Apr 29

Realität trifft Schein„Anwalts Liebling“ oder „Danni Lowinski“

Meine entzückende und noch sehr junge Praktikantin ist desillusioniert. Nicht weil sie nicht alle Seiten eines Kanzleialltags mitbekommen hätte, sondern weil sie sich die Arbeit in einer Kanzlei und den Berufsalltag eines Anwalts so gaaaaaanz anderes vorgestellt hat.

Morgens früh um acht bereits an einem Schreibtisch sitzen, ja- das sei normal. Den ganzen Tag Bücher wälzen, viel schreiben und telefonieren und immer wieder Mandanten mit langweiligen Kündigung, Mieterhöhung und so Alltäglichkeiten, so habe sie sich das nicht vorgestellt. Und vor Gericht, da würde praktisch ja auch nicht viel passieren – außer, dass die Anwälte ein bisschen was erzählen und der Richter dann noch nicht mal gleich ein Urteil spricht. Selbst die Strafsache wäre langweilig gewesen, da hätte man ja gar nicht vor Ort recherchiert und das obwohl die Fotos in der Akte doch so gruselig gewesen wären. Sie hätte gedacht, es sei alles viel spannender, man würde viel mehr draußen sein und viel beobachten, auch mal Leuten nachspionieren von denen man wisse, dass sie ja lügen, um sie zu überführen. Oder die Stalkerin, da hätte sie gedacht man sollte dieser mal eine Falle stellen, das wäre doch spannend. Die Mandanten wären ja sehr nett, aber sie dachte man würde mit denen viel mehr unternehmen. Also Anwalt, das wäre dann doch eher nichts für sie. Viel zu langweilig. Sie habe gedacht, es sei viel spannender – eher so wie man es auch im Fernsehen sieht.

Ohaa, welch Bild des Anwaltsdaseins offenbart sich da? Anwalts Liebling, Danni Lowinski, Der Dicke, Ally McBeal, Edel & Stark, Boston Legal?

Ist den letzten drei wenigstens noch gemeinsam, dass die Kanzleien den Eindruck machen, dass man sich mit dem Beruf ernähren will und kann, so scheinen die ersten drei doch eher dem Hungertuch mit Herz und ganz viel freier Zeit verschrieben zu sein. Klar, das Herz an der rechten Stelle, aber der Magen hängt in den Knien; ab und an ein Käsebrötchen von der netten Mandantin und wenn´s gar nicht mehr geht, findet sich immer jemand der einem zum Essen einlädt- zwischen zwei „Recherchen“ vor Ort und einem Bierchen an der Theke.

Tja, ich bin „nur“ normal arbeitende Anwältin und muss meinen Lebensunterhalt selbst verdienen, die Kanzleiräume und meine Mitarbeiter bezahlen und da sind noch ganz viele andere Kosten, die die meisten sich nicht vorstellen wollen. Nein, ich bin keine Seelsorgerin, na ja ab und an vielleicht auch, keine Sozialarbeiterin der Straße und auch kein Detektiv, der sich nachts in fremden Wohnung rum treibt. Wer würde auch sonst hier die ganze notwendige Schreibarbeit erledigen, mit dem Gegner und den Mandanten telefonieren, Besprechungstermine wahrnehmen und vor Gericht die Mandanten vertreten?

Ich bin zwar blond und trage auch mal Overknee-Stiefel, aber mein Ausschnitt bei der Arbeit ist eher sittsam, der Rock maximal eine Handbreit über dem Knie und ich käme auch nicht auf die Idee, einen Klappstuhl in einer Einkaufspassage aufzustellen und eine Stoppuhr vor mich zu stellen, um den Preis meiner Arbeit zu ermitteln. Dafür wohne ich aber auch nicht mehr bei Papa und lasse mein Telefon auch nicht durch die Bäckerei nebenan bedienen und meine Mandanten fühlen sich in der vertraulichen Stille meines Besprechungszimmers in der Regel ganz wohl und wissen, dass ich nicht mit einer Freundin deren Probleme durchhechle.

Der Anwalt als „Detektiv“, der in fremden Mülltonnen wühlt, um an Beweise zu kommen oder mal kurz den Hausmeister besticht, um in einer fremden Wohnung nach Fotos zu suchen? Der in der Kälte und Dunkelheit an einer Hausecke steht und sich dann noch mit der Gegenseite blutig schlägt. Der gesetzeslose Robin Hoods des Rechtssystems? Nein Danke, meine Anwaltszulassung ist mir doch eher wichtig, insb. nachdem das Renteneintrittsalter immer höher wird. Selbst Detektive sollen ja an das geltende Recht gebunden sein, aber was interessiert das die Schreiber von Serien, sie wollen Einschaltquoten und da ist die Realität ab und an eher hinderlich.

Wir Anwälte erzählen unseren Mitarbeiterinnen auch nicht die letzten Liebeserlebnisse brühwarm- die sie wahrscheinlich auch eher langweilig finden würden-  und in den Toiletten werden auch keine Geheimnisse ausgeplaudert, zudem wir ohnehin nicht so viele davon besitzen. Aber dafür sitzen wir Anwälte manchmal abends noch in der Kanzlei bei einem Glas Wein und unterhalten uns über das Leben im Allgemeinen und das Anwaltsdasein im Speziellen- aber da sind die Mitarbeiterinnen schon seit einigen Stunden Zuhause und sitzen vielleicht vor Boston Legal.

Es gibt eben einen Grund warum wir als Anwälte und nicht als Schauspieler unser Geld verdienen. Ich mag diese Serien, gerade weil sie so weit von der Realität entfernt sind, unterhaltend, witzig, entspannend und so herrliche Sprüche enthalten wie die von Denny Crane, der zu Sally sagt, als sie deprimiert ist, weil sie sich von Alan benutzt fühlte: “Wenn meine Mitarbeiter unglücklich sind….dann biete ich ihnen eine Umarmung an”. Aber liebe Praktikantin, sie haben leider weniger mit der Realität zu tun, eine Umarmung gefällig? Da muss selbst die Praktikantin wieder lachen.

Rechtsanwältin Simone Weber, München, www.weber-rechtsanwaeltin.de

Apr 28

Urteile März/April 2011

ARBEITSRECHT

1. Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Betriebsratsmitglieder eine persönliche Kennung bei Anmeldung am PC des Betriebsrats verwenden. Selbst wenn dies für die sonstigen Computer des Betriebs bei der Internetnutzung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschrieben ist. Der Betriebsrat kann grundsätzlich frei entscheiden, wie der Betriebsrats PC konfiguriert wird, und daher auch eine Sammelkennung anstatt einer individuellen Kennung verlangen. Das gilt selbst dann, wenn eine Betriebsvereinbarung eine individuelle Anmeldung mittels persönlicher Kennung vorschreibt. Auch aus dem Bundesdaten-schutzgesetz ergibt sich nichts anderes, da dieses gem. § 1 Abs. 3 BDSG subsidiär zum Betriebsverfassungsgesetz ist. – LAG Berlin-Brandenburg, 04.03.2011, 10 TaBV 1984/10-

2. Bildung von Altersstufen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan zulässig. gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG dürfen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in Sozialplänen Altersstufen gebildet werden, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typscherweise schlechtere Chancen haben als jüngere. § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG ist auch mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar und erlaubt es auch, die höchste Abfindung bereits ab Vollendung des 40. Lebensjahres  zu gewähren. – BAG,12.04.2011, 1 AZR 764/09-

3. Der Verstoß gegen ein aus sachlichen Gründen gebotenes absolutes Rauchverbot kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. -Arbeitsgericht Krefeld, 20.01.2011, 1 Ca 2401/10-

4. Kündigung eines Call-Center-Mitarbeiters wegen Verwendung der telefonischen Abschiedsformel „Jesus hat Sie lieb“ ist zulässig. Der Mitarbeiter hat sich arbeitsvertragswidrig verhalten, da er trotz einer ausdrücklicher Anweisung der Arbeitgeberin nicht darauf verzichtet hat, sich am Ende eines jeden Verkaufsvorgangs von den Gesprächspartnern mit den Worten „Jesus hat Sie lieb…“zu verabschieden. Es gibt zwar ein Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit, allerdings ist hier eine Abwägung zwischen beiden vorzunehmen. Der Arbeitnehmer, der sich auf Beeinträchtigung seiner Glaubensfreiheit durch eine Arbeitanweisung beruft, muss nachvollziehbar darlegen, dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne. -LAG Hamm, 20.04.2011, 4 Sa 2230/10-

5. Unternehmen sind auch bei schlechter wirtschaftlicher Lage an Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen gebunden. In diesem Fall hatte ein Unternehmen für den Verzicht auf Weihnachtsgeld durch die Arbeitnehmer als Gegenleistung auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zu einem bestimmten Termin verzichtet. Auf diesen Verzicht ist lt. PM des Gerichts das Unternehmen auch bei einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage gebunden, zudem es ob der schwierigen wirtschaftlichen Situation bereits bei Abschluss des Verzichtes wusste und der Kündigungsausschluss nur noch für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum bis Ende diesen Jahres gilt. -ArbG Duisburg 18.4.2011, 3 Ca 436/11-

MIETRECHT

Vermieter hat Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung durch Mieter für einen vor einer Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum. Dies gilt selbst dann, wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. -BGH, 13.04.2011, VIII ZR 295/10-

REISERECHT

Urlauber kann seinen Reisevertrag nur dann kündigen, wenn er dem Reiseunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gegeben hat. -AG München, 25.5.10, 191 C 30533/09-

Das Reiserecht unterliegt eben strengen formalen Anforderungen, so z.B. die unverzügliche Mängelanzeige, u.U. Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, es sei denn die Mängelbeseitigung wird verweigert, die Abhilfe ist unmöglich etc. Hierzu habe ich bereits hier im Blog unter dem Punkt Reisereicht geschrieben.

SONSTIGES

1. Im Falle der unzulässige Nutzung von geschützten Stadtplänen im Internet – (ohne Zahlung von Lizenzgebühren) muss die Datei gänzlich vom Server gelöscht werden und es ist nicht ausreichend, wenn der Link zum Kartenausschnitt des Stadtplanes auf  der Website bloß entfernt wird. -AG München, 26.03.2010, 161 C 15642/09-

2. Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kann durch einen Unfallgeschädigten nicht unbegrenzt ersetzt verlangt werden. Der Geschädigte ist gehalten Vergleichangebote einzuholen insoweit erheblich günstigere Mietpreise auf dem Markt vorhanden sind. Erstattet werde ihm dann lediglich der günstigere Tarif, der auch unter von Mietpreisspiegeln vorgeschlagenen Werten liegen kann. -OLG Koblenz, 12 U 221/10-

Rechtsanwältin Simone Weber, München, www.weber-rechtsanwaeltin.de

Apr 27

Handbuch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und des europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – Europarat

Vorwort:

“Das europäische Antidiskriminierungsrecht verbietet nach Maßgabe der Antidiskriminierungsrichtlinien, des Artikels 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Protokolls Nr. 12 zu dieser Konvention die Diskriminierung in einer ganzen Reihe von Bereichen und aus einer Vielzahl von Gründen. In diesem Handbuch werden die beiden dem europäischen Rechtsrahmen zur Nichtdiskriminierung zugrunde liegenden Quellen als zwei komplementäre Systeme untersucht, auf die unterschiedslos Bezug genommen wird, soweit sie sich überschneiden; zugleich wird gegebenenfalls auf bestehende Unterschiede aufmerksam gemacht. Angesichts des beeindruckenden Umfangs der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union im Bereich der Nichtdiskriminierung erschien es sinnvoll, ein leicht zugängliches Handbuch mit CD-Rom für Fachleute wie Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Strafverfolgungsbeamte in den Mitgliedstaaten der EU und des Europarates sowie in anderen Ländern zur Verfügung zu stellen.”

http://fra.europa.eu/fraWebsite/attachments/182601_FRA_CASE_LAW_HANDBOOK_DE.pdf

 

 

Apr 19

Besser als einer, der weiß, was recht ist, ist einer, der liebt, was recht ist; und besser als einer, der liebt, was recht ist, ist einer der Begeisterung fühlt für das, was recht ist. -Laotse-

 

Apr 14

Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das des Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus.

-Rudolf von Ihering-(1818 – 1892)

Mehr hier: http://www.koeblergerhard.de/Fontes/JheringDerKampfumsRecht.htm

Apr 12

Einmal im Jahr trifft es jeden Anwalt

Mandant ist nicht gleich Mandant und nicht nur von den Kenntnissen und dem Verhalten des Anwalts hängt der Erfolg einer Sache ab. Vielmehr ist der Anwalt auch auf die Mitarbeit des Mandanten angewiesen, auf dessen Wissen, Informationen, Unterlagen etc.

Es gibt Mandanten, die würde man als Anwalt gerne klonen: Sie sind bei der ersten Besprechung bereits optimal vorbereitet: Sie haben alle Unterlagen dabei, die sie gebeten wurden mitzubringen und haben diese auch sogar bereits zeitlich geordnet und z.T. sogar bereits für den Anwalt kopiert- auch wenn das sicherlich nicht nötig wäre, es freut.

Sie haben auch sonst alle Unterlagen mitgebracht, sollten diese u.U. wichtig werden. Sie beantworten alle Fragen umfassend, aber nicht ausschweifend, sie lassen auch nichts weg, was für sie unvorteilhaft sein könnte. Sie lassen sich auch gerne erklären, warum und weshalb bestimmte Ansprüche u.U. nicht bestehen und vertrauen ihrem Anwalt, dessen Fachwissen und dem vorgeschlagenen weiteren Vorgehen.

Sie sind für den Anwalt erreichbar und wenn sie schriftlich oder telefonisch um Stellungnahmen oder Unterlagen oder Zeugenadressen gebeten werden, so muss man nicht noch drei Mal daran erinnern. Sie zahlen Rechnungen pünktlich und sie bedanken sich sogar, wenn der Anwalt die Arbeit erfolgreich abgeschlossen hat. Das sind Mandanten, die ich als Anwalt liebe und mit denen die Zusammenarbeit richtig Spaß macht. Ich habe z.B. einige Mandanten, die ich über längere Zeit bereits betreue, die schicken mir nur noch die Unterlagen, erläutern mir kurz die Situation und schreiben dann: Wir vertrauen Ihnen, machen Sie was Sie für richtig erachten. Falls Sie noch Informationen benötigen, rufen Sie uns einfach kurz an. Das erfreut das Anwaltsherz.

Aber dann gibt es auch die Mandanten, bei denen man sich fragt, warum sie eigentlich zu einem Anwalt gehen. Gottseidank sind diese selten, aber es gibt sie. Sie sind davon überzeugt, dass die Kenntnis von Recht, Gesetz und Rechtsprechung doch wohl nicht so schwierig ist, denn schließlich kann man das im Internet ja alles nachlesen.

Sie erzählen, soweit ihnen hierzu Raum gelassen wird, in epischer Breite die Einschätzung der Situation – natürlich nebst der rechtlichen Bewertung – und übergeben dann eine mehrseitige Zusammenfassung der Rechtsprechung zu ihrem Thema, wohlgemerkt inklusive Handlungsanweisung für den Anwalt.

Bereits in diesem Moment schwant dem Anwalt nichts Gutes. Aber spätestens bei der Aussage des Mandanten: „Denn was zu tun ist, ist ja klar, aber mit der Unterschrift eines Anwalts hat das einfach mehr Gewicht“, ist dem Anwalt klar, das gibt Ärger. Und die weitere lapidare Bemerkung: „Schließlich muss es doch einen Anwalt geben, der mein Recht durchsetzt. Ich war bereits bei zwei anderen Anwälten, aber die sind ja offensichtlich schlecht und deshalb habe ich ihnen kein Vertrauen geschenkt“ führt den Anwalt spätestens dazu, das Mandat eigentlich nicht mehr übernehmen zu wollen, selbst wenn der Anspruch bestanden hätte, was man anhand der ausschweifenden Aussagen des Mandanten, auf den Kern gebracht, aber bereits ausschließen konnte.

Erläutert der Anwalt, immer noch ruhig und gelassen, trotz der zahlreichen und oft auch nicht leisen Einwürfe des Mandanten, dann aber die eigentliche Rechtslage, die im Übrigen wenig mit der Rechtsansicht des Mandanten gemein hat, so fühlt sich der Mandant aufgefordert, den Rechtsanwalt zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass man den Anwalt schließlich zahle, dafür könne man schon etwas erwarten. Sollte der Anwalt dann gar die Ansicht äußern, der Anspruch sei nicht vorhanden und so gerne man helfen wolle, man sehe einfach keine Rechtsgrundlage in dieser Situation, sieht der Anwalt bereits die Halsschlagader des Mandanten gefährlich wachsen und überlegt, wer sich noch alles in der Kanzlei befindet, der ihm rettend zur Seite springen könnte, würde er laut um Hilfe rufen.

Und die Aussage des Anwalts, dessen Einschaltung würde nur unnötige Kosten verursachen, die der Mandant auch noch tragen müsse, hilft da natürlich nicht weiter. Sie trifft eher auf Unverständnis -  denn schließlich bestehe ja eine Rechtsschutzversicherung, die zahle doch immer. Der Mandant könne ja nicht zahlen, er habe schließlich die e.V. abgegeben. Die Solidargemeinschaft freut sich, schießt da dem Anwalt durch den Kopf und dass die bestehende Versicherung garantiert nicht zahlt, weil man bereits der dritte Depp ist, bei dem der Mandant sitzt. Und die e.V. tut das Übrige um zur Laune des Anwalts beizutragen. Zumal er sich bereits über sich selbst ärgert, hatte er nicht bereits bei der Terminsvereinbarung ein komisches Bauchgefühl?

Weigert sich der Anwalt dann schließlich schlichtweg das Mandat zu übernehmen, wird er auch noch beschimpft und es wird angedroht, dies öffentlich bekannt zu machen, Portale dafür gebe es ja schließlich ausreichend.

In diesem Moment hofft der Anwalt, er träume schlecht…. Was leider dann nicht der Fall ist.

Damit hat der Anwalt wohl den irren Mandanten des Jahres hinter sich gebracht und kann sich dahingehend entspannt zurück lehnen. Er hat jetzt wieder was zu erzählen aus der Rubrik: Einmal im Jahr trifft es jeden Anwalt…

Apr 11

Arbeitsrecht:  Alles um den Dienstwagen

Es besteht kein genereller Anspruch auf einen Dienstwagen. Selbst nicht in leitenden Funktionen, auch wenn dies heutzutage eher üblich ist, im Rahmen der gewährten Privatnutzung einen weiteren Vergütungsbestandteil im Sinne einer Sachleistung darstellt und nicht zuletzt immer noch ein Statussymbol ist.

Ein Anspruch auf einen Dienstwagen besteht grundsätzlich nur insoweit dieser vereinbart ist. Dies könnte auch mündlich geschehen, sollte aber in jedem Fall schriftlich fixiert werden, um spätere Streitigkeit zu vermeiden. Nur Ausnahmsweise könnte ein Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung geltend gemacht werden, wenn z.B. alle Mitarbeiter einer konkreten Führungsebene generell ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird und hiervon nur zulasten eines bestimmten Arbeitnehmers abgewichen wird, ohne dass dafür ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung vorliegt.

Falls ein Dienstwagen gestellt werden soll, sollten die wichtigsten Punkte entweder qua einer im Betrieb bestehende Dienstwagenvereinbarung geregelt werden, die in jedem Fall mit dem Arbeitsvertrag übergeben wird, oder im Arbeitsvertrag, auch mit einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, schriftlich die wichtigsten Punkte festgehalten werden.

In diesen oftmals bestehenden Dienstwagenvereinbarungen der Firma sind in der Regel sämtliche Bedingungen der Nutzung en Detail geregelt, wie z.B. Art des Fahrzeuges, Art der Nutzung, Umfang der Nutzung, z.B. nur für dienstliche Fahrten oder auch für private Fahrten, Nutzung der Ehegatten, Nutzung während einer Urlaubs, Kosten der Nutzung, Haftungsfragen etc.

Fahrzeugkategorie, Zusatzausstattung

Da insb. ohne detaillierte Regelung eben keine automatische Vereinbarung dahingehend besteht, dass je höher die Hierachieebene ist, desto höher auch die Fahrzeugklasse sein muss, empfiehlt es sich möglichst genau schriftlich festzulegen, welche Pkw-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung usw.) dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird und u.U. auch gleich festzulegen, dass falls ein solches Fahrzeug später nicht mehr gebaut wird, ein gleichwertiges Fahrzeug in diesem Fall geschuldet wird.

Wenn nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer, das Dienstfahrzeug auswählen kann, sollte auch eine Preisgrenze des Fahrzeugs festgelegt werden, der bei der Anschaffung nicht zu überschreiten ist. Sollte der Arbeitnehmer allerdings ein Fahrzeug einer höheren Klasse oder mit mehr Ausstattungsmerkmalen wünschen, kann dies z.B. durch eine Zuzahlung des Arbeitnehmers auf die Anschafftungskosten auch vereinbart werden. Eine solche Zuzahlung ist rechtlich möglich und wird auch steuerlich anerkannt. Diese Zuzahlung z.B. auf die Leasingsraten, kann monatlich von Nettolohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.

Rein dienstliche oder auch private Nutzung

Des Weiteren ist festzulegen, ob das Fahrzeug nur für dienstliche Zwecke, oder auch für private Zwecke genutzt werden darf.

Besteht dahingehend keine Regelung darf das Fahrzeug nur auf Dienstfahrten genutzt werden, wozu im Übrigen nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen.

Wichtig ist zu wissen, dass ein Dienstwagen, der ausschließlich zu dienstlichem Zweck genutzt werden darf, von dem Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit herausverlangt werden kann, also auch während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses.

Weigert sich der Mitarbeiter, den Dienstwagen herauszugeben, obwohl er hierzu verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber auf Herausgabe klagen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen (etwa offener Gehaltsforderungen) kann dem Mitarbeiter nur dann geltend machen, wenn er zur Privatnutzung des Dienstwagens berechtigt ist.

Oft wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch zu Privatfahrten eingeschränkt oder uneingeschränkt nutzen darf. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich das private Nutzungsrecht so lange zur Verfügung bis das Arbeitsverhältnis endet. Diese private Nutzung ist ein Teil des Entgelts des Arbeitnehmers. Es handelt sich bei der Einräumung der privaten Nutzungsmöglichkeit um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil (sog. „Geldwerter Vorteil“), der im Übrigen auch zu versteuern ist.

Das Recht zur privaten Nutzung besteht grundsätzlich auch bei Arbeitsabwesenheit weiter, sofern es sich um Zeiträume handelt, für die der Arbeitgeber das Gehalt weiter zahlen muss (Urlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis sechs Wochen, Mutterschutz etc.)

Ist eine Privatnutzung vereinbart worden, kann der Mitarbeiter den Dienstwagen bis zum Beendigungszeitpunkt nutzen, denn diese Privatnutzung stellt einen Vergütungsbestandteil dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung ausspricht und den Arbeitnehmer von seiner Arbeitsverpflichtung freistellt.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber also auch im Freistellungszeitraum den Dienstwagen weiterhin zur Privatnutzung zur Verfügung stellen und die Unterhaltungs- und Reparaturkosten tragen. Schließlich können Vergütungsbestandteile nicht jederzeit und unbeschränkt durch den Arbeitgeber widerrufen werden. Rechtlich bedenklich, sind deshalb Klauseln wonach der Arbeitnehmer das Recht zur Privatnutzung des Dienstwagens in jedem Fall bei einer Freistellung ohne jede Entschädigung verliert. Deshalb sollte z.B. erwogen werden, z.B. für den Fall des vorzeitigen Entzuges des Dienstwagens hinsichtlich möglicher Entschädigungshöhen bereits eine vertragliche Regelung zu treffen.

Möglich ist es allerdings, dass der Arbeitgeber eine Widerrufsklausel nutzt, in der die Gründe für einen künftig möglichen Widerruf der Dienstwagenberechtigung zumindest schlagwortartig genannt werden. Widerrufsgründe können z.B. wirtschaftliche Gründe sein, wobei diese näher definiert werden müssen oder eine Aufgabenänderung des Arbeitnehmers, dass er z.B. nicht mehr im Außendienst tätig ist. Die Angabe der Sachgründe für den vorbehaltenen Widerruf müssen so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, sich auf einen künftigen Widerruf einzustellen und die Rechtmäßigkeit eines konkret erklärten Widerrufs zu beurteilen.

Dienstwagenrückgabe

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei fristloser Kündigung sofort, bei fristgerechter Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, muss der Arbeitnehmer den Dienstwagen an den Arbeitgeber herausgeben. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat. Erklärt das Gericht allerdings dann die Kündigung für unwirksam, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Nutzungswert der Privatnutzung zu erstatten. Bei der Höhe der Nutzungsentschädigung wird auf die lohnsteuerrechtliche Vorteilsermittlung abgestellt („Geldwerter Vorteil“).

Zugleich ist aber auch der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zur Nutzungsentschädigung verpflichtet, wenn er den Dienstwagen trotz abgelaufener Kündigungsfrist nicht herausgibt, wenn sich die Kündigung als rechtswirksam erweist.

Deshalb sollte zur Vermeidung von Schadenersatzzahlungen, der Dienstwagen an den Arbeitgeber bei dessen Verlangen besser herausgegeben werden und zwar „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Dies hat den Vorteil, dass der Arbeitnehmer sich im Falle einer berechtigten Kündigung keinen Zahlungsverpflichtungen mehr ausgesetzt sieht und im Falle einer unberechtigten Kündigung seinerseits aber Zahlungsansprüche geltend machen kann oder im Rahmen von Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hier noch einen Zahlungsanspruch hat, der u.U. die Abfindung erhöhen kann.

Wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer nur zu dienstlichen Zwecken überlassen worden ist, hat der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Dienstwagens zu zahlen. Sollte dem Arbeitnehmer das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen werden, können auch Vereinbarungen dahingehend getroffen werden, dass der Arbeitnehmer für diese Privatnutzung keine gesonderten Zahlungen oder für bestimmte Fahrten, z.B. Urlaubsfahrten die Treibstoffkosten selbst zahlen muss oder für die private Nutzung auch ein entsprechendes Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt.

Haftung des Arbeitnehmers

Wird der Dienstwagen beschädigt oder zerstört, stellt sich stets die Frage der Haftung des Arbeitnehmers. Zur Anwendung kommen die allgemeinen Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers, die sich durch ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zugunsten des Arbeitnehmers entwickelt hat.

Stichwort ist hierbei der innerbetriebliche Schadensausgleich. Hiernach trägt der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit gar keine Schadensersatzpflicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit eine anteilige Schadenersatzpflicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Schadensfalls ( z.B. verkehrsuntüchtiges Auto des Arbeitgeber, Überschreiten von Lenkzeiten auf Anweisung des Arbeitgebers etc.) bestehen kann und der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz auf Ersatz des vollen Schadens haftet.

Zudem ist bei mittlerer Fahrlässigkeit zu beachten, dass dem Arbeitgeber die Obliegenheit zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung obliegt. Im Fall einer Vollkaskoversicherung kann der Arbeitnehmer aber lediglich mit der vereinbarten Selbstbeteiligung der Versicherung belastet werden, in der Regel circa € 500,00. Wenn aber der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, ist dieser Mangel des Versicherungsschutzes zulasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen, so dass der Arbeitnehmer dann auch nur mit dem bei Bestand einer Vollkaskoversicherung üblichen Selbstbeteiligung haftet soll.

Herzliche Grüße aus München

Simone Weber, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München www.weber-rechtsanwaeltin.de

Apr 07

Das Urteil

Ein junger Kaufmann aus Kayseri in Anatolien mußte nach Konia reisen. Sein Geld aber wollte er weder mitnehmen noch in seinem Hause aufbewahren. Er bat den Goldschmied, den Schatz in Obhut zu nehmen. Die beiden gingen vor die Stadt zu einem alleinstehenden Nußbaum, und dort händigte der junge Mann das Geld aus. Als der Kaufmann zurückkehrte, leugnete der Goldschmied den Empfang des Geldes, und man begab sich zum Kadi.

Ob er Zeugen für die Übergabe des Geldes habe, fragte der Richter. “Keinen”, antwortete der Kaufmann. Wo er das Geld übergeben habe? “Draußen im Feld, unter einem Nußbaum.” “Nun”, sprach der Richter, “da haben wir ja einen Zeugen. Gehe hinaus und sage dem Baum, er solle zu mir kommen!”

Der Kaufmann glaubte, der Kadi wolle ihn verhöhnen. Der Richter aber bestand auf seiner Forderung, und so machte sich der junge Mann kopfschüttelnd auf den Weg. Nach einer halben Stunde fragte der Richter den Goldschmied, wann der Kaufmann zurückkommen werde. “Eine Stunde wird es noch dauern.”

Zur angegebenen Zeit kam der Kaufmann betrübt zurück: Er habe dem Baum die Aufforderung des Richters überbracht, aber der rühre sich nicht von der Stelle.

“Er war hier”, erwiderte der Kadi, “und hat ausgesagt. Du bist im Recht.”

-Aus der Türkei-

Apr 05

Die Mär:  “Abfindung gibt es bei jeder Kündigung”

Immer wieder höre ich im Rahmen meiner Beratung: “Ich bin gekündigt worden, dann habe ich auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Abfindung.”  Die Mär Kündigung = Abfindung hält sich anscheinend sehr hartnäckig. Nein, es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung in jedem Fall eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen muss.

In § 1 a des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist zwar seit dem Jahr 2004 ein Abfindung im Arbeitsrecht des Arbeitnehmers festgehalten, insoweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Allerdings setzt dieser Abfindungs”anspruch” stets voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der  schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass es sich

1. um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und

2. dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Abfindung beanspruchen kann.

Auf diese Abfindung hat der Arbeitnehmer also nur dann einen Anspruch, wenn der Arbeitgeber zu dieser Zahlung freiwillig bereit ist.

Erhebt der Arbeitnehmer in diesem Fall keine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, kann er die Abfindung geltend machen. Dies beeinhaltet in jedem Fall den Vorteil, dass bei  einer Abfindung nach § 1 a KSchG die zwölfwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, die die Agentur für Arbeit zumeist gegen Arbeitnehmer verhängt, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, in der Regel hier nicht eintritt.

Die andere Möglichkeit besteht dann z.B. darin,  eine Kündigungsschutzklage zu erheben und die Weiterbeschäftigung einzuklagen.

Oder z.B. auch deshalb Kündigungsschutzklage zu erheben,  weil man davon ausgeht, dass man im Rahmen eines Gerichtsverfahrens z.B. noch eine höhere Abfindung erhalten kann. Allerdings natürlich auch mit dem Risiko, dass die Kündigung vielleicht sogar als wirksam erachtet wird und man dann weder weiterbeschäftigt wird, noch eine Abfindung erhält. Dieses Risiko ist in jedem Fall zu bedenken und deshalb sollte zuvor genau geprüft werden, ob die Kündigung des Arbeitgebers denn u.U. doch Aussicht auf Erfolg hat.

Die weitere Möglichkeit besteht außerhalb der Kündigungsschutzklage darin, zu versuchen, sich mit dem Arbeitgeber außergerichtlich zu einigen, z.B. durch einen  Abwicklungsvertrag, der in der Regel nicht zur Verhängung einer Sperrzeit bei dem Arbeitlosengeld führt, wenn mit dem Abwicklungsvertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung vermieden wird oder auf Basis einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung geschlossen wird.

Abfindungen werden z.B.  gezahlt im Rahmen von:

1.Freiwilligen Vergleichen der Parteien  über die Wirksamkeit von Kündigungen, z.B. außergerichtlich Vergleich  oder gerichtlichen   Vergleich, der dann in der Regel im ersten Termin vor dem Arbeitsgericht-Gütetermin-geschlossen wird

2. § 1a KSchG- Freiwilliges Angebot des Arbeitgeber

3. Auflösungsurteilen der Arbeitsgerichte wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

4.Tarifverträgen oder  Sozialplänen (regelmäßig bei Massenentlassungen)

5. gerichtlichen Urteilen wegen Nachteilsausgleichsansprüchen des Arbeitnehmers

In jedem Fall sollte stets sehr genau überlegt werden, wie man als Arbeitnehmer im Weiteren vorgeht, sollte der Arbeitgeber eine Kündigung androhen oder eine Kündigung ausgesprochen haben. Unüberlegt und nur weil eine gewisse Summe als Abfindung angeboten wurde, sollte man auf jeden Fall keinen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterzeichnen.

Rechtsanwältin Simone Weber, München: www.weber-rechtsanwaeltin.de

 

Apr 01

Ein Anwalt und der Papst starben zur gleichen Zeit und kamen miteinander am Himmelstor an. Petrus fragte den Anwalt nach seinem Namen und suchte ihn dann in seinem Buch. Danach fragte er den Papst nach seinem Namen und suchte ihn ebenfalls in seinem Buch.

“Nun, wenn ihr mir folgt, zeige ich euch eure Unterkünfte für die Ewigkeit,” sagte Petrus.

Sie gingen den Wolken entlang und kamen zu einem riesigen Herrschaftshaus, mit allem Luxus, den man sich wünschen kann. Petrus wandte sich an den Anwalt und sagte ihm, dies sei nun sein Haus.

Der Papst, im Wissen dass er die wichtigste Person der Kirche gewesen war, konnte sich nicht vorstellen, wie nun sein Haus aussehen könnte. Petrus und der Papst gingen weiter zu einer kleinen Bretterbude. Petrus sagte dem Papst, dies sei nun sein zuhause.

Der Papst war schockiert, und sagte zu Petrus: “Moment mal! Der andere Kerl war nur ein Anwalt und bekommt ein Herrschaftshaus. Ich war das Oberhaupt der römisch katholischen Kirche, und dies ist die Belohnung, die ich dafür bekomme?”

Petrus schaut dem Papst in die Augen und sagt: “Das ist richtig. Du hast zwar viel für den Glauben getan, aber wir haben viele Päpste im Himmel. Dieser Kerl aber ist der erste Anwalt, der es hierher geschafft hat.”