Mai 31

Sommerzeit-Grillzeit. Was ist beim Grillen rechtlich zu beachten.

Ist Grillen im eigenen Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon erlaubt?

Wie oft darf überhaupt gegrillt werden?

Was ist beim Grillen selbst zu beachten.

Muss in zeitlicher Hinsicht etwas berücksichtigt werden?

Bestehen beim Grillen besondere Sorgfalts- und Versicherungspflichten und darf  in freier Natur gegrillt werden?

Alles hierzu lesen Sie hier in meinem Artikel:  http://conlegi.de/?p=2010

Rechtsanwältin Simone Weber, München
www.weber-rechtsanwaeltin.de
Mai 25

Aschewolke und Flugausfälle- Ihre Rechte als Flugpassier

Shakespeare sagte:  Nicht jede Wolke erzeugt ein Gewitter. Die momentan bestehende Aschewolke erzeugt auch kein Gewitter, allerdings wieder heftigen Ärger bei den Flugpassagieren, die nicht befördert werden.  Selbst ohne Gewitter fühlen sich manche Passagiere als im Regen stehend.

Grundsätzlich sind die Rechte von Flugpassieren in der EU-Fluggastrechte-Verordnung (Nr. 261/2004) geregelt. Diese findet Anwendung für alle Flugpassagiere von Linien-, Charter- und Billigfluggesellschaften, alle EU-Fluggesellschaften und auch auf Nicht-EU-Fluggesellschaften soweit diese aus der EU abfliegen.

Ansprechpartner bei der reinen Buchung von Flügen ist stets die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Wird wegen der Aschewolke der Luftraum gesperrt, haben Flugpassagiere die Wahl, ob sie gegenüber der Fluggesellschaft  ihren Anspruch auf Erstattung des vollständigen Flugpreises oder ihren Anspruch auf eine anderweitige Beförderung, wie z.B. mit der Bahn, Bus oder mit einem späteren Flug zum frühmöglichsten Zeitpunkt geltend machen. Will die Fluggesellschaft z.B. nicht für die Bahnreise sorgen, so kann der Fluggast diese Bahnreise auch selbst organisieren und die entstandenen Fahrtkosten gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Gutscheine der  Fluggesellschaft können, müssen aber nicht angenommen werden.

Des Weiteren haben die Flugpassagiere Anspruch auf sogenannte  Betreuungsleistungen: Zwei unentgeltliche Telefonate (Faxe/E-Mails), angemessene Verpflegung, unter Umständen sogar eine Übernachtung wenn z.B. die frühmöglichste anderweitige Flugbeförderung erst am nächsten Tag stattfinden kann. Sollte die Fluggesellschaft diese nicht gewährleisten, haben die Flugpassagiere einen Schadenersatzanspruch aufgrund dieser Pflichtverletzung.

Schadenersatzansprüche wegen vergeblicher Anreisekosten, Verdienstausfall etc. haben die Flugpassagiere ebenso wenig wie Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO, denn es liegt bei der Luftraumsperrung aufgrund der Aschewolke ein Fall von höherer Gewalt vor, an dem die Fluggesellschaft kein Verschulden trifft.

Was sollte in einem solchen Fall durch den Flugpassagier beachtet werden:

In jedem Fall Kontakt mit der Fluggesellschaft aufnehmen. Sollte die Fluggesellschaft die Rückerstattung des Flugpreises verweigern, keine Ersatzbeförderung  oder Betreuungsleistungen anbieten, sollte man sich selbst um eine Ersatzbeförderung kümmern und in jedem Fall sämtliche Belege, Rechnungen aufbewahren. Aber bitte Achtung, die Fluggesellschaften müssen immer nur die angemessenen Kosten erstatten.  In Folge können dann die entsprechenden Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

Rechtsanwältin Simone Weber www.weber-rechtsanwaeltin.de
München, Mietrecht, Arbeitsrecht, Reiserecht, Inkasso
Mai 24

Mieterhöhung bei Modernisierung

I. Unterschiede zwischen Modernisierung, Instandhaltung und Instandsetzung

Bei der Mieterhöhung wegen Modernisierung muss zunächst berücksichtigt werden, dass nur Kosten von Modernisierungsmaßnahmen auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Kosten der Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen dürfen im Rahmen einer Modernisierungserhöhung nicht zu Lasten der Mieter berücksichtigt werden. Die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung und Modernisierung scheint auf den ersten Blick nicht schwierig. Instandhaltung und Instandsetzung sollen die Mietsache erhalten bzw. wieder herstellen, während es bei der Modernisierung um die Verbesserung der Mietsache geht. Aber oft überschneiden sich Maßnahmen der Modernisierung mit Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung. Deshalb muss sehr genau differenziert werden.

1. Erläuterung Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung

Aus § 535 BGB ergibt sich die Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, d.h., er muss den ursprünglichen wirtschaftlichen Bestand erhalten.  Diese Instandhaltung gehört zu den Grundpflichten des Vermieters. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem “geeigneten vertragsmäßigen Gebrauch” zu überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit zu gewährleisten. Die Instandhaltung ist also eine vorbeugende und aufrecht erhaltende Wirkung, die der Mieter grundsätzlich auch dulden muss. Die Instandhaltung dient dem Werterhalt einer Immobilie und verhindert Folgeschäden, die aus einer mangelnden Wartung oft resultieren.

Die Instandhaltung betrifft vorbeugende Maßnahmen, die der Vermeidung von Schäden dienen sowie die ständige Beaufsichtigung und Überprüfung einer Sache auf drohende Verschlechterungen ihres Zustandes und ihrer Gebrauchstauglichkeit, z.B. Wartung des Aufzuges, Wartung der Lüftungsanlage, Stichwort: Inspektions- und Wartungsarbeiten.

Der Begriff Instandsetzung – hier greift ebenfalls § 535 BGB – wird verwendet, wenn der ordnungswidrige Gebrauch der Mietsache wieder hergestellt werden muss, also eine heilende Maßnahme. Hierbei geht es um die Behebung von Mängeln oder Schäden, die insbesondere durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüsse entstanden sind,  z.B. Ersatz von defekten Leistungen, Ersatz schadhafter Fenster, Austausch kaputte Fassadendämmung, Einbau eines neues Heizkessel, da der defekte Heizkessel nicht mehr reparabel ist. Stichpunkt: schadensabhängige Reparatur defekter oder verschlissener Wohnungs-, Gebäudeteile.

Nicht unter Instandhaltung oder Instandsetzung fällt z.B. der Ersatz von intakten Doppelfenstern durch Isolierglasfenster. Dies stellt allein eine Modernisierungsmaßnahme dar. Bei der Modernisierung wird der Wohnwert des Hauses oder/und der Wohnung erhöht. Das sind zum Beispiel Maßnahmen zur Energieeinsparung, wie der Einbau einer Wärmedämmung oder Schallschutzmaßnahmen. Die Modernisierung stellt eine also eine verbessernde Maßnahme dar, §§ 554, 559 BGB.

Unter Modernisierung werden nur solche Maßnahmen verstanden, die über die normale Instandhaltung von Bauteilen sowie der technischen Ausstattung hinausgehen, nicht dem reinen Erhalt der Funktion dienen und nicht nur eine Schadensbeseitigung darstellen. Typisches Juristen- Deutsch.

Bei einer Modernisierung kann der Vermieter im Gegensatz zu Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung die Miete um einen gesetzlich festgelegten Betrag von zurzeit 11% der aufgewendeten Modernisierungskosten pro Jahr erhöhen.

Fallen aber Instandsetzung und Modernisierung zusammen (z.B. bei dem Austausch defekter einfachverglaster Fenster durch Isolierglasfenster) kann der Vermieter nicht alle hieraus resultieenden Kosten auf die Mieter umlegen. Vielmehr müssen die Kosten für die fällige Instandsetzung von den Gesamtkosten der Modernisierung in Abzug gebracht werden.

Der Vermieter muss dann jede Maßnahme, die auf die Mieter als Modernisierung umgelegt werden soll, als Wertverbesserung oder energiesparende Maßnahme einzeln nachweisen. Hierzu ist genau aufzulisten, welche Kosten für welche Maßnahmen auf die Instandhaltung /-setzung und welche auf die Modernisierung entfallen. Wichtig: Anfallende Kosten der Instandsetzungs-, Instandhaltung können nicht auf den Mieter im Rahmen einer Modernisierung umgelegt werden. Tauscht der Vermieter die alten und defekten Holzfenster gegen neue Kunststofffenster aus, kann er nur die erhöhten Kosten ansetzen, die die Kunststofffenster mehr gegenüber den einfachen Holzfenstern gekostet hätten und muss die Kosten, die die Reparatur der alten Fenster gekostet hätten, aus den Modernisierungskosten ebenfalls herausrechnen.

2. Modernisierung, §§ 554, 559 ff BGB

Unter den Begriff Modernisierung fallen solche Maßnahmen, die der Verbesserung der gemieteten Räume, des Gebäudes selbst oder der Schaffung neuen Wohnraumes dienen. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der

  1. Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht,
  2. sich die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert
  3. die Maßnahmen eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken.

a. Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht- Verbesserung des Wohnwertes

Maßstab für eine Verbesserung des Wohnwertes ist stets, ob ein Durchschnittsmieter in der Veränderung eine Wohnwertverbesserung sehen würde. Außer Betracht bleibt hierbei ob ein Mieter dies auch gewollt hat oder ob er es persönlich für sinnvoll erachtet. Hierunter fallen z.B.

- Maßnahmen zur Verbesserung der Belichtung und Belüftung, der sanitären Einrichtungen, des Zuschnitts der Wohnung, der Energieversorgung, der Wasserversorgung oder der Entwässerung, der Beheizung, des Schallschutzes

- Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Wohnumfeldes, z.B. neue Kinderspielplätze oder Grünanlagen,

- Einbau einer Zentralheizung für eine Ofenheizung; Isolierung des Treppenhauses mit Einrichtung einer Heizung, Einbau eines Warmwasserboilers, Installation von Einarmmischbatterien, Einbau von Schallschutzfenstern, Einbau einer Türöffnungs- und Gegensprechanlage, Anbau eines Balkons, Anschluss an das Kabelfernsehen, wenn bislang noch keine Gemeinschaftsantenne vorhanden war oder in nennenswertem Umfang mehr Programme empfangen werden können, Einbau eines Aufzugs

Nicht anerkannt als Modernisierungsmaßnahme wird z.B. der Austausch von Trinkwasser-Bleirohren durch verzinkte Rohre, dies ist eine Instandsetzung, auch dann, wenn die alten Rohre noch gesundheitsrechtlich in Ordnung sind. Der Einbau von Elektrosteigleitungen für alte defekte Steigleitungen- selbst wenn der Einbau deshalb erfolgte, um moderne Haushaltsgeräte nutzen zu können, denn dies gehört zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung; der Einbau von Kunststofffenstern für Holzfenster, wenn dadurch lediglich das Streichen der Rahmen wegfällt, der Umbau eines Balkons zu einem Wintergarten.

b. Nachhaltige Einsparung von Heizenergie und Wasser

Beispiele für Maßnahmen zur Energieeinsparung sind:  Energienutzung durch Wärmepumpen und Solaranlagen; wesentliche Verbesserungen der Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Fenstern; wesentliche Verminderung des Energieverlustes und -verbrauchs der zentralen Heizungsanlage etc. Beispiele zur Wassereinsparung: Einbau von Wasseruhren, Einbau von Spartasten.

c. Beispiele für durch Gerichte entschiedene Fälle:

Ersatz von Kastendoppelfenster durch Kunststoffrahmenfenster incl. Isolierverglasung ist keine Modernisierung, da Kastendoppelfenster besseren Schallschutz gewährleisten. Einbau von Isolierglasfenstern in Bad und Küche verbessern den Wohnwert nicht. Ersatz von einfachverglasten Fenster durch Isolierglasfenster im Treppenhaus mit einer Energieeinsparung von nur 2,5 % stellt keine wesentliche Wärmedämmung dar. Kunststoffbeschichtung der Außenwände, um das Eindringen von Wasser zu verhindern ist Instandhaltung und keine Modernisierung. Bei der Verklinkerung von Außenwänden, die gleichzeitig isoliert, liegt eine Energieeinsparmaßnahme vor, selbst wenn Fenster nicht ausgetauscht werden.

3. Bloße Veränderung oder Umbau der Mietsache bzw. des Gebäudes

a) Instandhaltung bzw. -setzung und Modernisierung sind auch zu unterscheiden von bloßen Veränderungen des Gebäudes, wie z.B. einer Umgestaltung des Hausflures. Dies ist keine Instandhaltung oder Instandsetzung, da es in der Regel weder eine „vorbeugende“ noch eine „heilende“ Maßnahme ist. Als Modernisierungsmaßnahme kann sie nur angenommen werden, wenn durch die Maßnahme neuer Wohnraum geschaffen würde oder die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert werden, wie z.B. bei dem Einbau eines Fahrstuhls. Auch ein Umbau eines Gebäudes stellt in der Regel keine Modernisierung sondern eine Umgestaltung dar, es sei denn damit sind Modernisierungsmaßnahmen verbunden.

II. Mieterhöhung bei Modernisierung

§ 559 BGB: Mieterhöhung bei Modernisierung : Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

1. Grundsätzlich hat der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme vorher anzukündigen.

Der Vermieter hat den Mieter drei Monate vor dem Beginn der Maßnahme schriftlich zu informieren. Inhalt dessen muss sein: Art der Modernisierungsmaßnahme, d.h. Arbeiten, die im Einzelnen durchgeführt werden sollen, der voraussichtliche Umfang und Beginn der Arbeiten, sowie die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung. Sollte der Vermieter betreffend die Ankündigung mehrere Schreiben versandt haben, so errechnet sich die Monatsfrist immer ab dem letzen Schreiben. Keine Mitteilungspflicht des Vermieters besteht bei Bagatellmaßnahmen oder unerhebliche Arbeiten.

2. Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

§ 554 BGB: Duldung der Modernisierungsmaßnahmen

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. (…)

Gemäß alter Rechtsprechung war Folge wenn keine oder eine falsche Ankündigung erfolgte, dass der Mieter die Modernisierungs- Mieterhöhung ablehnen konnte. Allerdings durfte er dann die Arbeiten auch nicht geduldet haben, auch nicht stillschweigend.

Gemäß neuer Rechtsprechung des BGH schließt aber auch eine fehlende Modernisierungsankündigung ein wirksames Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht aus. Urteil vom 2. März 2011 – VIII ZR 164/10. Der BGH hat entschieden, dass eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB vorausgegangen war. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.

Keine Duldung der Maßnahme bei Vorliegen von Härtegründen

Insoweit die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, muss der Mieter die Modernisierungs-maßnahme des Vermieters grundsätzlich dulden, es sei denn er kann sich auf einen Härtefall berufen. In diesem Fall kann der Mieter widersprechen. Ein Härtefall kann in den Bauarbeiten selbst liegen, z.B. wenn während der Arbeiten der Mieter keine Toilette hat oder wenn während der kalten Wintermonate die Heizung neu eingebaut werden soll, oder in den baulichen Folgen  der Modernisierungsmaßnahme, wenn z.B. kleinere Fenster mit weniger Lichteinfall eingebaut werden soll: oder auch in vorausgegangenen Aufwendungen des Mieters selbst, wenn dieser z.B. bereits mit hohen Kosten modernisiert hat. Auch wenn die erwartenden Erhöhung der Miete nicht zumutbar ist, weil Mieter dann wegen Einkommensschwäche ausziehen müssten- es sei denn die Wohnung wird in einen allgemein üblichen Zustand entsprechend des heutigen Standard versetzt. Insoweit sich der Mieter auf Härtegründe beruft, muss der Vermieter die Modernisierung gerichtlich durchsetzen.

2. Keine Mieterhöhung wenn diese gemäß des Mietvertrages unzulässig ist

Wenn eine Festmiete, eine Staffel- oder eine Indexmiete vertraglich vereinbart ist, darf die Miete trotz Modernisierung nicht erhöht werden. Ausnahme bei Indexmieten und Baumassnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.

3.Voraussetzung einer wirksamen Modernisierungsmieterhöhung

Ist die Ankündigungserklärung, s.o. fehlerhaft, enthält aber eine Ankündigung der Mieterhöhung, so kann diese trotz allem zum Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Modernisierung geduldet und dieser nicht widersprochen hat, gleiches gilt laut neuer Rechtsprechung des BGH wenn eine solche fehlt.

3.1. Schriftliches Mieterhöhungsschreiben

Bei einer Modernisierungsmaßnahme kann der Vermieter grundsätzlich eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen. Voraussetzung ist, dass

-          der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht wird oder

-          die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden oder

-          eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser möglich wird.

Den Anspruch auf Mieterhöhung muss der Vermieter schriftlich gegenüber dem Mieter geltend machen. In dem Schreiben muss die Mieterhöhung konkret auf Basis der entstandenen Kosten berechnet und erläutert werden.

3.2 Darstellung der Kosten- konkrete Erläuterung und Berechnung

Als umlagefähige Kosten sind insbesondere anerkannt die Kosten der baulichen Maßnahme selbst, z.B. die Baukosten (Architektenhonorar, erbrachte Eigenleistungen des Vermieters, Material- und Handwerkerkosten) sowie die Baunebenkosten, z.B. Reinigungskosten. Reparaturanteile, sog. Instandsetzung gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten. Diese sind herauszurechnen, z.B. es gab defekte Fenster, diese sind durch Schallschutzfenster erneuert worden, die fiktiven Reparaturkosten der alten Fenster sind abzuziehen von den Neukosten). Staatliche Zuschüsse und Zinsverbilligungen sind ebenfalls in Abzug zu bringen. Im Einzelnen:

-          Aufführen der einzelnen Modernisierungsmaßnahme (keine reinen Instandsetzungen-, Instandhaltungsarbeiten, keine Reparaturarbeiten bzw. Rausrechnen dieser)

-          Aufschlüsselung der einzelnen Kosten

-          Berechnung und Erläuterung der einzelnen Kosten

-          Für die jeweilige Wohnung erläutert, Verteilerschlüssel, Teilbetrag auf Wohnung

-          Berechnung der hieraus entstehende mtl. Mieterhöhung für die jeweilige Wohnung (11% auf die Jahresmiete, ein zwölftel hiervon ist dann die monatliche Erhöhung)

3.3. Ab wann ist die erhöhte Miete zu zahlen?

Der Mieter schuldet die erhöhte Miete grundsätzlich mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung. Geht die wirksame Erhöhungserklärung dem Mieter am 25.03.2011 zu, hat der Mieter die erhöhte Miete ab Juni 2011 zu zahlen.

Hatte der Vermieter die voraussichtliche Miethöhe in der Modernisierungsankündigung nicht mitgeteilt oder überschreitet der tatsächliche Erhöhungsbetrag den angegebenen um mehr als 10 Prozent, verlängert sich diese Frist um sechs Monate; also insg. neun Monate ab Zugang des Erhöhungsschreibens. Im oben genannten Beispiel wäre die Miete also erst ab dem Monat Dezember 2011 zu zahlen.

Rechtsanwältin Simone Weber
- Arbeitsrecht, Mietrecht, Reiserecht, Inkasso
Sendlinger-Tor-Platz 11
80336 München
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Mai 18

- Bundesarbeitsgericht, 17.05.2011 , 9 AZR 189/10-

Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer, unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche, nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freistellt, muss bei dieser Erklärung hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang er die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will.

In dem durch das BAG entschiedenen Fall erklärte der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Kündigung und stellte den Arbeitnehmer zugleich unter Anrechnung seiner Urlaubstage von seiner Tätigkeit, unter Fortzahlung der Bezüge, frei. Der Arbeitnehmer legte gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage ein und gewann das Verfahren, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde. Der Kläger machte dann Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend, mit der Begründung, der Arbeitgeber hätte ihm bei der Freistellung neben dem Urlaub aus dem Jahr 2006 allenfalls Teilurlaub von 7,5 Urlaubstage gem. § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG  gewährt, da er nur diesen Urlaubsanspruch im Zeitraum von Januar- März 2007 erworben habe. Das BAG hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben.

Grundsätzlich legt der Arbeitnehmer gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG den Urlaub zeitlich fest. Die Freistellungerklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von seiner Tätigkeit zu entbinden ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Es handelt sich bei dieser Freistellungserklärung unter Urlaubsanrechnung um eine einseitig, empfangsbedürftige Willenserklärung und diese muss für den Arbeitnehmer deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers.Wenn der Arbeitgeber den konkreten Umfang der Freistellung nich eindeutig festlegt und der Arbeitnehmer nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der Arbeitgeber  den vollen Urlaubsanspruch für ein Jahr oder lediglich einen Teilanspruch erfüllen will, so geht dies zu Lasten des Arbeitgebers.

Rechtsanwältin Simone Weber, München  www.weber-rechtsanwaeltin.de

 

Mai 13

Rechtsprechung, aktuelle Urteile  Stand 13.05.2011

  • ARBEITSRECHT

1. Keine Kündigung wegen bereits abgemahnten Verhaltens desselben Sachverhaltes

Wurde ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber wegen einer Straftat abgemahnt, so kann der Arbeitgeber nachdem der Arbeitnehmer wegen dieser Straftat verurteilt worden ist, auf Basis dessen keine Kündigung mehr aussprechen. Dies gilt selbst dann, wenn die in der Straftat enthaltene Pflichtverletzung auch ohne Abmahnung eine Kündigung gerechtfertigt hätte. Mit einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht betreffend dieser Pflichtverletzung.

-LAG Berlin-Brandenburg 28.4.2011, 25 Sa 2684/10-

2. Verpflichtung zur Ausfüllung und Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber mit Zwangsgeld, Zwangshaft durchzusetzen

Die Verurteilung des Arbeitgebers, eine Lohnsteuerkarte auszufüllen, zu unterschreiben sowie zu stempeln und diese an den Arbeitnehmer herauszugeben, stellt eine unvertretbare Handlung dar und ist dementsprechend durch Festsetzen eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, zu vollstrecken

-LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2011 – 17 Ta 429/11-

  • MIETRECHT

1.Verjährung von Ansprüchen

Wenn der Mieter in Unkenntnis einer unwirksamen Renovierungsklausel in seinem Mietvertrag Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses durchgeführt hat, so verjähren Ersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses, § 548 Abs. 2 BGB.

-BGH 4.5.2011, VIII ZR 195/10-

2. Minderungen sind auch bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen

Minderungsbeträge von Miete sind bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird von der Bruttomiete (Miete einschließlich aller Nebenkosten) gemindert. In diesem Fall einer Minderung dürfen bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung die anteilig geminderten Betriebskostenvorauszahlungen nicht dem ungeminderten Jahresbetrag der Betriebskosten gegenüber gestellt hat. Vielmehr muss auch der Jahresbetrag der geschuldeten Betriebkosten entsprechend der Minderung reduziert werden. Die einfachste Berechnung ist in diesen aber Fällen, dass die im Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen der Mieter der geschuldeten Gesamtjahresmiete (Jahresbetrag der Nettomiete zzgl. der abgerechneten Betriebskosten abzgl. des in dem betreffenden Jahr insgesamt gerechtfertigten Minderungsbetrags) gegenübergestellt werden.

Beispiel: Mieter schuldet mtl. € 800,00 Kaltmiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlungen € 100,00: Warm € 900,00. Mieter mindert mtl. 10% über einen Zeitraum von 12 Monaten, also mtl. € 90,00. Jährlich gezahlt worden sind insg. € 900,00- 90,00= € 810,00 x 12 = 9.720,00. Faktisch schuldet der Mieter jährliche Kaltmiete € 800 x 12- € 9.600,00. Aus der Betriebskostenabrechnung ergibt sich Jahresbetrag an Betriebskosten zur Zahlung in Höhe von 1.500,00. Somit eine Warmmiete insg. für das Jahr in Höhe von € 11.100,00. Von diesem Betrag könnte der Mieter 10% mindern, also € 1.110,00. Der Mieter schuldet dem Vermieter eine Jahresmiete in Höhe von € 9.990,00. hierauf hat der Mieter gezahlt € 9.720,00. Der Mieter schuldet dem Vermieter also an Betriebskostennachzahlung noch € 270,00.

-BGH 13.4.2011, VIII ZR 223/10-

3. Kosten der Gartenpflege

Wenn ein Vermieter dem Mieter die Gartenpflege überlasst, so kann der Vermieter dem Mieter nicht im Einzelnen vorschreiben, wie der Garten zu gestalten ist. Wenn der Mieter allerdings seiner vertraglichen Verpflichtung zur Gartenpflege nicht nachkommt, kann der Vermieter eine Firma beauftragen und den Mieter mit den Kosten belasten.

-Landgericht Köln, 21.10.2010,Az.: 1 S 119/09

  • SONSTIGES

1. Ärztliche Honorarvereinbarungen und private Kostentragungspflicht

Bei einer ärztliche Honorarvereinbarung mit gesetzlich Versicherten muss der ausdrückliche Wunsch des Patienten nach privatärztlicher Behandlung enthalten sein. Dies bedeutet, dass der Patient diese privatärztliche Behandlung mit eigener Kostentragungspflicht ausdrücklich vor Behandlungsbeginn verlangt haben muss und dies dem Arzt auch so schriftlich bestätigt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn in einer Honorarvereinbarung nur darauf hingewiesen wird, dass die Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgt, bestimmte Steigerungssätze vereinbart sind und eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht bzw. nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Aus einer solchen Vereinbarung gehe nicht hervor, dass der Versicherte trotz bestehenden gesetzlichen Versicherungsschutzes ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünscht. Da dem Versicherten aber eindeutig zu machen sei, dass er in diesem Fall Kosten selbst tragen muss, ist dies notwendig.

- AG München, 28.04.2011, Az. 163 C 34297/09-

2. Kostenpflichtige Auskunftsgebühr Finanzamt

Die  Wertgebühr, die das Finanzamt für die für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhebt ist verfassungsgemäß. Dies gilt selbst wann wenn sie sehr hoch ausfällt und soweit ihre Höhe sich nach für die Bearbeitung des Antrags benötigte Zeit richtet.

-BFH, 30.3.2011, Az. I R 61/10-

3. Keine zwangsläufige Haftung des Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos für unbefugte Nutzung seines Accounts durch Dritte und damit zusammenhängende Bestellungen
Wenn ein Dritter unter unbefugter Verwendung eines Mitgliedkontos des Inhabers des Ebaykontos einen Vertrag abschließt, so haftet der Inhaber nicht automatisch. Die Grundsätze der Stellvertreterhaftung sind auch auf  Internetgeschäfte anwendbar, so auch die Anscheinshaftung, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Allein die nicht sorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos hat nicht automatisch zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.

BGH, 11.05.2011, Az.: VIII ZR 289/09

4. Telekom muss Fünfjährigem Auskunft über Vater geben
Telekom muss einem Fünfjährigen mitteilen, wer sein vermeintlicher Vater ist. Das Kind entstand  aus einer Liebesaffäre der Mutter, von dem Mann hatte diese aber nur den Vornamen und die Handynummer.

– AG Bonn, 104 C 593/10- Also immer die Handynummer geben lassen ;-)

5. Keine Kostenpflicht für Kunden bei zwangsweiser Übersendung von Kontoauszügen

Banken die ihre Kunden Kontoauszüge ohne Aufforderung durch den Kunden zusenden, dürfen hierfür kein Entgelt verlangen. Eine Bank muss Kunden mindestens einmal im Monat kostenfrei über Zahlungsvorgänge auf dem Konto informieren, online, per Auszugsdrucker oder Zusendung von Auszügen.

- LG Frankfurt am Main, 08.04.2011, Az. 2-25 O 260/10 –

 

Mai 12

Rechtsanwalts-Motto:

“Aufrichtig zu sein kann ich versprechen, unparteiisch zu sein aber nicht.“-Goethe-

Mai 05

Eine Zahlungsklage auf zukünftige Leistung, Nutzungsentschädigung nach Kündigung, ist zulässig für den Fall, dass der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist und wenn ob der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, die Besorgnis besteht, dass die Mieter die berechtigten Forderungen der Vermieter nicht erfüllen werden,  BGH 4.05.2011,VIII ZR 146/10