankte die Arbeitnehmerin und war für den Arbeitgeber nicht erreichbar, so dass eingegangenen EMails nicht gelesen und nicht bearbeitet werden konnten. In Folge lies der Arbeitgeber das Postfach durch die IT-Abteilung öffnen nachdem er den Datenschutzbeauftragten und den Betriebsrat hinzugezogen hatte, private Emails wurde nicht geöffnet, die dienstlichen EMails wurde geöffnet und dies wurde entsprechend protokolliert. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin in Folge mit der Auffassung, die Öffnung ihres EMail-Accounts würde es dem Arbeitgeber ermöglichen, auch ihre privaten EMails zu lesen, deshalb wäre ihre Einwilligung erforderlich bevor der Arbeitgeber den EMail-Account öffnen dürfe.

Das Gericht musste die Fragen klären, ob der Arbeitgeber aufgrund der  privaten Nutzung des E-Mail-Systems durch den Arbeitnehmer Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes ist, ob das Fernmeldegeheimnis auf die eingegangenen E-Mails anwendbar und ob die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers oder das Datenschutzgeheimnis verletzt wurde.

Das LAG hat festgestellt, dass der Arbeitgeber, der auch die private Nutzun des EMail-Accounts genehmigt, kein Dienstanbieter iSd. Telekommunikationsgesetzes ist, da er geschäftsmäßig keine Telekommunikationsleistung erbringt. Das Fernmeldegeheimnis wird durch den Zugriff auf EMails  im Arbeitnehmeraccount nicht verletzt. Der Schutz des Fernmeldegeheimnis endet mit Übertragung einer EMail.  Die Öffnung des Arbeitnehmeraccounts und das Lesen nur der dienstlichen EMails stellt keine Straftat im Sinne von § 202a StGB dar, da es sich um EMails handelt, die nicht dem Arbeitnehmer selbst sondern dem Arbeitgeber zuzuordnen sind.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch bei Arbeitsverhältnissen zu beachten, aber Eingriffe können gerechtfertigt sein durch überwiegend schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers. Im Rahmen der notwendigen Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und den Interessen des Arbeitgebers überwog das Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des ungestörten Arbeitsablauf  gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers, auf Unterbleiben eines Zugriffs.

Dieses Urteil hat  Auswirkungen auf den Umgang mit der privaten Nutzung von EMails von Mitarbeitern, da bislang rechtssichere Entscheidung dazu fehlten, wie ein Arbeitgeber im Falle eines notwendigen Zugriffs auf den EMail-Account eines Mitarbeiters handeln sollte.

Insoweit ist stets anzuraten, eine konkrete Vereinbarung mit den Arbeitnehmern betreffend der Nutzung von EMails zu treffen, d.h. den  konkreten Umgang der Nutzung klar zu bestimmen inklusive der Möglichkeiten für den Arbeitnehmer unter welchen Voraussetzungen und konkret definierten Gegebenheiten auf das Postfach zugegriffen werden kann. So sollte eindeutig festgelegt werden, dass Arbeitnehmer bei der genehmigten privaten EMail-Nutzung ihre private EMails als eindeutig privat kennzeichnen müssen und im Falle ihrer Abwesenheit eine Vertretungsregelung zu treffen, die betreffend der eingehenden EMails gelten und durch die Arbeitnehmer zu beachten sind.

Denn wenn der Arbeitnehmer bei den ordnungsgemäß geregelten Voraussetzungen diese missachtet,  wird so einen Zugriff auf sein Postfach im Abwesenheitsfall möglich, insoweit dieser gerechtfertigt ist. In jedem Fall sollte aber auch vor dem entsprechenden Zugriff versucht werden, den Arbeitnehmer zu kontaktieren und eine anderweitige Lösung mit diesem zu suchen. Bei Öffnung sollte allerdings, soweit vorhanden der Betriebsrat vorher eingeschaltet werden und der Datenschutzbeauftragte einbezogen werden. Ebenso wie bei der Öffnung genau aufgezeichnet werden sollte, welche EMails geöffnet worden sind- denn geöffnet werden dürfen unstreitig nur dienstliche EMails.

 

Rechtsanwältin Simone Weber, München
www.weber-rechtsanwaeltin.de

 

 

Sep 02

 

Ein Richter teilte mit, dass in seinen zahlreichen Verfahren über Verkehrsunfälle noch nie ein Fahrer zugegeben hätte, dass er die Schuld an einem Unfall trägt. Er äußert sich über Autofahrer wie folgt: “Ein Menschenschlag, dem Fehler grundsätzlich nie passieren…. Wenn ein Fahrer einen Fahrfehler zugebe, dann müsste man schlicht und einfach von einem Wunder sprechen. Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weiße Taube auf den Kopf des Papstes setzt und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München… ” ” Möglicherweise liegt das daran, dass der liebe Gott, wenn er sich zum Wirken eines Wunders entschließt, gleich Nägel mit Köpfen macht und sich nicht mit einem banalen Verkehrsunfall beschäftigt.”

AG München, 11.11.1986, 28 C 3374/86