Feb 17

Anwalt: “Haben Sie denn Ihrem Schuldner die Rechnung vorgelegt?”

Mandant: “Ja, natürlich.”

Anwalt: “Und was hat er gesagt?”

Mandant: “Ich soll mich zum Teufel scheren.”

Anwalt: “Und was taten Sie dann?”

Mandant: “Ich kam sofort zu Ihnen!”

 

 

Feb 16

Schnip-Schnap, sie ist ab…..

Weiberfasching und den besonders im Rheinland beliebten Brauch des Krawattenabschneidens kennt wohl jeder. Im Rheinland dürfte dies zumeist kein Problem darstellen, da die meisten Männer darauf eingestellt sind und sich auf diese Art und Weise vielleicht auch elegant des letzten Weihnachtsgeschenkes der netten Tante entledigen. Man könnte insoweit von einer stillschweigenden Einwilligung des Mannes mit Krawatte ausgehen.

Aber Achtung- das gilt nicht immer und selbst an Karneval hat nicht jeder Pappnasenträger so viel Humor wenn man ihm die teure Designerkrawatte abschneidet und es könnten sogar Schadenersatzansprüche drohen. Das Amtsgericht Essen hat so zugunsten eines Herrn mit Krawatte entschieden und ihm seinerzeit DM 40,00 zugestanden,  AG Essen, 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87.

Arbeitsrechtlich muss man sich wohl aber gottseidank keine Gedanken machen, eine Kündigung dürfte wohl unverhältnismäßig sein, es sei denn man hätte deshalb z.B. bereits eine Abmahnung erhalten weil dieser Brauch zuvor im Unternehmen untersagt wurde oder Ähnliches verlautet wurde.

Will man jeglichem Ärger aus dem Weg gehen: Einfach vorher charmant fragen: Darf ich?

Allaf, Helau, Ahoi aus München

Simone Weber


Feb 10

Rund um die betriebliche Altersversorgung. Was ist eine betriebliche Altersversorgung? Hat man darauf Anspruch? Wie wird sie finanziert? Welche Anlagemöglichkeiten gibt es. Welche Informationspflichten bestehen etc.

Teil 1 lesen Sie hier: http://conlegi.de/?p=3119

Teil 2 lesen Sie hier: http://conlegi.de/?p=3121

 
Rechtsanwältin Simone Weber, München
www.weber-rechtsanwaeltin.de

 

Feb 10

“Zeuge, ist Ihnen klar, daß Sie hier vor Gericht die reine Wahrheit sagen müssen, und nichts als die reine Wahrheit?”
“Ich denke, das ist klar.”

“Sind Sie auch bereit, Ihre Aussagen zu beeiden?”
“Ich denke schon.”

“Haben Sie den Angeklagten früher schon einmal gesehen?”
“Ich denke doch.”

“Und wo?”
“Ich denke, das war im Lokal »Zur grünen Witwe«.”

„Saß er an Ihrem Tisch?“
“Ich denke nein.”

“Was tat er dann?”
“Ich denke, er stand.”

“Und wo?”
“Ich denke, an der Theke.”

“Zeuge, Ihr ständiges ‘Ich denke’ vor jeder Antwort fällt mir allmählich auf den Wecker. Muß das denn sein?”

“Ich denke ja, Herr Richter. Ich bin kein Jurist. Ich kann nicht reden, ohne zu denken.”

 

Feb 07

Winterdienst / Schneeräumpflichten und damit zusammenhängende Fragen

1. Wer haftet wenn Fußgänger auf nicht geräumten Wegen stürzen und sich verletzen?

Grundsätzlich ist der Hauseigentümer verantwortlich für die Beseitigung von Schnee und Eis sowie das Streuen von glatten Wegen.

Die Haftung obliegt allerdings dem Mieter, wenn der Vermieter die Pflicht zu räumen und zu streuen, auf die Mieter abgewälzt hat, wie z.B. durch ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) bestätigt. Eine Überwälzung auf die Mieter kann stattfinden durch:
- Mietvertrag
- Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist.
- Ein Aushang im Treppenflur genügt jedenfalls hierfür nicht.

Der Vermieter hat ein Wahlrecht, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet. Eine Regelung oder einen Grundsatz, wonach insbesondere die Erdgeschoss-Mieter für den Winterdienst zuständig sind, gibt es nicht (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87; LG Stuttgart, Az.: 5 S 210/87).

Räumpflichtige Mieter, die aus beruflichen Gründen keine Zeit zum Schneeschieben haben oder eine Urlaubsreise unternehmen, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Dies gilt auch im Krankheitsfall des Mieters.

Der Vermieter bleibt aber in der Verantwortung – er hat eine Überwachungspflicht

Er muss stichprobenartige Kontrollen dahingehend durchführen, ob die Mieter ihre Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt im Übrigen auch wenn er einen gewerblichen Winterdienst beauftragt hat. Wenn er diese Überwachungspflicht nicht nachweisen kann, muss er u.U. auch für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind.

2. Was muss der Vermieter für den Winterdienst zur Verfügung stellen?

Granulat oder Sand zum Streuen sowie Schneeschieber und Besen. Die Kosten dafür bzw. für einen gewerblichen Winterdienst darf der Hauseigentümer auf die Mieter umlegen

3. Was/Wie muss geräumt werden?

An Wegen für Bushaltestellen und Zebrastreifen ist großzügiger räumen. In jedem Fall ist der Bürgersteig vor dem Haus sowie der Hauseingang zu räumen. Der Bürgersteig allerdings nur insoweit die Gemeinde diese Pflicht nicht selbst übernommen hat.

Wege zu Mülltonnen und Mieterparkplätzen, Hydranten sind von übermäßigem Schnee zu befreien ebenso wie mögliche Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen frei zu halten sind.

Für Bürgersteige gilt die Faustregel, dass zwei Passanten aneinander vorbei gehen können müssen. Ein Meter – ein Meter zwanzig bzw. fünfzig dürfte ausreichend sein. Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privatgrundstück genügt allerdings circa ein halber Meter.

4. Zu welchen Uhrzeiten muss geräumt werden?

Auch wenn es Nachts schneit muss grundsätzlich nur tagsüber geräumt werden. Normalerweise muss ab 7 Uhr Morgens bis 21 Uhr, je nach Region auch bis 22 Uhr Abends, dafür gesorgt sein, dass gefegt und gestreut wird.

Bei anhaltendem Schneefall muss aber immer wieder neu geräumt und durch Sand die Gefahr des Ausrutschens verringert werden. Nur bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie z.B. ununterbrochenem gefrierendem Regen, bei denen wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist, muss nicht mehr gestreut werden.

5. Was ist mit dem Schaden wenn eine Person auf dem Gehweg ausrutscht und sich verletzt?

In diesem Fall können erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf den Vermieter beziehungsweise den Mieter zukommen. Eintrittspflichtig können sein die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Vermieters oder die private Haftpflichtversicherung des Mieters.

6. Was ist mit Dachlawinen?

Hausbesitzer haben eine Verkehrssicherungspflicht. Hierbei ist nach Regionen zu unterscheiden. In Gebieten mit sehr viel Schneefall besteht eine erhöhte Gefährdung mit der Folge, dass auch an die Verkehrssicherungspflicht höhere Anforderungen zu stellen sind. Dort kann es zu einer Haftung der Hausbesitzer kommen wenn Dächer nicht mit Schneefanggittern abgesichert sind. In anderen Regionen, in denen für gewöhnlich wenig Schnee fällt, sind demgegenüber Schneefanggitter in der Regel nicht notwendig. Hier kann es ausreichen, wenn die Gefahr von Dachlawinen droht, auf diese Gefahr gut sichtbar hinzuweisen und u.U. Sicherheitsabsperrungen einzurichten.

Herzliche Grüße aus dem verschneiten München
Simone Weber
www.weber-rechtsanwaeltin.de
Feb 03

Das sogenannte Brauereipferd-Urteil

Amtsgericht Köln, 12.10.1984, Az: 226 C 356/84

Orientierungssatz

(Zur Frage der Schadstoffverringerung bei Pferden)

Zurecht zieht die derzeitige Bundesregierung die Einführung eines Abgas-Katalysators für Pferde nicht in Erwägung. Sie hätte ökologisch wie ernährungspolitisch nur das unerwünschte Ergebnis, daß unsere Spatzen noch mehr als bisher auf manche warme Mahlzeit verzichten müßten.

Sonstiger Orientierungssatz

(Huftritte eines Brauereigauls gegen parkenden Pkw)

Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der StVO.
Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren im Sinne des BGB § 833 S 2.
Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gemäß BGB § 833 S 2 kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr im Sinne des BGB § 833 verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.
Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen StGB § 316, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden.
Ein “Führen” im Sinne des StGB § 316 ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (zB “Hüh” oder “Hott”) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.

Tatbestand

Der Pkw der Kl. wurde am 31.1.1984, einem Dienstag, in Köln auf der B-Straße vor der Postschänke von einem Pferd getreten und dabei hinten beschädigt. Die Bekl., die eine Privat-Brauerei in K. betreibt, besitzt ein Pferdegespann mit 2 Pferden, das zu Werbezwecken sommers wie winters auf bestimmten Routen durch die Stadt fährt. Die Kl. behauptet, es sei ein Pferd der Bekl. gewesen, das ihren Pkw beschädigt hatte. Die Bekl. behauptet, ihr Pferdewagen sei am 31.1.1984 in E. auf Tour gewesen, nicht aber in der Süd-Stadt.

Das AG hat die Bekl. antragsgemäß zur Zahlung von 1.950 DM verurteilt.

Entscheidungsgründe

Die Bekl. haftet als Halterin des Pferdefuhrwerks insgesamt, weil dieses das Auto der Kl. beschädigt hat.

Die Bekl. haftet allerdings nicht schon als Halterin des Fahrzeugs selbst.

Ein Pferdefuhrwerk, das zweifelsfrei nicht zu den “Rodelschlitten, Kinderwagen, Rollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln” gehört, ist zwar ein richtiges Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 24 I StVO). Es ist nämlich ein zweispuriges, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug, dessen Bauart die Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 6 km/h und die Drehzahl des Motors nicht mehr als 4.800 Umdrehungen pro Minute beträgt, weshalb es auch führerscheinfrei ist (vgl. § 4 I StVZO). Es wird jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt, so daß ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist (§ 1 II StVG).

Die Bekl. haftet aber als Halterin des Pferdeteiles des Fuhrwerkes (§ 833 BGB). Das Pferd, rechtlich für sich betrachtet, ist nämlich ein Haustier, auch wenn es am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. Zu den Haustieren zählen nämlich alle die Tiere, die jemand “in seiner Wirtschaft” hält (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, § 833 Anm. 6a; insoweit genießt lediglich die Biene einen rechtlichen Sonderstatus, weil sie sich der Verfügungsgewalt des Imkermeisters entziehen kann, um Soldatenpferde zu stechen: RGZ 158, 388).

Das schließt die Haftung der Bekl. aber nicht aus, weil die Pferde ihr nicht “zum Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt” dienen (§ 833 S. 2 BGB).

Wie der Angestellte der Bekl. Z bekundet hat, dienen sie nämlich lediglich der Reklame, indem sie leere Bierfässer herumfahren, was dem Umsatz nicht gerade förderlich ist. Die Pferde der Bekl. sind daher rechtlich ein liebenswerter Luxus, der wie vieles andere zum Kölner Lokalkolorit gehört.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat auch eines der beiden Pferde mit einem der 8 Hufe das Auto der Kl. getreten. Damit hat sich die von dem Gesetz verlangte typische Tiergefahr verwirklicht. Daß sich auch Menschen ab und zu so verhalten (vgl. dazu das Holzweg-Urteil des erkennenden Gerichts vom 4.12.1981 – 266 C 284/81 – Brigitte Nr. 18 v. 29.4.1982 sowie Express v. 7.4.1982) ist unerheblich, weil es hier auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ankommt. Unberechenbar ist aber alles, auf das man sich leider nicht verlassen kann.

Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob das Pferd gegen das Auto getreten hat, weil es als Angehöriger einer Minderheit im Straßenverkehr eine Aversion gegen Blech entwickelt hat oder weil es in seiner Einsamkeit sein Herz mit schönem Klang erfreuen wollte oder ob es seinen Huf als Warnblinklicht betätigt hat, damit es mit dem liegengebliebenen Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte (§ 15 I StVO).

Die Pferde sind auch am 31.1.1984 pünktlich um 12.00 Uhr (“High Noon”) vor der Postschänke zur Attacke angeritten, um das dort befindliche Auto der Kl. einzutreten, auch wenn die genauen Umstände, wie sie dahin gelangt sind, im einzelnen nicht mehr restlos aufgeklärt werden konnten. Kutscher W war nämlich als alter Fuhrmann der festen Überzeugung, daß er freitags mit den Pferden die Südstadt heimsuche, dienstags aber E. Der Zeuge Z hingegen, der für die Bekl. den Fahrplan für die Pferdekutsche aufstellt, war fest der Überzeugung, daß die Kutsche grundsätzlich dienstags die Südstadt besuche und freitags nach E. fahre. Der Kutscher W schüttelte darauf merklich seinen Kopf.

Der Zeuge Z fügte jedoch hinzu, am Dienstag, den 31.1.1984, sei der zweite Kutscher krank gewesen. Deshalb habe er dem Zeugen W gesagt, er möge die kleinere Tour nach E. machen. Diese Anordnung erging auch völlig zu Recht, heißt es doch schon seit je: “2 Pferde, ein Kutscher, 4 Bestien” (vgl. dazu Simrock, Die Deutschen Sprichwörter, gesammelt, Frankfurt, 1846, Nr. 7867).

Andererseits heißt es aber auch, was der Angestellte der Bekl. vielleicht nicht genügend berücksichtigt hat: “Alte Gewohnheit soll man nicht brechen” (vgl. dazu Simrock, Nr. 3642). Weiter heißt es auch: “Nimmt Gewohnheit überhand, kommt sie über all das Land” (Simrock, Nr. 3640).

Deshalb und weil die Fähigkeit, an zwei Orten gleichzeitig in Erscheinung oder sonstwohin zu treten, auch bei Pferden nur selten anzutreffen ist, ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß das Gespann der Bekl. bei seiner Reise über das Kölner Land am Dienstag, den 31.1.1984, auf der B-Straße an der Postschänke angelangt ist, wo es auch von dem Zeugen S deutlich wahrgenommen wurde, dem insoweit eine besondere Kölsche Sachkunde zugesprochen werden muß.

Er erkannte nämlich nicht nur den Kutscher, sondern sogar auch die Pferde wieder, wobei allerdings die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, daß ihm die Firmenaufschrift auf dem Fuhrwerk der Bekl. bei der einwandfreien Identifizierung geholfen hat. Der Zeuge konnte sich auch an den 31.1.1984 als einen besonderen Tag noch sehr gut erinnern. Es regnete nämlich, und er hatte sogar den Schirm auf. Er konnte auch nach vollbrachtem Arztbesuch den Rest des Tages unbeschwert von jeder Arbeit genießen, so daß seine Aufmerksamkeit durch nichts getrübt war. Das beweist schon die Tatsache, daß er in aller Ruhe “ein paar Minuten lang” zuschaute, wie das eine Pferd der Bekl. “immer wieder gegen die Stoßstange des Fahrzeuges der Klägerin trat”, bis der Kutscher der Bekl. seinerseits zwar nicht gegen den Wagen, wohl aber vorzeitig in Erscheinung trat. Offenbar hatte der Kutscher den alten Rat befolgt: “Wer weiter will als sein Pferd, der sitze ab und gehe zu Fuß” (Simrock, Nr. 7871).

Auch wenn man nicht der heute weit verbreiteten Rechtsansicht huldigt, Tiere seien bessere Menschen (vgl. dazu schon Aristoteles, Politeia I, 2, wonach der Mensch nichts besseres ist als ein geselliges Tier), wäre es von dem Kutscher natürlich zu verlangen gewesen, die Pferde, anstatt sie “herrenlos” allein im Regen stehen zu lassen, wenn schon nicht aus Gründen des “ethischen Tierschutzes” (vgl. dazu OLG Frankfurt, WM 1984,37), so doch wenigstens zur Beaufsichtigung (§ 833 S. 2 BGB) und um ausreichend auf sie einwirken zu können (§ 28 I 2 StVO), mit in die Postschänke hineinzunehmen.

Das wäre angesichts der Kölner Verhältnisse im allgemeinen wie auch für Pferde, die den Namen einer Kölner Brauerei tragen, durchaus nichts Ungewöhnliches oder Unzumutbares gewesen. Hat doch schon einmal eine Dame, die allerdings den Namen eines Konkurrenzunternehmens der Bekl. trug, dafür gesorgt, daß 2 Pferde in einem Hause die Treppe hinauf getrappelt sind, um vom Dachboden aus einen besseren Überblick über die offenbar schon damals wenig übersichtlichen Kölner Verkehrsverhältnisse zu gewinnen (vgl. dazu Henßen-Wrede, Volk am ewigen Strom, 2. Bd., Sang und Sage am Rhein, Essen, 1935, Nr. 62 “Richmodis von der Aducht”). So weit hätte der Kutscher der Bekl. die Pferde nicht einmal laufen lassen müssen. Es hätte genügt, wenn er die Pferde mit an die Theke genommen hätte, wo sie sich als echte Kölsche BRAUEREIPFERDE sicherlich wohler gefühlt hätten als draußen im Regen.

Auch die Wirtin hätte sicher nichts dagegen gehabt. Denn die Rechtsregel “Der Gast geht solange zur Theke, bis er bricht”, hat bis jetzt, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung auf Pferde noch keine Anwendung gefunden.

Unter diesen Umständen konnte es offenbleiben, ob der Kutscher der Bekl. in der Postschänke tatsächlich “eine Tasse Kaffee” getrunken hat, “weil es so kalt war” und ob er dadurch arbeitsrechtlich gegen seinen Auftrag verstoßen hat, in jeder Lage für die Bekl. Reklame zu machen und den Umsatz zu fördern.

Die Werbe-Slogans der Bekl. lauten eben, soweit das Gericht sie aufmerksam verfolgt hat, gerade nicht:

Malzbier ist besser als Schäksbier.

Zwischen Leber und Milz paßt immer noch ein Pilz

oder gar:

Ich trinke Jägermeister. Weshalb? Mir fehlt der Scheibenkleister!

Der Werbespruch der Bekl. zielt vielmehr schon vom Wortlaut her imperativ darauf ab, daß ein Mensch namens “Bester” ihr Gebräu trinken soll. In diesem Zusammenhang hat das Gericht es allerdings noch nie recht verstanden, warum die Bekl. ihre Werbung auf den Familiennamen “Bester” beschränkt, von dem im 1104 Seiten umfassenden Telefonbuch für Köln nur 4 Männer, aber keine einzige Frau verzeichnet sind (vgl. Telefonbuch 11 der DBP, 1984, S. 93, 2. Spalte von rechts).

Insgesamt jedenfalls könnte die Bekl. mit einer gewissen Berechtigung ihrem Kutscher entgegenhalten, daß “dasjenige Bier, das nicht getrunken wird, seinen Beruf verfehlt” (Abgeordneter Alexander Meyer am 21.1.1880 bei der Beratung des Gesetzentwurfs betreffend die Steuer vom Vertriebe geistiger Getränke). Die von der Bekl. Vertriebene Getränkeart vermag, insbesondere zur Winterszeit, wie das Gericht aufgrund eigener Sachkunde feststellen konnte, ohne daß die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Alkoholfragen notwendig gewesen wäre, durchaus auch anstelle von Kaffee eine gewisse wärmende Wirkung zu entfalten, wobei allerdings rechtlich ein mäßiger Gebrauch anzuraten ist.

Die alte Verkehrsregel nämlich “Wenn die Kutscher besoffen sind, laufen die Pferde am besten” (vgl. Simrock, Nr. 7861a), kann heute rechtlich nicht mehr uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen.

Auch wenn es für Kutscher noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Unterlagen für die Feststellung von Promillegrenzwerten gibt (Jagusch-Hentschel, § 316 StGB Rdnr. 18), können diese bestraft werden (wenn auch nicht ihres Führerscheins verlustig gehen), wenn sie nachweislich alkoholbedingt fahruntüchtig ein Pferdefuhrwerk führen. Zum Führen eines Pferdefuhrwerkes gehört dabei im Rechtssinne nach herrschender Meinung “die Ausübung der für die Fortbewegung wesentlichen Verrichtungen, wie Zügelführung und Betätigung der Bremsen, aber auch die Benutzung der Peitsche und die typischen Zurufe zur Einwirkung auf die Pferde” (Hentschel-Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3. Aufl. (1984), Rdnr, 321; gemeint sind offenbar “Hüh” und “Hott”). Wenn man dem Gebräu der eigenen Brauerei diensteifrig zugesprochen hat, könnte es daher möglicherweise geraten sein nach dem Motto “Das Pferd ist klüger als sein Reiter” (Simrock, Nr. 7868), den Zügel völlig schleifen zu lassen, wenn man es nicht von vornherein vorzieht, hinten auf den Wagen zu kriechen.

Denn: “Wer kriecht, kann nicht stolpern” (alte Lebensweisheit).

Allerdings muß man sich dann “gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders sichern” (§ 22 StVO).

Auch die Rechtsposition des Beikutschers bietet in dieser Lage einige Vorteile. Wer nämlich an den oben erwähnten typischen Zurufen sich lediglich beteiligt, um die Pferde anzutreiben, soll noch nicht an der verantwortlichen Lenkung des Fuhrwerkes teilnehmen (so Hentschel-Born, Rdnr. 321 m. Hinw. auf OLG Hamm, VRS 19, 367).

Eine allgemein verbindliche Bier-Kutsch-Regel läßt sich jedoch nicht aufstellen. Deshalb weiß man auch von vornherein nie so genau, wie die Gerichte entscheiden. Eher wäre ganz allgemein auch für Kutscher ein komplettes Jurastudium der Trunkenheit im Straßenverkehr zu empfehlen, bevor sie sich in den juristischen Fallstricken des eigenen Zügels verfangen.

Denn:
“Wer zwei Linke Hände hat, sollte die Rechte studieren” (Sponti-Spruch).

Anläßlich des hier zu entscheidenden Falles bleibt nicht zuletzt mit Betrübnis festzustellen, daß die Gleichberechtigung der Tiere untereinander in der juristischen Fachliteratur noch nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hat. Insbesondere das Rindvieh wird von den Autoren, wie die folgende Auswahl beweist, offensichtlich bevorzugt. Das kann aber rechtlich fürderhin nicht hingenommen werden. Der weiblichen Form dieser Spezies ist sogar nach Heinz Erhardt mit ein eigener Buchstabe im Alphabet gewidmet:

Die Q ist allgemein betrachtet,
derart beliebt und auch geachtet,
daß einst ein hochgelahrter Mann,
für unsere Q das Q ersann”
(Das große Heinz-Erhardt-Buch, 12. Aufl. (1970), S. 66).

Des weiteren wird das Rindvieh von Eugen Roth verherrlicht:
“Der Stier bemüht sich nicht wie Du,
oft hoffnungslos um eine Kuh”
(das Eugen-Roth-Buch, 1966,S.135).

Demgegenüber ist das folgende Nilpferd in der Literatur völlig vereinsamt:

“Das Nilpferd trabt herum im Nil
und hätte gerne Eis am Stiel.
Jedoch – damit verlangt’s zu viel.”

Das Brauereipferd ist in der Fachliteratur, soweit ersichtlich, bislang überhaupt noch nicht gewürdigt worden, obwohl schon sein schöner Rücken sowie auch die von ihm gezogene Last einiges Entzücken verdient hätte.

“Das Sesterpferd heißt Sesterpferd
weil’s in die Südstadt sich verfährt”,
vermag in diesem Zusammenhang noch nicht völlig zu befriedigen.

Trotz der offensichtlichen rechtlichen Bevorzugung der Kuh kann das Gericht der Bekl. nicht empfehlen, ihr Fuhrwerk auf den Kuhbetrieb umzustellen. Einmal ließ sich auf einer Konferenz “sämtlicher zivilisierter Nationen Europas, sowie Bayerns” (Ludwig Thoma) eine Verordnung zur Einführung eines allgemeinen Kuh-Bier-Kutschenbetriebes politisch nicht durchsetzen. Die Bekl. würde sich auch weiter durch die Benutzung von Milchkühen für ihre Werbung sozusagen selber Konkurrenz machen. Denn:

“Zum Rindviehstamm gehört die Kuh,
ein End macht Milch, das andere Muh” (Ogden-Nash),

was sich vom Pferd nicht ohne weiteres sagen läßt.

Schließlich sprechen auch einige Bedenken gegen die Verkehrstauglichkeit und Verkehrsgängigkeit des Rindviehs insgesamt. Einmal bleibt ein Ochse vor jedem Berge stehen (Simrock, Nr. 7631). Es weist zwar weiter mehr als die erforderliche Zahl von “Einrichtungen für Schallzeichen” auf. Er besitzt nämlich zwei Hupen bzw. Hörner (§ 55 StVZO). Diese sind jedoch nicht funktionstüchtig:

“Ein jeder Stier hat oben vorn
auf jeder Seite je ein Horn;
doch ist es ihm nicht zuzumuten,
auf so’nem Horn auch noch zu tuten.
Nicht drum, weil er nicht tuten kann,
nein, er kommt mit dem Maul nicht dran”
(Heinz Erhardt, S. 89).

Daher ist kein echtes Bedürfnis erkennbar, das Rindvieh im Straßenverkehr zu vermehren. Die Einführung einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Kühe ist daher bislang weder vom Bundesminister für Verkehr noch vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ernsthaft in Erwägung gezogen worden, obwohl letzterem selbst seine Gegner ein negatives Verhältnis zu Ochsen und Kühen nicht nachsagen können.

Der vorliegende Fall beweist auch, daß die Pferde der Bekl. trotz ihrer äußerlich robusten Statur innerlich nicht einer gewissen Sanftmut im Verkehr entbehren. Sie sind nämlich mit dem Auto der Kl. Einigermaßen zartfüßig umgegangen. Das Ergebnis ihrer Beinarbeit ist jedenfalls nach den Erfahrungen des Gerichts relativ preisgünstig ausgefallen.

Rechtlich bestehen also letztlich keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß die Pferde der Bekl., wenn auch offenbar weniger von Ben Hur oder gar vom Teufel gelenkt als von ihrer eigenen Erfahrung, weiterhin ihre Touren durch die Kölner Stadtteile ziehen. Wenn sie dabei ab und zu ein Auto eintreten, so erfreuen sie sich vielleicht gerade dadurch der Sympathie bestimmter Wählerschichten (vgl. dazu die Umfrage des Forsa-Instituts zur Verdrängung der Autos aus dem Kölner Zentrum, Kölner Stadt-Anzeiger v. 15./16.9.1984). Für die übrige Bevölkerung wird solches Verhalten neben einer alsbaldigen Zahlung des Schadens durch die Bekl. insbesondere dadurch aufgewogen, daß die Pferde sehr umweltfreundlich sind. Das beweist schon die Tatsache, daß selbst die derzeitige Bundesregierung die Einführung eines Abgas-Katalysators für Pferde nicht in Erwägung zieht. Sie hätte auch ökologisch wie ernährungspolitisch nur das unerwünschte Ergebnis, daß unsere Möschen (= Spatzen) noch mehr als bisher auf manche warme Mahlzeit verzichten müßten (vgl. dazu Sommer, Traktoren mit Ohren, in: Die Tage vergehen, 1972, S. 133).

Die Bekl. möge also die Blötsche (= Eindellungen) am Fahrzeug der Kl. bald möglichst bezahlen. Weil die Post heute ja bekanntlich nicht mehr so schnell ist wie früher, hätte es durchaus seine Vorzüge, wenn das Geld mit Hilfe der Bierkutsche der Bekl. zur Kl. transportiert würde. Rein vorsorglich wäre jedoch dabei zu empfehlen, daß diesmal der zweite Kutscher mitfährt, weil das rechte Pferd das Auto der Kl. möglicherweise wiedererkennt.Ob auf dem Fuhrwerk dabei diesmal ausnahmsweise ein volles Fäßchen mitgeführt wird, sozusagen als Schmerzensgeld für die Beulen, bleibt allerdings dem freien Ermessen der Bekl. überlassen. Mit einer entsprechenden Verurteilung würde das Gericht seine Befugnisse überschreiten, weil die Kl. keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. dazu § 308 ZPO).

Desgleichen kann das Gericht die Frage nicht entscheiden, ob die Bekl. die Schadensersatzsumme als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

Zusammenfassend ließe sich sagen:

“Es war ein Mond nach Sylvester,
da stapften die Pferde vom Sester
verwirrt durch des Kutschers Menkenke
im Süden von Schänke zu Schänke:
Der trank nämlich Kaffee statt Sester.

Der Regen ward zwischendurch fester,
die Pferdehaut folglich durchnäßter,
weshalb dann ein Pferd mit der Pfoten
ein Auto, das dastand getroten.

Wer ruft da: Tritt fester mein Bester!?”

Um das Urteil auch formaljuristisch abzurunden, sei darauf hingewiesen, daß die Nebenentscheidungen auf den § 291 BGB, §§ 91 und 709 ZPO beruhen (falls dies noch jemand ernsthaft interessiert).

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Und da sag noch einer Recht kann nicht humorvoll sein.

Herzliche Grüße aus München

Simone Weber
www.weber-rechtsanwaeltin.de
Jan 31

EuGH zum Thema Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen , Rechtssache C-586/10 – Kücük

Der EuGH hatte dazu Stellung zu nehmen, ob eine fortlaufende Befristung von Arbeitsverträgen wegen Vertretung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dieser hat nunmehr entschieden, dass auch eine fortlaufende Befristung von Arbeitsverträgen wegen Vertretung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern tatsächlich der Vertretungsbedarf fortbesteht.

Der Vorlagefrage lag folgender Fall zugrunde. Frau Kücük war über elf Jahre mit dreizehn befristeten Arbeitsverträgen vom Land NRW als Justizangestellte beschäftigt worden. Sämtliche der 13 Verträge wurden immer zu Vertretung von anderweitig unbefristet eingestellten Justizmitarbeitern geschlossen, deren Arbeitsverhältnisse z.B. vorübergehend z.B. wegen Elternzeit ruhten.

Frau Küküc machte deshalb vor dem Arbeitsgericht geltend, dass der zuletzt mit ihr abgeschlossene Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten muss, da ein sachlicher Befristungsgrund  im Sinne eine vorübergehenden Bedarfes an Arbeitskräften nicht mehr vorlag, der eine solche Befristung gerechtfertigt hätte.

Hier ist insoweit auf  § 14 Teilzeitbefristungsgesetz zu verweisen, wonach gemäß Abs. 1 die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn gemäß Ziffer 3 der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Gemäß § 16 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn die Befristung unwirksam ist.

Nach Auffassung  von Frau Kücük war es nicht gerechtfertigt, den befristeten Vertrag auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG zu stützen, der den Sachgrund der Vertretung eines Arbeitnehmers betreffe. Schließlich habe es sich über einen Zeitraum von elf Jahren um dreizehn unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnisse gehandelt. Dann läge wohl kein vorübergehender Bedarf an Vertretungskräften mehr vor.

Nach entsprechenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgericht landete der Fall schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses hatte sich mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG „ Sachgrund der Vertretung“ nunmehr auseinanderzusetzen.

Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass es zu den Wesensmerkmalen der Vertretung gehöre, dass sie vorübergehend sei. Das Ziel bestehe in der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Vertreter zur Befriedigung eines nur vorübergehenden, zeitlich begrenzten Bedarfes an einer Ersatzkraft. Denn der eigentlich fest eingestellte Mitarbeiter sei ja nur vorübergehend verhindert und habe nach seiner Rückkehr, mit der der Arbeitgeber rechnet, einen Anspruch darauf auf seinem Arbeitsplatz weiter beschäftigt zu werden. Zu diesem Sachgrund gehöre die Prognose des Arbeitgebers, dass der Vertretungsbedarf mit der Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters entfalle.

Das Bundesarbeitsgericht hatte aber wohl doch Zweifel, ob eine solche Befristungspraxis bei ständigem Vertretungsbedarf noch mit der Unionsrecht vereinbar ist, wonach der Missbrauch durch dauerhaft befristete Arbeitsverhältnisse verhindert werden soll und stellte sich die Frage, ob und wie im Rahmen der Missbrauchskontrolle die Zahl und Dauer der bereits mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsverträge zu berücksichtigen sind.

Fraglich war insoweit wann ein Vertretungsbedarf noch als sachlicher Grund im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge gelten kann. In dieser wurde vereinbart, dass eben der Mißbrauch durch dauerhaft befristete Arbeitsverträge bekämpft werden soll.

Nach Paragraf 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge soll diese „einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder  verhältnisse verhindert“. Paragraf 5 „Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“ der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge bestimmt:

1. Um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder  verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
a)      sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;
b)      die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder  verhältnisse;
c)      die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.

Die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner, und/oder die Sozialpartner legen gegebenenfalls fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse:
a)      als ‚aufeinanderfolgend‘ zu betrachten sind;
b)      als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben.“

Der EuGH hat nunmehr entscheiden, dass ein vorübergehender Bedarf an Vertretungskräften grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der eine Befristung auch die Verlängerung von befristet abgeschlossenen Verträgen rechtfertigen kann, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen ist, wiederholt oder sogar dauerhaft befristete Vertretungen einzustellen und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs.

Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durch das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird.

Bei der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen aber alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigt werden.

Urteil: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=118543&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=748863

Man hätte mehr von dieser Entscheidung des EuGH erwartet und dergestalt wurde der ständige Streit um Kettenbefristungen nicht gelöst.  Es bleibt insoweit abzuwarten, wie das BAG nunmehr die Frage des Missbrauchsvorbehaltes beantwortet. Ging das BAG doch bisher immer davon aus, dass es nur die zuletzt vereinbarte Befristung einer solchen unterziehen musste, ist doch zu hoffen, dass es nunmehr verstärkt alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigt.

Rechtsanwältin Simone Weber, München
www.weber-rechtsanwaeltin.de
Jan 30

 

Rechtsanwältin Yvonne Winkler, Halle

Frau Rechtsanwältin Yvonne Winkler aus Halle ist eine versierte und langjährig tätige Rechtsanwältin, die ich aufgrund ihrer lösungsorientierten und kompetenten Arbeit und ihrer klaren Kommunikation sehr schätze. Die Rechtsgebiete, in denen sie bevorzugt tätig ist, sind die Schnittstellen zwischen dem Steuerrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht. Bei Problemen im Steuer- und Abgabenrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie Ordnungswidrigkeitenrecht sind Mandanten bei ihr sicherlich jederzeit gut aufgehoben und werden sich auch menschlich immer gut betreut fühlen. 

Lernen Sie Frau Winkler anhand meines Fragebogens ein wenig besser kennen:

Mit welchen Worten würden Sie selbst Ihre Tätigkeit umschreiben?

Ich arbeite lösungsorientiert, versuche sinnvolle, nicht notwendig streitbare Lösungen für meine Mandanten zu erwirken. Wenn die Gegenseite jedoch nicht mitzieht und eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich ist, dann setze ich mich beharrlich dafür ein, das gewünschte Ziel zu erreichen. Halte ich das, was der Mandant wünscht, nicht für durchsetzbar, dann kommuniziere ich das klar und deutlich.

Wie sieht Ihre Berufserfahrung aus und seit wann üben Sie Ihre Tätigkeit aus?

Ich bin als Rechtsanwältin seit 2001 tätig. Davor habe ich meine vier Kinder soweit großgezogen, dass sie selbständig die Schule durchlaufen konnten.

Wie bilden Sie sich fort?

Ich bilde mich regelmäßig fort, indem ich die einschlägigen Fachzeitschriften lese, indem ich Fortbildungsveranstaltungen besuche, selbst Vorträge halte und andere fortbilde und mir über rechtliche Fragen Gedanken mache. Ich habe das Fortbildungszertifikat der Rechtsanwaltskammer, welches nachgewiesene Fortbildungsveranstaltungen voraussetzt.

Welche Eigenschaften muss man in Ihrem Beruf aus Ihrer Sicht unbedingt mitbringen?

Neben der fachlichen Qualifikation, die ich als selbstverständlich voraussetze, muss man als Rechtsanwalt seine Arbeit strukturieren können, sich sprachlich so ausdrücken können, dass man sich einem normalen Menschen verständlich machen kann und so viel Einfühlungsvermögen besitzen, dass man das, was der Mandant einem erklären möchte, versteht.

Was reizt Sie an Ihrem Beruf besonders?

Mir gefällt, dass ich jeden Tag etwas Neues machen kann, mich auf neue Menschen einstellen muss, immer unterschiedliche Fälle bearbeite und dass ich schreiben kann. So wird mir nicht langweilig.

Was gefällt Ihnen an Ihrem Beruf vielleicht überhaupt nicht?

Schwierig finde ich in meinem Beruf, dass man die Arbeit im Kopf mit nach Hause nimmt, auch wenn sie erledigt ist. Gewisse Unwägbarkeiten liegen in der Natur der Sache und weil man sich nie sicher sein kann, grübelt man zuweilen nach getaner Arbeit weiter.

Warum glauben Sie, kommen Kunden/Mandanten zu Ihnen oder empfehlen Sie weiter?

Die Mandanten sind zufrieden, fühlen sich gut aufgehoben und ordentlich vertreten. Da ist Sympathie und Vertrauen gewachsen, dass man bei mir reell bedient wird. Rechtsanwalt und Mandant müssen zueinander passen. Wenn es auf der persönlichen Ebene knirscht, ist es besser, den Fall nicht zu bearbeiten und einen Kollegen zu empfehlen.

Wie gehen Sie mit Schwierigkeiten in ihrem Beruf um oder auch mit schwierigen Kunden/Mandanten?

Schwierige Mandanten versuche ich an einen Kollegen abzugeben. Wenn ich schon am Anfang spüre, dass das mit uns Beiden nichts wird, bin ich so frei, einen Kollegen zu empfehlen. Das wird nämlich dann nichts und belastet beide unnötig. Die Reibungsverluste rechtfertigen es nicht, es zu versuchen.

Welche Gründe gibt es für Sie einen Kunden/Mandanten abzulehnen?

Wenn ich das benötigte Rechtsgebiet nicht bearbeite, verweise ich sofort weiter. Wenn derjenige mir unsympathisch ist, versuche ich auch, weiterzuempfehlen. Bisher war das selten nötig.

Was wünsche Sie sich von einem Kunden/Mandanten?

Am liebsten sind mir Mandanten, die mitdenken und mich mit den gewünschten Informationen füttern. Ein Anwalt kann nur so gut sein, wie der Mandant, der ihm Material liefert, seine Ansprüche zu begründen.

Wo sehen Sie sich in zehn Jahren?

Zehn Jahre sind eine lange Zeit. Ich schätze, dass ich meinen Beruf nach wie vor ausüben werde.

Gibt es für Sie ein Lebensmotto?

Beharrlichkeit führt zum Ziel.

Was wünschen Sie sich für die Zukunft?

Genug erfreuliche Mandate, dass mir meine Arbeit weiterhin so viel Freude macht, wie es das gegenwärtig der Fall ist.

Womit entspannen Sie in Ihrer Freizeit?

Ich arbeite in meinen Garten, der mich erdet und mir einen Ausgleich für die Kopfarbeit bietet. Dann spiele ich Geige und Bratsche und habe mehrere Kammermusikensembles in denen ich mit anderen zusammen spiele. Das macht mir sehr viel Freude.

Was ist für Sie Recht und was Gerechtigkeit?  

Recht ist das, was durch unsere Rechtsordnung verbrieft ist, welches wir anwenden, um so etwas wie einen gerechten Ausgleich zwischen unterschiedlichen Ansprüchen zu erzielen. Gerechtigkeit im abstrakten Sinne gibt es nicht.

Welche links gibt es über Sie im Internet, die noch mehr über Sie verraten?

www.recht-steuer-ywinkler.de

http://conlegi.de/

https://twitter.com/RAWinkler

https://www.xing.com/profile/Yvonne_Winkler4?sc_o=mxb_p

http://www.jusmeum.de/community/user/Yvonne_Winkler

http://www.linkedin.com/in/ywinkler

Ihre Anschrift und Kontaktdaten?

Grützmacher, von Wendorff, Winkler
Frau Rechtsanwältin
Yvonne Winkler
Grosse Steinstr. 76
06108 Halle
Deutschland
fon: +49-345-200 20 59
fax: +49-345-200 20 60

 

Jan 30

Liebe Blogleser,

ich möchte diesen Blog in Zukunft auch dafür nutzen, Ihnen in regelmäßigen Abständen Personen  zu empfehlen, die ich aufgrund ihrer Kompetenz auf ihrem Arbeitsgebiet schätze und sie deshalb empfehlen kann.

Wer kennt das nicht, man sucht jemanden, kennt aber niemanden. In diesem Fall freue ich mich immer, wenn ich Personen empfohlen bekomme, ausgehend davon, dass Empfehlungen ausgesprochen werden, weil man die Person kennt und weiß wie diese Person arbeitet bzw. mit deren Leistung zufrieden war oder bereits sehr viel gutes Feedback über die Leistung einer Person erhalten hat.

Zu den Empfehlungen werden Rechtsanwälte, Steuerberater, Personalberater, Kommunikationsberater, Personalcoaches, Versicherungsmakler etc. gehören und ich freue mich, wenn diese Empfehlungsliste Ihnen bei einer Suche u.U. behilflich sein kann.

Die empfohlenen Personen habe ich vorab gebeten, einen Fragebogen auszufüllen, damit Sie sich auch ein besseres Bild über die Empfohlenen machen können. Viel Spaß beim Lesen.

Herzliche Grüße aus München

Simone Weber
www.weber-rechtsanwaeltin.de

Jan 27

Vor Gericht wird eigentlich nur mit Autoritäten gestritten, der Autorität der Gesetze, die fest steht: das Geschäft der Urteilskraft ist das Auffinden des Gesetzes, d.h. der Autorität, die im gegebenen Fall Anwendung findet.

Die Dialektik hat aber Spielraum genug, indem, erforderlichenfalls, der Fall und ein Gesetz, die nicht eigentlich zueinander passen, gedreht werden, bis man sie füreinander passend ansieht: auch umgekehrt.

-Arthur Schopenhauer-