Mrz 29

Arbeitsvertrag Teil 6: Einzelne Regelungen innerhalb des Arbeitsvertrages: Vertragsparteien, Beginn und Dauer, Tätigkeit und Versetzungsklausel, Arbeitsort, Arbeitszeit

Alles was auch im Nachweisgesetz, vgl. Arbeitsvertrag Teil 5,  enthalten ist, sollte in jedem Fall in den Arbeitsvertrag aufgenommen und näher konkretisiert werden.

Ansonsten kommt es natürlich auf die Art der einzelnen Tätigkeit an und auf die konkreten betrieblichen Besonderheiten, ebenso wie auf einen anzuwendenden Tarifvertrag. Auf mögliche tarifvertragliche Ansprüche  kann allerdings hier nicht näher eingegangen werden, da dies den Rahmen sprengen würde.

Deshalb gebe ich hier nur einen Überblick über die gängigsten Regelungen innerhalb eines Arbeitsvertrages mit Hinweisen auf was man achten sollte.

Vertragsparteien

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind namentlich mit der entsprechenden Anschrift zu nennen.

Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

Hier ist der konkrete Beginn der Tätigkeit mittels eines Datums zu benennen. Dies ist deshalb wichtig, da sich hiernach u.a. die Kündigungsfrist errechnet, die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und der Urlaubsanspruch.

Des Weiteren soll hier niedergelegt werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Zur Befristung, vgl. Der Arbeitsvertrag Teil 3.  Hier kann auch vereinbart werden, ob es sich um eine befristetes Probearbeitsverhältnis (keine Kündigung nötig, da das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Befristung endet) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit handelt (Kündigung nötig, allerdings während der Probezeit i.d.R. nur mit zwei Wochen), vgl. Der Arbeitsvertrag Teil 4.

Tätigkeit des Arbeitnehmers und Versetzungsklausel

Hier sollte die Tätigkeit des Arbeitnehmers kurz dargestellt werden, da der Arbeitnehmer nur verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zu erbringen und auch nur im Rahmen dessen den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt. Je konkreter der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers im Vertrag festgeschrieben ist, desto eingeschränkter ist aber das Weisungsrecht des Arbeitgebers und im Rahmen von Änderungen des Tätigkeitsgebietes kann es dann u.U. notwendig sein, diese Änderung mittels einer Änderungskündigung durchzusetzen.

Deshalb ist oft eine sogenannte Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag enthalten, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer z.B. eine anderweitige zumutbare Aufgaben zu übertragen, soweit damit keine Änderung der Vergütung verbunden ist. Mit einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag kann sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, einem Mitarbeiter eine andere Aufgabe oder auch einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Im Rahmen dessen muss der Arbeitgeber aber immer abwägen, ob sein Interesse an der Versetzung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt.

Eine Versetzungsklausel kann z.B. lauten wie folgt: Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft eine andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Macht der Arbeitgeber hiervon Gebrauch, so ist mindestens die bisherige Vergütung weiter zu zahlen.

Arbeitsort

Der Arbeitsort ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, z.B. im Betrieb des Arbeitgebers in München.

Ist der Arbeitsort konkret festgelegt, so muss der Arbeitnehmer nur im Rahmen der Zumutbarkeit an einem anderen Ort tätig werden. Je konkreter der Ort festgelegt ist, desto beschränkter ist der Arbeitgeber, mittels einer Weisung den Arbeitnehmer anderswo zu beschäftigen.

Etwas anderes gilt natürlich für Tätigkeiten, die üblicherweise an verschiedenen Orten ausgeführt werden, z.B. Außendienstmitarbeiter. Hier sollte im Arbeitsvertrag bereits konkret geregelt sein, dass der Arbeitnehmer entsprechend seiner Tätigkeit an verschiedenen Orten eingesetzt wird. Dann kann der Arbeitgeber mittels seines Weisungsrechtes den Arbeitsort bestimmen.

Eine Versetzungsklausel kann wie folgt lauten: Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Ort einzusetzen, soweit dies dem Arbeitnehmer unter Abwägung der betrieblichen und persönlichen Belange zumutbar ist und damit keine Änderung der Vergütung verbunden ist.

Arbeitszeit

Hier soll die regelmäßige wöchentliche Dauer und Lage der Arbeitszeit festgelegt werden: z.B. 35 Stunden verteilt auf Montag- Freitag, oder 40 Stunden verteilt auf sämtliche Werktage (Achtung! Werktage sind Montag- Samstag).

Es sind stets die Höchstgrenzen eines möglicherweise anzuwendenden Tarifvertrages zu beachten. Die absoluten Grenzen finden sich stets im Arbeitszeitgesetz. Hiernach dürfen Arbeitnehmer in der Regel pro Werktag nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich max. 48 Stunden arbeiten. Eine Erhöhung auf bis zu 10 Std. täglich ist ohne Grund möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt die 8 Stunden Grenze eingehalten wird.

Finden sich im Arbeitsvertrag selbst hierzu keine Regelungen gelten die im Betrieb üblichen Arbeitszeiten.

Im Arbeitsvertrag Teil 7 wird zu den Vertragpunkten Überstunden, Vergütung konkret Stellung genommen und diese näher erläutert.

Herzliche Grüße aus München

Simone Weber, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München www.weber-rechtsanwaeltin.de

Mrz 29

Der Arbeitsvertrag Teil 5- Was sollte im Einzelnen in einem Arbeitsvertrag geregelt sein

In einem Arbeitsvertrag müssen zumindest zu nachstehenden Punkten Vereinbarungen getroffen werden, vgl. § 2 NachwG.

1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses

3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses

(Je nach Befristung muss hier auch der Grund der Befristung aufgenommen werden, vgl. Der Arbeitsvertrag Teil 4 hier im Blog)

4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7. die vereinbarte Arbeitszeit,

8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Ich werde immer wieder gefragt: Wie umfangreich muss ein Arbeitsvertrag sein?

Das hängt in erster Linie davon ab, um welche Tätigkeit es sich handelt und ob z.B. ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

So ist ein Arbeitsvertrag mit einem leitenden Angestellten bzw. für eine Tätigkeit, die mit sehr viel Verantwortung verbunden ist, in der Regel umfassender als ein Arbeitsvertrag für einfacher gelagerte Tätigkeiten. Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, der bereits konkrete, z.T. zwingende Regelungen zum Abschluss, Inhalt und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses enthält, so muss auch innerhalb der Arbeitsvertrages dieser beachtet werden, da nicht zu Lasten des Arbeitnehmers hiervon abgewichen werden darf. Hier reichen oft auch Verweisungen auf diesen Tarifvertrag, so dass der Arbeitsvertrag auch kürzer gestaltet sein kann, aber nicht muss.

Im Arbeitsvertrag Teil 6 wird zu den einzelnen vorgenannten Punkten Vertragsparteien, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit des Arbeitnehmers und Versetzungsklausel, Arbeitsort und Arbeitszeit konkret Stellung genommen und diese näher erläutert.

Herzliche Grüße aus München

Simone Weber, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München www.weber-rechtsanwaeltin.de

Mrz 29

An der Grenze zwischen Himmel und Hölle steht ein Zaun. An einer Stelle wurde dieser Zaun von Unbekannten schwer beschädigt. Petrus und der Teufel treffen sich um den Schaden zu begutachten. Es entbrennt ein Streit darüber, wer für die Kosten der Reparatur aufkommen muss.

Der Teufel meint: “Unsere Anwälte haben ein Gutachten erstellt, danach muss der Himmel die Reparatur zahlen.”

Petrus zieht sich zurück und kommt am nächsten Tag wieder zum Schadensort. Er erwidert dem Teufel:

„Wir müssen wohl zahlen! Können nämlich hier oben keinen Rechtsanwalt finden….”

Mrz 23

Sie ist da: Die erste Gerichtsentscheidung zu Facebooks “Like-Button”

Eine gute Zusammenfassung hierüber von meinem Kollegen Rechtsanwalt Henning Krieg in dessen Blog
http://www.kriegs-recht.de/urteil-facebook-button/


Und hier die Entscheidung im Volltext bei telemedicus
http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Abmahnungen/1241-LG-Berlin-Az-91-O-2511-Facebook-Like-Button.html

Mrz 21

Arbeitsvertrag Teil 4: Befristetes Probearbeitsverhältnis oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit

Ein Arbeitsverhältnis kann als sogenanntes befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden.

Die Erprobung des Arbeitnehmers gilt als sachlicher Grund für eine Befristung, vgl. Arbeitsvertrag Teil 3. Wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Erprobungsfrist nicht verlängert wird, endet es automatisch. Eine Kündigung ist nicht notwendig.

Zu beachten ist allerdings, dass ein sog. Probearbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden kann, es sei denn im Arbeitsvertrag selbst ist eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit festgehalten.

Wenn das befristete Probearbeitsverhältnis nach dessen Ende einfach fortgesetzt wird und der Arbeitgeber einer Fortsetzung nicht unverzüglich widerspricht, so wird auch dieses befristete Arbeitsverhältnis zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und es gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen.

Zu unterscheiden vom befristeten Probearbeitsverhältnis ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit.

Hier wird das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unbefristet abgeschlossen und es wird nur eine bestimmte Frist ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Probezeit festgelegt, um die Eignung des Arbeitnehmers zu testen, z.B. “Das Arbeitsverhältnis wird ab dem 15.03.2011 unbefristet abgeschlossen. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.”

Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall nicht automatisch mit der Probezeit, sondern es muss ausdrücklich gekündigt werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Hierbei gilt die Besonderheit, dass während einer Probezeit das Arbeitsverhältnis mit nur einer Frist von zwei Wochen jederzeit ohne Grund gekündigt werden kann, § 622 Abs. 3 BGB. Achtung! In Tarifverträgen können auch noch kürzere Kündigungsfristen während der Probezeit, z.B. wenige Tage, enthalten sein.

Wird das Arbeitsverhältnis nicht in der Probezeit gekündigt, läuft es nach deren Ende automatisch weiter. Die Dauer einer Probezeit wird hier wesentlich von der Art Tätigkeit bestimmt. Üblich sind drei bis sechs Monate. Bei einer einfachen, schnell erlernbaren Tätigkeit, die keine wesentlichen Vorkenntnisse verlangt, kann aber auch eine Probezeit von drei Monaten zu lang sein.

Im Arbeitsvertrag Teil 5 werde ich Ihnen einzelne Punkte erläutern, die Sie bei einem Arbeitsvertrag überprüfen sollten

Herzliche Grüße aus München

Simone Weber, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München www.weber-rechtsanwaeltin.de

Mrz 18

Humor am Freitag

Die neue Auszubildende steht vor dem Reißwolf und schaut ein wenig hilflos. Die Kollegin fragt, ob sie helfen kann.Die Auszubildende freut sich und überreicht ein Päckchen Papier. Die Kollegin schreddert alle Blätter und sagt: “Geht doch ganz einfach.” Fragt die Auszubildende: “Und wo kommen nun die Kopien raus?”

Mrz 17

Arbeitsvertrag Teil 3: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Unbefristet/Befristet

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsverträge können unbefristet, befristet oder z.B. auch nur zur Probe abgeschlossen werden.

Wenn ein Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen wird, so gilt das Arbeitsverhältnis so lange bis es z.B. durch eine der Arbeitsvertragsparteien durch Kündigung beendet wird.

Wenn ein Arbeitsverhältnis nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen soll, sog. befristetes Arbeitsverhältnis, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Befristung ohne sachlichen Grund handelt oder um eine Befristung mit einem sachlichen Grund.

Befristung ohne sachlichen Grund

Nur bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen (es ist ein fester Endtermin des Arbeitsverhältnisses vereinbart- z.B. das Arbeitverhältnis endet am 31.12.2011- bzw. bei festem Anfangsdatum des Arbeitsverhältnisses ist zugleich eine feste Laufzeit festgelegt- z.B. Beginn 01.01.2011- Dauer sechs Monate) können befristete Arbeitsverhältnisse auch ohne Befristungsgrund abgeschlossen werden.

Aber nur dann , wenn der Arbeitnehmer neu eingestellt wird, d.h. noch nie bei dem Arbeitgeber vorher tätig war und die Befristung maximal bis zu zwei Jahre dauert. Der Arbeitgeber muss aber nicht gleich bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre befristen. Er kann das Arbeitverhältnis auch dreimal innerhalb dieser zweijährigen Frist verlängern, solange er die Zweijahresfrist insgesamt nicht überschreitet. Dies geht aber nur, wenn sich unmittelbar an die Befristung die weitere Befristung ohne Änderung des Arbeitsvertrages anschließt.  Achtung! In Tarifverträgen kann von dieser dreimaligen Verlängerung und der Höchstdauer der Befristung abgewichen werden. Eine Ausnahme von dieser Zweijahresfrist gilt in neu gegründeten Unternehmen, diese dürfen bis zu vier Jahren befristen. Achtung! Eine solche Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Befristung mit sachlichem Grund

Daneben besteht die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag mit einem Sachgrund zu befristen. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages muss dieser Grund der Befristung vorliegen.  Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nennt in § 14 acht Befristungsgründe:

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend, (z.B. Aushilfskraft)

2. die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den   Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3.der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt, (z.B. Schwangerschaftsvertretung)

4. die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung, (z.B. Schauspielerengagement für ein bestimmtes Stück)

5. die Befristung erfolgt zur Erprobung, (Probearbeitsverhältnis um festzustellen, ob der Arbeitnehmer geeignet ist)

6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung (z.b. Arbeitnehmer, der danach zum Studium angemeldet ist9

7. der Arbeitnehmer  wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er wird entsprechend beschäftigt oder

8. die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich

Befristungen nur schriftlich

Zu beachten ist, dass ein befristetet Arbeitsvertrag in jedem Fall schriftlich abzuschließen ist.

Festgelegt werden muss die Dauer der Befristung. Entweder indem ein bestimmter Zeitraum ausdrücklich genannt wird oder der Zweck oder die Art der Arbeitsleistung die Befristung festlegt, z.B. Schwangerschaftsvertretung.

Folgen zulässiger und unzulässiger Befristung

Ist das Arbeitsverhältnis wirksam befristet, endet es automatisch mit Ablauf der Zeit ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Ist die Befristung unwirksam, so ist nicht das Arbeitsverhältnis an sich unwirksam! Das ursprünglich als befristet gewollte Arbeitsverhältnis gilt dann einfach als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Befristung nicht schriftlich vereinbart wurde.

Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse

Grundsätzlich ist die ordentliche Kündigung während eines befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Allerdings kann auch hier die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vertraglich vereinbart werden. Eine fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder ein Aufhebungsvertrag sind aber auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich.

Im Arbeitsvertrag Teil 4 werde ich Ihnen den Unterschied zwischen eine befristeten Probearbeitsverhältnis und einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Probe erläutern.

Herzliche Grüße aus München

Simone Weber, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München www.weber-rechtsanwaeltin.de

Mrz 16

Bundesgerichtshof zu Mieterhöhung und Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme.

BGH, 02.03.2011, Az. VIII ZR 164/10

Ein Vermieter darf nach Modernisierungsmaßnahmen auch dann eine Mieterhöhung vornehmen, wenn diese Modernisierungsarbeiten ohne eine vorherige Ankündigung erfolgt ist.  Eine Mieterhöhung, die nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil vor der  Durchführung der Modernisierungsarbeiten keine Ankündigung gem. § 554 Abs. 3 BGB  erfolgt ist. Die Ankündigung diene lediglich dazu,  es dem Mieter zu ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen  einzustellen und auf Basis dessen u.U. sein vorhandenes Sonderkündigungsrecht geltend zu machen. Nicht gewollt ist aber die Einschränkung des Rechts des Vermieters, die entstandenen Kosten der durchgeführten Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.

Oberlandesgericht Köln: Der Empfänger einer Postsendung muss durch Paketdienst darüber benachrichtigt werden, wenn Postsendung dem Nachbarn übergeben werden. Eine Aushändigung ohne Benachrichtigung des Empfängers ist unwirksam

OLG  Köln, 02.03.2011 ,Az. 6 U 165/10

Eine Vertragsklausel in ABG eines Paketdienstleisters, die eine Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne zugleich eine Benachrichtigung des Empfängers der Sendung vorsieht, ist unwirksam, da sie die berechtigten Interessen des Empfängers nicht ausreichend berücksichtigt.

Amtsgericht München: Internetforenbetreiber haben gegenüber Privatpersonen nur eine eingeschränkte Auskunftspflicht betreffend anderer Forennutzer und deren Namen und Anschriften

Amtsgericht München, 03.02.2011 ,Az. 161 C 24062/10

Eine Auskunftspflicht der Betreiber von Internetforen besteht grundsätzlich gem. Telemediengesetz  im Einzelfall ggü. zuständigen Behören, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Eine Privatperson könne insoweit die Strafverfolgungsbehörden einschalten und sei insoweit ausreichend geschützt.

Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main: Eine Mutter in Elternzeit darf durch den Arbeitgeber nicht angewiesen werden , zwei Tage pro Woche in der Konzernzentrale des Arbeitgebers in London zu arbeiten

LAG FFM, 15.02.2011 ,Az. 13 SaGa 1934/10

Die Mutter hatte zuvor im Büro in Deutschland und von Zuhause aus gearbeitet.  Allein die Anreise von Frankfurt nach London nehme dauere deutlich mehr als einen Arbeitstag. Der vereinbarten Arbeitszeit von 30 Std. stünde dann ein Reiseaufwand und Abwesenheitszeiten von gleicher Zeit gegenüber. Dies sei für die Arbeitnehmerin unzumutbar und würde Kinderbetreuung und Beruf zu vereinbaren, sprengen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Kostenübernahme Arbeitgeber für fremdsprachliche Betriebsratsschulung

LAG Berlin-Brandenburg,03.03.2011,Az. 24 BV 15046/10

Arbeitgeber muss die Kosten der Schulung eines Betriebsratsmitglieds in dessen Muttersprache zahlen, wenn dieses nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und die Schulungsteilnahme für die ordnungsgemäße Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.

Europäischer Gerichtshof: Zur Frage welches Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedsstaaten seine Arbeitspflicht erfüllt

EuGH, 15.03.2011,Az. C-29/10

Wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten ausübt, kommt bei Rechtsstreitigkeit über den Arbeitsvertrag das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit im Wesentlichen erfüllt.

Bundesgerichtshof: Haftung des Luftverkehrsunternehmens bei Gepäckverlust

BGH,15.03.2011 , Az.X ZR 99/10

Jedem Reisenden steht bei Gepäckverlust Schadenersatz bis zur Höchstgrenze zu, unabhänging davon, dass es nur einen Gepäckschein gibt, da nicht die Anzahl der Gepäckscheine maßgebend ist, sondern nach dem Montrealer Übereinkommen jedem Reisenden Entschädigung zusteht. Dies gilt eben auch dann, wenn ein Mitreisender sein Gepäck im Gepäck eines anderweitig Mitreisenden aufgegeben hat.

Mrz 15

Mein geschätzter Kollege Rechtsanwalt Ralf Mydlak aus Berlin hat neue aktuelle mietrechtliche Entscheidung des BGH wundervoll verständlich aufbereitet. Auf seinen Blogbeitrag weise ich deshalb einfach hin:

Im 1. Quartal des Jahres 2011 hat der Bundesgerichtshof fünf interessante Urteile aus dem Bereich des Wohnungsmietrechts verkündet, die nachstehend kurz vorgestellt werden sollen:

http://ramydlak.blogspot.com/2011/03/aktuelle-mietrechtliche-entscheidungen.html

Mrz 15

Arbeitsvertrag Teil 2:  Form des Arbeitsvertrages

Es ist dringend anzuraten, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Zwar kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden und ein Arbeitsverhältnis wird sogar bereits dadurch begründet, dass der Arbeitnehmer einfach bei dem Arbeitgeber anfängt zu arbeiten. Doch all dies ist aus Beweisgründen nicht anzuraten. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer stets einen Arbeitsvertrag aushändigen, der durch beide Parteien unterzeichnet ist.

Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer, der nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist, in jedem Fall Anspruch auf die Aushändigung eines durch den Arbeitgeber unterschriebenen Nachweises der wesentlichen Arbeitsbedingungen, § 1,2 NachwG.  Im Einzelnen muss dieser folgende Punkte enthalten:

1.der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2.der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

5.eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6.die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7.die vereinbarte Arbeitszeit,

8.die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

10.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Insoweit der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht aushändigt, ist das Arbeitsverhältnis zwar auch weiterhin wirksam, aber u.U. besteht ein Schadenersatzanspruch wenn der Arbeitgeber auch wichtige Punkte nicht hingewiesen hat und der Arbeitnehmer z.B. deshalb einen Anspruch nicht innerhalb einer festgelegten Ausschlussfrist geltend gemacht hat.

Im Arbeitsvertrag Teil 3 werde ich die Ihnen die Dauer eines Arbeitsvertrages- Unbefristet oder Befristet erläutern.

Herzliche Grüße aus München

Simone Weber, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München www.weber-rechtsanwaeltin.de